Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.03.2005 – 20 W (pat) 325/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 36 317
…
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 durch den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Phys. Dr. Häußler
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Waage mit einem Waagenrahmen und einem darin angeordneten
Gehäuse (1) für eine Wägezelle,
dadurch gekennzeichnet,
dass die eigentliche Wägezelle auf einem Chassis (3) angeordnet
ist, wobei das die Wägezelle tragende Chassis (3) in dem Gehäuse
(1) eingesetzt indem es mit dem Gehäuseboden (5) fest verbunden
und das Gehäuse (1) mit einem Deckel (4) dicht geschlossen ist."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgende Fassung:
"Waage mit einem Waagenrahmen und einem darin angeordneten
Gehäuse (1) für eine Wägezelle,
dadurch gekennzeichnet,
dass die eigentliche Wägezelle auf einem Chassis (3) angeordnet
ist, wobei das die Wägezelle tragende Chassis (3) in dem Gehäuse
(1) eingesetzt indem es mit dem Gehäuseboden (5) fest verbunden
ist und das Chassis (3) zur Erreichung einer Steifigkeit Sicken (10)
aufweist, und dass das Gehäuse (1) mit einem Deckel (4) dicht geschlossen ist."
Folgende Druckschriften werden erörtert:
(1) DE-PS 949 609
(2) DE 24 60 734 A1
(3) CH 673 528 A5
Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag seien patentfähig. Die feste Verbindung
des Chassis mit dem Gehäuseboden und – gemäß Hilfsantrag – dessen Ausgestaltung mit Sicken führe zu einer besonders großen Stabilität bei gleichzeitiger
Werkstoffeinsparung. Der Stand der Technik gebe keine Hinweise auf diese
Merkmale.
II.
Der Einspruch ist zulässig. Die Patentinhaberin hat ihre schriftlich vorgetragenen
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs in der mündlichen Verhandlung
nicht aufrecht erhalten.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Als Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über Berufserfahrung in der Entwicklung von Waagen verfügt.
Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Nachdem
letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
Hilfsantrag
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Aus Druckschrift (2), vgl Figur 1, ist eine Waage mit einem Gehäuse 3 für eine
Wägezelle bekannt. Die eigentliche Wägezelle ist auf einem Chassis (Platinengestell 15) angeordnet (S 2 letzte vier Zeilen), das durch Seitenplatinen 1, 1' gebildet
und in das Gehäuse eingesetzt ist. Das Chassis 15 ist mit dem Gehäuseboden
(Grundplatte 2) durch Nietzapfen 4 fest verbunden (S 3 le Abs). Die feste Verbindung des Chassis mit dem Gehäuseboden und Distanzstücke 5 zwischen den
Seitenplatinen führen dazu, dass das Chassis in sich starr ist (S 2 le Abs). Dabei
wird ersichtlich eine gegenseitige Stabilisierung von Chassis und Gehäuse erreicht. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Steifigkeit des Chassis liegen
im Bereich des Fachkönnens und Fachwissens des Fachmanns. Er kann daher
bei Bedarf ohne weiteres die Steifigkeit des Chassis durch Sicken verbessern.
Zum Beleg für dieses Fachwissen wird auf Druckschrift (1) hingewiesen, aus der
Sicken zur Erhöhung der Starrheit (Steifigkeit) auch bei Waagen bereits bekannt
sind (S 2 re Sp Abs 2, 4).
Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entspringen fachmännischem Handeln. Soll die Wägezelle von oben zugänglich sein, was
beispielsweise für Wartungszwecke zweckmäßig sein kann, dann liegt es für den
Fachmann auf der Hand, auf der oberen Seite des Gehäuses eine Öffnung vorzusehen und diese mit einem Deckel dicht zu verschließen. Diese einfache Maßnahme ist ihm zudem bereits aus Druckschrift (3) bekannt, die eine Waage mit einem Deckel (Abdeckung 7) zeigt, der das Gehäuse (zentraler Raum 4) von oben
mit Hilfe der Dichtungsleiste 21 dicht verschließt (Fig iVm S 2 re Sp Z 63-67).
Das verbleibende Merkmal, wonach die Waage einen Waagenrahmen aufweist, in
dem das Gehäuse der Waage angeordnet ist, beruht lediglich auf routinemäßigem
fachmännischem Handeln. Aus den bekannten Tragelementen wie Standplatte,
Tisch oder Waagenrahmen wählt der Fachmann nämlich das für den jeweiligen
Einsatzzweck der Waage geeignete Tragelement aus, ohne dass es hierzu einer
erfinderischen Leistung bedarf.
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Dr. Häußler
Pr