Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.03.2005 – 19 W (pat) 18/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 44 46 779
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und
Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 32 - hat das auf die am
24. Dezember 1994 beim Deutschen Patentamt eingegangene Anmeldung erteilte
Patent 44 46 779 - betreffend eine "Anordnung zur berührungslosen induktiven
Übertragung elektrischer Leistung" - durch Beschluß vom 14. November 2002 widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei durch einen im einzelnen angegebenen Stand der Technik nahegelegt und eine Aufrechterhaltung im Umfang der erteilten Verfahrensansprüche 18 bis 20 schon deshalb nicht möglich, weil nur ein Antrag auf Aufrechterhaltung des Streitpatents in Verbindung mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Mit ihrer Eingabe vom 20. Mai 2004 hat sie die Teilung des Patents erklärt derart,
daß die auf das Verfahren gerichteten erteilten Patentansprüche 18 bis 20 in einer
Teilanmeldung verfolgt werden sollen.
Zusammen mit der Ankündigung vom 28. Februar 2005, nicht an der anberaumten
mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, hat die Patentinhaberin geänderte
Patentansprüche 1 bis 16 nach Hauptantrag bzw. Patentansprüche 1 bis 14 nach
Hilfsantrag und eine neue Beschreibungsseite eingereicht, und ausgeführt, warum
einer Aufrechterhaltung des Streitpatents im jeweiligen Umfang nichts entgegenstehe.
Die Patentinhaberin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Patentinhaberin hat im Schriftsatz vom 28. Februar 2005 den Antrag gestellt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hauptantrag,
hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag,
jeweils vom 28. Februar 2005, in beiden Fällen mit Beschreibung Spalten 1 und 2 vom selben Tag, im übrigen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift.
Der für Haupt- und Hilfsantrag gleichlautende Patentanspruch 1 hat in einer von
der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgelegten gegliederten
Fassung folgenden Wortlaut:
"(a)
Anordnung zur berührungslosen Übertragung elektrischer Leistung auf einen bewegbaren Verbraucher
(b) mit einem als langgestreckte Leiteranordnung ausgebildeten ruhenden Primärkreis, der an eine Wechselspannungs- oder Wechselstromquelle einer höheren Frequenz angeschlossen ist
(c1) und einem am bewegbaren Verbraucher angebrachten
Übertragerkopf
(d) mit einer magnetisch mit dem Primärkreis gekoppelten
Sekundärwicklung,
(e)
wobei die Leiteranordnung des Primärkreises einen als
fast geschlossenes Gehäuse (7) ausgebildeten Außenleiter und einen etwa im Zentrum des Gehäuses befindlichen Mittelleiter (6) aufweist,
(f)
wobei im Außenleiter ein gleich großer, entgegengesetzt gerichteter Strom (11) wie im Mittelleiter fließt,
dadurch gekennzeichnet,
(c2) dass der Übertragerkopf aus einem U-förmigen Ferritkern und einer diesen Ferritkern umfassenden Sekundärwicklung besteht, welche mit dem Primärkreis magnetisch gekoppelt ist,
(g)
der Mittelleiter von dem U-förmigen Ferritkern umfasst
wird, der die Sekundärwicklung trägt,
(h)
und dass der U-förmige Ferritkern (2) auf beiden
Schenkeln dem primärseitigen Leiter gegenüberliegende Wicklungen (W21, W22) trägt,
(i)
deren Höhe etwa der Höhe (H) des Primärleiters entspricht und
(j)
zwischen dem 0,3fachen and 0,5fachen der Gesamthöhe (Hc) des U-förmigen Kerns (2) liegt."
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, bei einer Anordnung zur berührungslosen Übertragung elektrischer Leistung auch bei großen Längen der Leitung eine
niedrige Induktivität der Leitung zu realisieren (Sp 2 Z 44 bis 47 der geltenden Beschreibung).
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, daß die spezifische Ausgestaltung mit den
Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 aus dem nunmehr als gattungsbildende Druckschrift herangezogenen Erfinderschein SU 659 426 in Verbindung mit
dem zugehörigen englischsprachigen Abstract und der englischen Übersetzung
nicht bekannt sei.
Eine Zusammenschau mit der US 4,833,337 werde der Fachmann nicht vornehmen, da die dort beschriebene Anordnung einen ganz anderen Leistungsbereich
betreffe als die patentgemäße Anordnung.
Auch die in der Zeitschrift Elektrie 34 (1980) H.7 S 339 bis 341 beschriebene Anordnung zeige keinen Ferritkern mit der spezifischen Ausgestaltung gemäß dem
neuen Anspruch (S 2 Abs 4 bis S 5 Abs 3 vom 28. Februar 2005).
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende ist der Ansicht, daß der Fachmann die aus dem Erfinderschein
SU 659 426 bekannte Anordnung schon aus seinem allgemeinen Fachwissen
heraus mit einem U-förmigen Ferritkern versehen werde, insbesondere aber unter
Berücksichtigung des aus der US 4,833,337 bekannten Standes der Technik.
Die verbleibenden Anspruchsmerkmale h), i) und j) beträfen lediglich eine handwerkliche Bemessung des Kerns und der Wicklung ohne eigenen erfinderischen
Gehalt. Auch die Patentbeschreibung enthalte keinerlei Angaben, warum gerade
mit einer derartigen Auslegung ein besonderer Effekt oder Vorteil verbunden sein
könne, so daß die im Merkmal i) angegebene Bemessung der Wicklungshöhe
auch nicht als erfinderische Auswahl aus einer großen Anzahl möglicher Bemessungen angesehen werden könne.
Die in Figur 6 des Streitpatents dargestellte Anordnung sei lediglich als verschlechterte Ausführungsform gegenüber einer - üblicherweise den gesamten
Wickelraum ausnutzenden Anordnung anzusehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Zur Zulässigkeit und Lehre des geltenden Patentanspruchs 1
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Zwar hat die Patentinhaberin bei der Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2 die Angabe "parallele" (Leiteranordnung) nicht in das Merkmal b)
übernommen. Dieses Merkmal erweist sich aber nach Auffassung des Senats als
Überbestimmung des erteilten Patentanspruchs 1.
Denn wenn bei einer - gemäß Merkmal (b) "langgestreckten" Leiteranordnung ein
Mittelleiter etwa im Zentrum eines den Außenleiter bildenden Gehäuses angeordnet sein soll, wie Merkmal (e) vorschreibt, und darüber hinaus mittels eines mit
dem Verbraucher bewegbaren Übertragerkopfs über einen bewickelten U-förmigen Ferritkern berührungslos Energie auf den Verbraucher übertragen wird (Merkmale (a), (c1); (c2), (g)), so liest der Fachmann für eine solche Merkmalskombination einen "parallelen" Verlauf der Leiter ohne weiteres mit.
Entsprechendes gilt - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - auch hinsichtlich der im Merkmal (h) erstmals erwähnten "gegenüberliegenden Wicklungen" gemäß Merkmal (h), unter denen der Fachmann keine zusätzlich zu der im
Merkmal (d) und (h) erwähnten "Sekundärwicklung" vorhandene Wicklungsart versteht.
Denn andere als "Sekundärwicklungen" sind im gesamten Streitpatent nicht offenbart und müßten - um die von der Einsprechenden angegebenen Bedenken zur
Klarheit dieses Merkmals zu begründen - schon im Patentanspruch 1 hinsichtlich
ihres Zusammenwirkens mit der Sekundärwicklung und ihrer Bedeutung bei der
berührungslosen Übertragung elektrischer Energie mit weiteren Angaben näher
beschrieben sein.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden offenbart das Streitpatent auch
schon mit dem Merkmal (h) die Erfindung so deutlich und vollständig, daß ein
Fachmann sie ausführen kann.
Denn Wicklungssinn und -anordnung auf einem Kern sowie die bedarfsweise Verschaltung von Wicklungsteilen sind dem hier zuständigen Fachmann - einem Diplom-Ingenieur der Elektrischen Antriebstechnik, der mindestens ein Fachhochschul-Studium absolviert hat, und Berufserfahrungen in der Entwicklung und dem
Betrieb von insbesondere berührungslosen Energieübertragungen besitzt - in Verbindung mit dem Induktionsgesetz schon aus den Grundlagen der Elektrotechnik
vertraut.
2. Zur Patentfähigkeit
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des
nach Haupt- und Hilfsantrag gleichlautenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.
Die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale (a) bis (f) sind
von den Verfahrensbeteiligten unbestritten aus dem Erfinderschein SU 659 426 in
Verbindung mit dem zugehörigen englischsprachigen Abstract und der englischen
Übersetzung bekannt.
Da für die beiden in der SU 659 426 beschriebenen Sekundärwicklungen ein Ferritkern weder dargestellt noch erwähnt ist, unterscheidet sich die Anordnung gemäß dem Patentanspruch 1 durch die Merkmale (c2) bis (j) des gegliederten Patentanspruchs 1.
Wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat,
ist die in den geltenden Unterlagen angegebene - unveränderte - Aufgabe nicht an
das geänderte Patentbegehren angepaßt, weil sich ausgehend von der aus der
SU 659 426 bekannten Anordnung nur noch das Problem stellt, eine verbesserte
magnetische Ankopplung des Sekundärteils bereitzustellen.
Diese Aufgabe stellt sich - wie die Einsprechende weiter zutreffend festgestellt
hat - in der Praxis von selbst, da eine schlechte Ankopplung zu Verlusten führt, die
der Fachmann durch geeignete Verbesserungsmaßnahmen zu verringern trachtet.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird sich der Fachmann nach Leistungsübertragungen
auf bewegbare Verbraucher mit induktiv gekoppelten Systemen umsehen, die eine
verbesserte magnetische Kopplung aufweisen.
Hierbei wird er auch die US 4,833,337 berücksichtigen, die schon gemäß ihrer Bezeichnung ebenfalls eine induktive Leistungsübertragung (power system) betrifft,
und dementsprechend zutreffend auch der gleichen Unterklasse H 02 J der Internationalen Patentklassifikation zugewiesen ist wie das Streitpatent.
Mit dieser bekannten Anordnung sind bewegbare Flugzeugsitze als Verbraucher
versorgbar (Fig 1 iVm Sp 2 Z 26 bis 43 und Sp 4 Z 5 bis 7), so daß schon das Anspruchsmerkmal (a) dort verwirklicht ist.
Auch die Anspruchsmerkmale (b)-(d) und (f) sind dort verwirklicht; denn der dortige Aufnehmer 31 dient als Übertragerkopf und weist eben diese Merkmale auf,
wie der Fachmann mit einem Blick auf die Figuren 2 bis 5 (iVm Sp 3 Z 3-6) unmittelbar erkennt.
Schließlich sind auch die kennzeichnenden Merkmale (c2) und (g) bei der dortigen
Anordnung bereits verwirklicht; denn der Übertragerkopf 33 besteht aus einem
U-förmigen Ferritkern 33 und aus einer diesen umfassenden Sekundärwicklung 37, welche mit dem Primärkreis magnetisch gekoppelt ist, wobei der Mittelleiter 29a, 28a von dem U-förmigen Ferritkern umfaßt wird, der die Sekundärwicklung trägt (Fig 4 iVm Sp 3 Z 7-27).
Ob diese Schrift - wie die Patentinhaberin meint (S 5 Abs 3 vom 28. Februar 2005) - mit den im dortigen Ausführungsbeispiel als Verbraucher vorgesehenen Flugzeugsitzen "ganz andere Leistungsbereiche" betrifft, kann dahingestellt
bleiben. Denn der Patentanspruch 1 enthält weder eine konkrete Angabe zur übertragbaren Leistung noch Merkmale, die den Schutz auf Leistungswerte beschränken könnten, wie sie in der Patentbeschreibung (zB Sp 2 Z 59) beispielhaft angegeben sind.
Da dem Fachmann die schlechte magnetische Kopplung von Luftspulen und deren Verbesserung durch magnetisch leitende und den Magnetfluß konzentrierende
Kerne aus den Grundlagen der Elektrotechnik bekannt ist, wird er bei der aus Figur 1 der SU 659 426 bekannten Anordnung zur Lösung der Aufgabe die magnetische Kopplung zu verbessern trachten, indem er einen U-förmigen Ferritkern vorsieht derart, daß dieser von der zugehörigen Sekundärwicklung umfaßt wird.
Daß er mit einer derartigen Weiterbildung der aus SU 659 426 bekannten Anordnung den aufgabengemäß angestrebten Vorteil einer guten magnetischen Kopplung unmittelbar erreicht, ist ihm nicht nur aus den Grundlagen der Elektrotechnik
bekannt; es ist auch in der US 4,833,337 für die dortige Anordnung angegeben,
wenn dort auf die geringen Streuverluste hingewiesen ist (Sp 3 Z 28-32 und
Z 65+66).
Zwar sind damit die Merkmale (h), (i) und (j) des geltenden Patentanspruchs 1
noch nicht verwirklicht.
Jedoch betreffen diese - wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung
nach Überzeugung des Senats zutreffend ausgeführt hat - reine Auslegungsmerkmale, die im Bereich des handwerklichen Könnens des Fachmanns liegen.
Merkmal (h): Bei einer induktiven Energieübertragung muß der Magnetfluß möglichst alle Windungen einer Wicklung durchsetzen. Dies ist für eine auf einem magnetisch leitenden Material, zB einem Ferrit, aufgebrachte Wicklungsanordnung
dadurch gewährleistet, daß der magnetische Fluß - aufgrund der weit größeren
Permeabilität dieses Materials gegenüber Luft - zum größten Teil in diesem Material geführt ist, wie dem Fachmann ebenfalls aus den Grundlagen der Elektrotechnik bekannt ist.
Dann kommt es aber - worauf auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat - in erster Linie weder darauf an, an welcher Stelle entlang ds magnetischen Kreises eine Wicklung angeordnet ist, noch mit welcher
"Höhe" und "Dicke" sie ausgeführt ist, und ob sie - bei einem mehrschenkeligen
Kern - auf nur einem Schenkel oder - als geteilte Wicklung - auf mehreren Schenkeln angebracht ist.
Der Fachmann ist vielmehr frei, die Sekundärwicklung nur auf dem die U-Basis bildenden Schenkel anzuordnen, wenn die mit einer konkreten Ausführungsform einer induktiven Energieübertragung verbundenen räumlichen Vorgaben dies erfordern, um eine vorgegebene Breite der Anordnung einzuhalten - wie in der
US 4,833,337 für die Anwendung in einem Flugzeug (vgl Sp 3 Z 58 bis 64), oder
aber bei ausreichender Breite und geringerer Höhe einer Anordnung die Sekundärwicklung auf einem der U-Schenkel oder auf beide U-Schenkel verteilt anzuordnen.
Merkmale (i) und (j): Auch die Gesamthöhe eines U-förmigen Kerns zur induktiven Übertragung von elektrischer Energie wird in erster Linie von den räumlichen
Anforderungen einer konkreten Anwendung bestimmt und nicht von der Auslegung der Wicklung oder den Abmessungen des Mittelleiters.
Selbstverständlich müssen die U-Schenkel länger sein als die - in dieser Richtung
zu messende - "Höhe" des Primärleiters; denn andernfalls könnte der Ferritkern
den - den Primärleiter in Umfangsrichtung umgebenden - Magnetfluß nicht vollständig aufnehmen. Ansonsten ist der Fachmann aber frei in den Abmessungen
des magnetischen Kreises, wenn es um die magnetische Ankopplung geht.
Die Tatsache, daß im Patentanspruch 1 nur eine "Höhe" des Mittelleiters erwähnt
ist und hinsichtlich der erforderlichen "Breite" weder ein Bezug zur beanspruchten
"Höhe" noch ein absoluter Wert angegeben ist, und darüber hinaus auch jegliche
Angabe zur Breite des Querschenkels des Ferritkerns fehlt, stützt diese von der
Einsprechenden vorgetragene Sicht.
Wenn es aber auf die "Breite" beider Bauteile gar nicht ankommt, kann auch der in
den Merkmalen (i) und (j) enthaltenen Verknüpfung der ´"Höhe" des Leiters mit der
Gesamthöhe des U-förmigen Kerns keine besondere Bedeutung bei der Verbesserung der magnetischen Ankopplung zukommen.
Auch die aus dem Patentanspruch 1 heraus nicht verständliche Angabe "etwa" im
Merkmal (i) macht dem Fachmann deutlich, daß er die Wicklungshöhe relativ frei
bemessen kann. In der Patentbeschreibung (Sp 5 Z 4-6) ist eine "optimale Ausnutzung des verfügbaren Wickelraumes" bzw. ein "großer Wickelraum" angesprochen, worunter der Fachmann regelmäßig die gesamte zur Verfügung stehende
Länge eines zu bewickelnden Schenkels versteht, was schon einer Beschränkung
auf die (exakte) "Höhe" des Mittelleiters widerspricht.
Wenn die Patentinhaberin der Angabe "etwa" eine andere Bedeutung hätte geben
wollen, hätte sie - unbeachtlich der Tatsache, daß die Figur 6 nicht als "Maßzeichnung" anzusehen ist - die Erstreckung der die Sekundärwicklung bildenden Teilwicklungen W1, W2 auf den vertikalen Abstand der die Höhe "H" begrenzenden
Maßhilfslinien beschränken können.
Stattdessen erstrecken sich beide Wicklungsenden über die "Höhe" des Mittelleiters hinaus.
Auch in der Beschwerdebegründung finden sich keine Ausführungen, daß gerade
der Kombination der Merkmale (i) und (j) eine patentbegründende Bedeutung zukommen könnte.
Denn die Ausführungen zum Patentanspruch 1 betreffen entweder nur den Ferritkern in seinen Eigenschaften, den Magnetfluß zu führen und zu verstärken (S 2
Abs 5 bis S 3 Abs 3), und gehen insoweit nicht über das Fachwissen des Fachmanns hinaus, oder aber den allgemeinen Vorteil einer optimalen Ausnutzung des
Wickelraumes (S 3 Abs 4 und 5).
Die weiteren umfangreichen Ausführungen (S 3 Abs 6 bis S 4 Abs 6) gehen ins
Leere. Denn sie betreffen lediglich den erteilten Patentanspruch 7, dessen Merkmale nicht in den Patentanspruch 1 aufgenommen sind.
Auf die gemäß Hilfsantrag vorgesehene Streichung von zwei Patentansprüchen,
deren dadurch beschriebene Anordnungen möglicherweise im Streitpatent nicht
so deutlich und vollständig offenbart sind, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
kam es damit nicht mehr an.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Be