Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 16.03.2005 – 20 W (pat) 325/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. März 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 36 317

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 durch den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Phys. Dr. Häußler

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Waage mit einem Waagenrahmen und einem darin angeordneten

Gehäuse (1) für eine Wägezelle,

dadurch gekennzeichnet,

dass die eigentliche Wägezelle auf einem Chassis (3) angeordnet

ist, wobei das die Wägezelle tragende Chassis (3) in dem Gehäuse

(1) eingesetzt indem es mit dem Gehäuseboden (5) fest verbunden

und das Gehäuse (1) mit einem Deckel (4) dicht geschlossen ist."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgende Fassung:

"Waage mit einem Waagenrahmen und einem darin angeordneten

Gehäuse (1) für eine Wägezelle,

dadurch gekennzeichnet,

dass die eigentliche Wägezelle auf einem Chassis (3) angeordnet

ist, wobei das die Wägezelle tragende Chassis (3) in dem Gehäuse

(1) eingesetzt indem es mit dem Gehäuseboden (5) fest verbunden

ist und das Chassis (3) zur Erreichung einer Steifigkeit Sicken (10)

aufweist, und dass das Gehäuse (1) mit einem Deckel (4) dicht geschlossen ist."

Folgende Druckschriften werden erörtert:

(1) DE-PS 949 609

(2) DE 24 60 734 A1

(3) CH 673 528 A5

Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag seien patentfähig. Die feste Verbindung

des Chassis mit dem Gehäuseboden und – gemäß Hilfsantrag – dessen Ausgestaltung mit Sicken führe zu einer besonders großen Stabilität bei gleichzeitiger

Werkstoffeinsparung. Der Stand der Technik gebe keine Hinweise auf diese

Merkmale.

II.

Der Einspruch ist zulässig. Die Patentinhaberin hat ihre schriftlich vorgetragenen

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs in der mündlichen Verhandlung

nicht aufrecht erhalten.

Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

Als Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über Berufserfahrung in der Entwicklung von Waagen verfügt.

Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Nachdem

letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.

Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Aus Druckschrift (2), vgl Figur 1, ist eine Waage mit einem Gehäuse 3 für eine

Wägezelle bekannt. Die eigentliche Wägezelle ist auf einem Chassis (Platinengestell 15) angeordnet (S 2 letzte vier Zeilen), das durch Seitenplatinen 1, 1' gebildet

und in das Gehäuse eingesetzt ist. Das Chassis 15 ist mit dem Gehäuseboden

(Grundplatte 2) durch Nietzapfen 4 fest verbunden (S 3 le Abs). Die feste Verbindung des Chassis mit dem Gehäuseboden und Distanzstücke 5 zwischen den

Seitenplatinen führen dazu, dass das Chassis in sich starr ist (S 2 le Abs). Dabei

wird ersichtlich eine gegenseitige Stabilisierung von Chassis und Gehäuse erreicht. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Steifigkeit des Chassis liegen

im Bereich des Fachkönnens und Fachwissens des Fachmanns. Er kann daher

bei Bedarf ohne weiteres die Steifigkeit des Chassis durch Sicken verbessern.

Zum Beleg für dieses Fachwissen wird auf Druckschrift (1) hingewiesen, aus der

Sicken zur Erhöhung der Starrheit (Steifigkeit) auch bei Waagen bereits bekannt

sind (S 2 re Sp Abs 2, 4).

Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entspringen fachmännischem Handeln. Soll die Wägezelle von oben zugänglich sein, was

beispielsweise für Wartungszwecke zweckmäßig sein kann, dann liegt es für den

Fachmann auf der Hand, auf der oberen Seite des Gehäuses eine Öffnung vorzusehen und diese mit einem Deckel dicht zu verschließen. Diese einfache Maßnahme ist ihm zudem bereits aus Druckschrift (3) bekannt, die eine Waage mit einem Deckel (Abdeckung 7) zeigt, der das Gehäuse (zentraler Raum 4) von oben

mit Hilfe der Dichtungsleiste 21 dicht verschließt (Fig iVm S 2 re Sp Z 63-67).

Das verbleibende Merkmal, wonach die Waage einen Waagenrahmen aufweist, in

dem das Gehäuse der Waage angeordnet ist, beruht lediglich auf routinemäßigem

fachmännischem Handeln. Aus den bekannten Tragelementen wie Standplatte,

Tisch oder Waagenrahmen wählt der Fachmann nämlich das für den jeweiligen

Einsatzzweck der Waage geeignete Tragelement aus, ohne dass es hierzu einer

erfinderischen Leistung bedarf.

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Dr. Häußler

Pr