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BPatG Beschluss vom 15.03.2005 – 23 W (pat) 8/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. März 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 195 07 270

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das angegriffene Patent 195 07 270 (Streitpatent) wurde unter der Bezeichnung

"Schwingungsisolierende Vorrichtung für einen Staubsauger“ und unter Inanspruchnahme zweier koreanischer Prioritäten vom 3.03.1994 (Az KR 94-4046 U)

und vom 26. Mai 1994 (Az 94-11836 U) am 3. März 1995 beim Deutschen Patent-

und Markenamt angemeldet und nach Erteilung durch die Prüfungsstelle für Klasse A47L unter der gleichen Bezeichnung am 19. Juni 1997 veröffentlicht.

Nach Prüfung dreier Einsprüche hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent-

und Markenamts das Patent durch Beschluß vom 16. Juli 2002 in beschränktem

Umfang aufrechterhalten.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 zulässig seien und der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf

den im Einspruchsverfahren geltend gemachten Stand der Technik nach den

Druckschriften

D1) deutsches Gebrauchsmuster 14 78 251

D2) japanisches Gebrauchsmuster 62-37554

D3) deutsches Gebrauchsmuster 71 26 226

D4) deutsche Offenlegungsschrift 41 00 858

D5) deutsche Offenlegungsschrift 28 09 354

D6) deutsches Gebrauchsmuster 14 88 702

einschließlich der im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften

D7) deutsche Patentschrift 739 216

D8) deutsche Auslegeschrift 12 68 797

D9) US-Patentschrift 2 107 819

patentfähig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden I (im

folgenden: Einsprechende).

Sie stützt ihren Angriff auf das Streitpatent auf den Einwand, dass der verteidigte

Patentanspruch 1 unzulässig erweitert sei und dass dessen Gegenstand im Hinblick auf den Stand der Technik nach den og Druckschriften D1, D2 und D3, sowie der in der mündlichen Verhandlung erstmals genannten Literaturstelle

D10) Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 16. Auflage, Springer

Verlag Berlin, 1987, Seiten G55 bis G57,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 15 vom 16. Juli 2002 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen wesentlichen Punkten

entgegen und ist der Auffassung, dass der verteidigte Patentanspruch 1 eine zulässige Beschränkung des Streitpatentgegenstandes darstelle und dass dessen

Gegenstand gegenüber dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Stand der Technik nach den Druckschriften D1, D2, D3 und D10 patentfähig sei.

Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 5 haben folgenden Wortlaut:

„1. Staubsauger mit einem Gehäuse (20) und einem in einem

Motorgehäuse (32) angeordneten Saugmotor, wobei

das Motorgehäuse (32) ein Gehäusevorderteil (34) und ein

Gehäuserückteil (36), das mit dem Gehäusevorderteil (34) fest

verbunden ist, aufweist;

an der Vorderseite des Saugmotors (30) zwischen dem Saugmotor (30) und dem Motorgehäuse (32) ein schwingungsisolierender Ring (38) zum Lagern des vorderen Teils des Motors am Gehäusevorderteil (34) vorgesehen ist;

eine erste schwingungsisolierende Verbindungseinrichtung (40)

zwischen der Rückseite des Saugmotors (30) und dem Motorgehäuse (32) zum Lagern des hinteren Teils des Motors am Gehäuserückteil (36) vorgesehen ist; und

zwischen der Vorderseite des Motorgehäuses (32) und dem

Staubsaugergehäuse (20) eine zweite schwingungsisolierende

Verbindungseinrichtung (44,46) vorgesehen ist;

dadurch gekennzeichnet,

dass die erste schwingungsisolierende Verbindungseinrichtung

(40) weiterhin durch eine Öffnung im Gehäuserückteil (36) hinausragt, wobei der hinausragende Teil der ersten Verbindungseinrichtung (40) so zwischen dem Gehäuserückteil (36) und dem

Staubsaugergehäuse (20) angeordnet ist, dass das Gehäuserückteil (36) am Staubsaugergehäuse (20) schwingungsisolierend

gelagert wird; und

dass das Gehäuserückteil (36) mindestens einen wegragenden, innenseitigen Vorsprung (36b) aufweist, wobei der Vorsprung

(36b) in eine entsprechende Ausnehmung des Saugmotors (30)

eingreift und zwischen dem Vorsprung (36b) und der Ausnehmung

des Saugmotors (30) ein mit der rückseitigen, ersten Verbindungseinrichtung (40) einteilig ausgebildeter Pufferüberzug (40a)

angeordnet ist.

2. Staubsauger nach Anspruch 1,

bei dem am Gehäusevorderteil (34) ein wegragender ringförmiger

Vorsprung (34a) zum Abstützen des schwingungsisolierenden

Rings (38) ausgebildet ist und bei dem an der einen Seite des Gehäuserückteils (36) ein Ausstoß-Auslaß (36a) zum Ausstoßen angesaugter Luft ausgebildet ist.

3. Staubsauger nach Anspruch 1 oder 2,

bei dem in das Innere der vorderseitigen, zweiten Verbindungseinrichtung (46) eine Pufferplatte (44) zum Abpuffern einer von der

Schwingung erzeugten Stoßkraft eingesetzt ist.

4. Staubsauger nach Anspruch 2 oder 3,

bei dem das Gehäusevorderteil (34) und das Gehäuserückteil (36)

einstückig mit wegragenden vorderseitigen, ersten bzw rückseitigen, zweiten Verbindungseinrichtungen (46,40) ausgebildet sind.

5. Staubsauger nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

bei dem der schwingungsisolierende Ring (38) eine mehrflächige

Kontur aufweist.“

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat diese jedoch keinen Erfolg.

1.) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig.

So stützt sich der verteidigte Patentanspruch 1 inhaltlich auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 iVm der Beschreibung und Zeichnung des Ausführungsbeispiels

gemäß Fig. 2, insbesondere Sp 4 Z 3 bis 5 (hinsichtlich des ein Gehäusevorderteil

34 und ein – damit verbundenes – Gehäuserückteil 36 aufweisenden Motorgehäuses 32), Sp 4 Z 13 bis 21 (hinsichtlich der weiterhin durch eine Öffnung im Gehäuserückteil 36 hinausragenden ersten schwingungsisolierenden Verbindungseinrichtung 40 zwischen Gehäuserückteil 36 und Staubsaugergehäuse 20), Sp 3

Z 67 bis Sp 4 Z 2, Sp 4 Z 33 bis 38 und Sp 5 vorle Abs (hinsichtlich der

Ausbildung des Vorsprungs 36b des Gehäuserückteils 36 in einer entsprechenden

Ausnehmung des Saugmotors 30 mit dazwischenliegendem, an der rückseitigen

Verbindungseinrichtung 40 einteilig ausgebildeten Pufferüberzug 40a) sowie Sp 3

Z 4 bis 18 und Sp 5 Z 42 bis 48

(hinsichtlich der Funktion des

schwingungsisolierenden Rings 38 „zum Lagern des vorderen Teils des Motors

am Gehäusevorderteil 34“ bzw der Funktion der ersten

(rückseitigen)

schwingungsisolierenden Verbindungseinrichtung 40 „zum Lagern des hinteren

Teils des Motors am Gehäuserückteil 36“.

Der geltende Anspruch 2 umfasst den verbleibenden Teil des erteilten Anspruchs

2, soweit er nicht in den Hauptanspruch aufgenommen worden ist. Die geltenden

Ansprüche 3 bis 5 entsprechen inhaltlich den erteilten Ansprüchen 4, 8 und 9 (in

dieser Reihenfolge).

Der Auffassung der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung bzw in ihrer

Beschwerdebegründung vom 17. Februar 2003 (S 1 vorle Abs bis S 4 Abs 1), der

verteidigte Patentanspruch 1 sei über die erteilte Fassung hinaus in unzulässiger

Weise erweitert, kann nicht gefolgt werden. Denn durch die Aufnahme der vorgenannten, der näheren Ausgestaltung insbesondere der ersten (rückseitigen)

schwingungsisolierenden Verbindungseinrichtung dienenden Merkmale des Ausführungsbeispiels gemäß Fig. 2 in den Hauptanspruch, die – wie dargelegt - je für

sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg der verbesserten Schwingungsisolierung des Saugmotors im Staubsaugergehäuse fördern

und als zur beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen waren, ist die zunächst weiter gefasste Lehre gemäß erteiltem Anspruch 1 in zulässiger Weise auf

eine engere Lehre eingeschränkt worden (vgl hierzu BGH GRUR 1991, 307 –

„Bodenwalze“; BGH GUR 1990, 432 – „Spleißkammer“). Daran kann auch der

Umstand nichts ändern, dass von dem erteilten Unteranspruch 2, über den der in

den verteidigten Anspruch 1 aufgenommene erteilte Anspruch 3 rückbezogen ist,

nur das Teilmerkmal aufgenommen wurde, wonach „das Motorgehäuse ein Gehäusevorderteil und ein Gehäuserückteil, das mit dem Gehäusevorderteil fest verbunden ist, aufweist“. Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein

Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche

Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung „förderlich“ sind,

insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten (vgl BGH „Spleißkammer“ aaO Ls 3). Im vorliegenden Fall war für den Fachmann ohne weiteres

ersichtlich, dass die nicht mit in den Hauptanspruch aufgenommenen Teilmerkmale des erteilten Anspruchs 2, nämlich die Ausbildung eines wegragenden ringförmigen Vorsprungs zum Abstützen des schwingungsisolierenden Rings am Gehäusevorderteil einerseits und die Ausbildung eines Ausstoß-Auslasses zum Ausstoßen angesaugter Luft an der einen Seite des Gehäuserückteils andererseits,

von der beanspruchten Weiterbildung der ersten, rückseitigen schwingungsisolierenden Verbindungseinrichtung mit einteilig angeformtem Pufferüberzug unabhängig sind.

Auch hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale der verteidigten

Ansprüche 1 bis 5 bestehen keine Bedenken.

2) Die Erfindung geht nach den Angaben der Patentinhaberin in der mündlichen

Verhandlung bzw in der geltenden Beschreibungseinleitung (S 4 Abs 2) im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 von einem im deutschen Gebrauchsmuster 14 78 251 (D1) beschriebenen Staubsauger aus, der ein Außengehäuse

(a,s), ein zweiteiliges Zwischengehäuse (k), einen Saugmotor (b,c,d,e), einen

ersten Gummiring (i) zum Lagern des vorderen Teils des Motors am vorderen Teil

des Zwischengehäuses (k), eine zweiten Gummiring (h) zum Lagern des hinteren

Teils des Motors am hinteren Teil des Zwischengehäuses (k) und einen dritten

Gummiring (p) zwischen der Vorderseite des Zwischengehäuses und dem vorderen Teil des Außengehäuses (a) aufweist. Zur schwingungsisolierenden Lagerung

des Zwischengehäuses (k) innerhalb des Außengehäuses (a) sind zusätzliche

Zugfedern (o) oder ein weiterer Gummiring erforderlich, der zwischen dem hinteren Teil des Zwischengehäuses (k) und dem rückseitigen Teil (s) des Außengehäuses angeordnet ist (vgl dort die Figur mit zugehöriger Beschreibung S 3 - maschinenschriftliche Numerierung - le Abs bis S 4 le Abs).

Nach den weiteren Angaben in der geltenden Beschreibung (S 4 Abs 3) liegt der

Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen Staubsauger vorzusehen, bei dem

Schwingungen des Motors nicht auf das Gehäuse des Staubsaugers übertragen

werden und bei dem eine Verdrehung des Motors während der Anlaufphase des

Motors verhindert wird.

Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination gelöst.

Denn durch die im verteidigten Patentanspruch 1 gelehrte spezielle Ausbildung

der

rückseitigen

(ersten) schwingungsisolierenden Verbindungseinrichtung

(40,40a – Fig. 2) wird

- durch ihren zwischen der Rückseite des Saugmotors (30) und

dem Motorgehäuse (32) liegenden Teil der hintere Teil des Motors am Gehäuserückteil (36) schwingungsisolierend gelagert (=

erste Funktion, vgl den vorletzten Merkmalskomplex im Oberbegriff);

- durch ihren eine Öffnung im Gehäuserückteil (36) durchragenden Teil zwischen dem Gehäuserückteil (36) und dem Staubsaugergehäuse (20) wird das Gehäuserückteil (36) am Staubsaugergehäuse (20) schwingungsisolierend gelagert (= zweite

Funktion, vgl den ersten Merkmalskomplex im kennzeichnenden

Teil), und

- durch ihren einteilig angeformten Pufferüberzug (40a), der zwischen dem mindestens einen am Gehäuserückteil (36) wegragenden Vorsprung (36b) und der zugehörigen Ausnehmung des

Saugmotors (30) angeordnet ist, wird eine schwingungsisolierende Anlauf-Verdrehsicherung des Saugmotors sichergestellt

(= dritte Funktion der einteiligen rückseitigen schwingungsisolierenden Verbindungseinrichtung 40,40a, vgl den zweiten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des verteidigten Anspruchs 1).

Erfindungswesentlich ist demnach insbesondere die einteilige Ausbildung der

rückseitigen (ersten) schwingungsisolierenden Verbindungseinrichtung mit Dreifachfunktion, womit – iVm dem vorderseitigen schwingungsisolierenden Ring (38)

und der vorderseitigen (zweiten) schwingungsisolierenden Verbindungseinrichtung

(44,46) – ersichtlich eine schwingungsisolierende und anlaufverdrehsichere Lagerung des Saugmotors im Staubsaugergehäuse bei vereinfachtem Zusammenbau

sichergestellt ist.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl auch

die Beschwerdebegründung vom 17. Februar 2003 S 5 vorle Abs bis S 6 Abs 3),

wonach die og beiden Teilaufgaben bzw die zur Lösung genannten Teilmerkmalsgruppen unabhängig voneinander seien und lediglich eine Aggregation darstellten,

kann daher nicht gefolgt werden.

3.) Der Staubsauger nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik unbestritten neu. Die beanspruchte Lehre

beruht demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere gibt

der Stand der Technik dem Fachmann weder einen Hinweis noch eine Anregung

für die entscheidungserhebliche Merkmalskombination, nämlich die rückseitige

(erste) schwingungsisolierende Verbindungseinrichtung mit einteilig angeformtem

Pufferüberzug für die eingangs erläuterte Dreifachfunktion auszubilden, wie dies

im verteidigten Anspruch 1 im einzelnen gelehrt wird. Zuständiger Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein mit Aufbau, Herstellung und Betrieb von Staubsaugern befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss.

Aus dem sowohl von der Einsprechenden als auch von der Patentinhaberin als

nächstliegend angesehenen deutschen Gebrauchsmuster 14 78 251 (D1), von

dem die Erfindung - wie vorstehend dargelegt - ausgeht, ist ein Staubsauger mit

den Merkmalen des Oberbegriffs des verteidigten Anspruchs 1 bekannt. Bei diesem bekannten Staubsauger ist der Saugmotor (b,c,d,e) sowohl auf der Vorderseite als auch auf der Rückseite über schwingungsdämpfende Ringe (i;h) in einem

aus Gehäusevorderteil und Gehäuserückteil bestehenden Motorgehäuse (Zwischengehäuse k) gelagert. Dieses Motorgehäuse ist seinerseits im Staubsaugergehäuse (a,s) an der Vorderseite durch einen schwingungsdämpfenden Ring (p)

und an seiner Rückseite durch Zugfedern (o) oder einen Gummiring gelagert, vgl

die Figur mit zugehöriger Beschreibung S 3 (maschinenschriftliche Numerierung)

le Abs bis S 4 leAbs.

Für

eine

das Gehäuserückteil

durchragende

schwingungsisolierende

Verbindungseinrichtung iS des ersten Merkmalskomplexes des kennzeichnenden

Teils gibt diese Druckschrift D1 ebensowenig einen Hinweis oder eine Anregung

wie für eine schwingungsisolierende Anlaufverdrehsicherung des Saugmotors iS

des zweiten Merkmalskomplexes des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1.

Das einen Staubsauger betreffende japanische Gebrauchsmuster 62-37554 (D2),

vgl dort die Fig. 4 bzw die im Streitpatent zum Stand der Technik genannte geltende Figur 3, mag es dem Fachmann zwar nahelegen, entsprechend dem ersten

Merkmalskomplex des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1, die

rückseitige schwingungsisolierende Verbindungseinrichtung weiterhin durch eine

Öffnung im Gehäuserückteil hinausragend zwischen Gehäuserückteil und Staubsaugergehäuse auszubilden, vgl in D2 das Bauteil 26 in Fig. 2, 4 und 6 bzw in der

geltenden Fig. 3 des Streitpatents das Bauteil 7 („Abpufferungsgummi“). Da bei

diesem bekannten Staubsauger jedoch eine Anlauf-Verdrehsicherung des Saugmotors iS des zweiten Merkmalskomplexes des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 - mindestens ein vom Gehäuserückteil wegragender, innenseitiger Vorsprung, der in eine entsprechende Ausnehmung des Saugmotors eingreift - fehlt, kann die Druckschrift D2 auch keine Anregung für die weitergehende

Lehre des Anspruchs 1 geben, nämlich die rückseitige schwingungsisolierende

Verbindungseinrichtung mit einem einteilig angeformten Pufferüberzug auszubilden, der zwischen Vorsprung und Ausnehmung der Verdrehsicherung des Saugmotors angeordnet ist, wie dies im letzten Merkmalskomplex des verteidigten Anspruchs 1 im einzelnen gelehrt wird.

Das von der Beschwerdeführerin zum letzten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des verteidigten Anspruchs 1 genannte deutsche Gebrauchsmuster

71 26 226 (D3) offenbart eine schwingungsisolierende Lagerung des Saugmotors

(1) in einem Staubsaugergehäuse (Gehäusewand 4,5), die rückseitig aus bolzenartigen elastischen Teilen (3) besteht, deren Enden in entsprechende Ausnehmungen des Saugmotors (1) einerseits und der Gehäusewandung (5) andererseits

sitzen und insofern zwar auch die Funktion einer schwingungsisolierenden Anlaufverdrehsicherung des Saugmotors erfüllen, vgl dort Fig. 1 und 3 mit zugehöriger

Beschreibung S 2 sowie die Ansprüche 1 und 3. Da jedoch bei diesem bekannten

Staubsauger zum einen ein Motorgehäuse iS des Streitpatents fehlt und zum anderen die bolzenartigen elastischen Teile als separate Einzelteile ausgebildet sind

und keine einteilige Verbindungseinrichtung bilden, kann auch die Einbeziehung

dieser Druckschrift D3 nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 führen.

Der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung aufgegriffene Auszug

aus dem Fachbuch Dubbel (Druckschrift D10) kann zu der erfindungsgemäßen

Lehre nichts beitragen, da dieser Druckschrift lediglich der allgemeine Hinweis zu

entnehmen ist, dass Gummifedern steigende Anwendung für die Schwingungsisolierung im Motorenbau und als elastische Verbindungselemente und –gelenke

im Maschinenbau finden, wobei Gummifederelemente als frei geformte kompakte

Elemente oder als gefügte oder gebundene Elemente eingesetzt werden bzw

auch als Gummi-Metall-Elemente ausgeführt werden, vgl den die Seiten G55 und

G56 überbrückenden Absatz. Eine Anregung für die im verteidigten Patentanspruch 1 gelehrte spezielle Ausbildung der rückseitigen schwingungsisolierenden

Verbindungseinrichtung eines Staubsaugermotors in einem Staubsaugergehäuse

ist daraus nicht herleitbar.

Die übrigen im Prüfungs- und Einspruchsverfahren noch genannten Druckschriften

D4 bis D9 gehen nicht über den Inhalt der vorstehend im einzelnen abgehandelten

Druckschriften hinaus und sind von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgegriffen worden. Insbesondere geben auch sie keine Anregung für die spezielle Ausbildung der rückseitigen (ersten) schwingungsisolierenden Verbindungseinrichtung mit einteilig angeformten Pufferüberzug und mit

der eingangs erläuterten Dreifachfunktion iS der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1.

Nach allem ist der Staubsauger nach dem verteidigten Anspruch 1 patentfähig .

4) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Staubsaugers nach dem verteidigten Patentanspruch 1 und werden von der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.

5) Die geltende Beschreibung, in der die Beschreibungsteile des vom geltenden

Patentanspruch 1 nicht mehr umfassten Ausführungsbeispiels nach Fig. 3 gemäß

der erteilten Fassung des Streitpatents gestrichen sind, erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, da darin der Stand der Technik angegeben ist, von dem

die Erfindung ausgeht, und – in Verbindung mit der Zeichnung, insbesondere

Fig. 2 - die erfindungsgemäße Lösung hinreichend erläutert ist.

Dr. Tauchert

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Schramm

Pr