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BPatG Beschluss vom 18.03.2005 – 14 W (pat) 16/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. März 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 38 11 839

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und

des Richters Dr. Gerster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 19. Dezember 2002 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 38 11 839 mit der

Bezeichnung

"Reinigendes und schäumendes kosmetisches Mittel zur Verlangsamung der

Rückfettung des Kopfhaares"

widerrufen.

Dem Beschluß liegen die am 15. November 2001 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 zugrunde, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:

"Reinigende und schäumende Mittel zur Verzögerung der Rückfettung des Kopfhaares, dadurch gekennzeichnet, dass sie in einem

wässrigen kosmetisch verträglichen Milieu 8 bis 15 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht des Mittels, grenzflächenaktive Verbindungen enthalten, bestehend aus einer Mischung von:

einem Alkali-, Magnesium, Ammonium- oder Aminalkylsulfat, dessen Alkylrest eine lineare Kette von 12 bis 18 Kohlenstoffatomen

darstellt in einem Anteil von 1^bis 4,5 Gew.-%, bezogen auf das

Gesamtgewicht des Mittels;

einem Alkalisalz eines α-Olefinsulfonates mit einer linearen Kette

von 12 bis 18 Kohlenstoffatomen in einem Anteil von 1 bis 5 Gew.-

%, bezogen auf das Gesamtgewicht des Mittels;

einem Alkalisalz von ethoxyliertem Alkylethersulfat mit einer linearen Kette von 12 bis 18 Kohlenstoffatomen in einem Anteil von 0,5

bis 5 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht des Mittels;

einer Verbindung der allgemeinen Formeln:

CH2CH2OCH2CH2COONa / R  C  NH  CH2CH2  N (I)

‖ \ O CH2CH2COONa

CH2CH2OH /

R  C  NH  CH2CH2N⊕  CH2COOө (II)

‖ \ O CH2COONa

in welchen

R  C  ‖ O

einen von Kopra abgeleiteten Acylrest darstellt, in einem Anteil von

1 bis 4 Gew.-% bezogen auf das Gesamtgewicht des Mittels."

Die Ansprüche 2 bis 5 sind auf Weiterbildungen der Mittel nach Anspruch 1, die

Ansprüche 6 und 7 auf Verfahren zum Waschen der Haare oder der Haut gerichtet.

Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, dem gemäß geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten reinigenden und schäumenden Mittel zur Verzögerung

der Rückfettung des Kopfhaares fehle es gegenüber den Entgegenhaltungen

(1) EP 175 485 A2

(2) EP 190 010 A2

sowie der gutachterlich zu wertenden, nachveröffentlichten Druckschrift

(3) M. F. Cox, JAOCS 1989 Vol 66 (11) S 1637 bis 1646

an der erfinderischen Tätigkeit. In Kenntnis dieser Dokumente beruhe die Bereitstellung der beanspruchten Mittel nämlich lediglich auf einer Abstimmung und Optimierung der eingesetzten Mengen an Natriumlaurylether-(1)-sulfat, was jedoch

im handwerklichen Können des Fachmanns – einem mit der Entwicklung von

Haarbehandlungs- und Haarreinigungsmitteln beauftragter Kosmetikchemiker –

liege.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, keine der im Verfahren genannten

Entgegenhaltungen gebe dem Fachmann alleine oder in einer Zusammenschau

eine Anregung, ein Shampoo bereitzustellen, wie es mit dem Streitpatent beschrieben werde, dh ein Shampoo, das die dort genannten vier oberflächenaktiven

Komponenten im jeweils angegebenen Konzentrationsbereich enthalte. Er habe

auch keine Veranlassung gehabt, die dort beschriebenen Zusammensetzungen zu

modifizieren und die in Rede stehenden vier Komponenten zu kombinieren. Dies

treffe insbesondere auch auf die Entgegenhaltung (1) zu, die keinen Hinweis

gebe, bei Anwesenheit von α-Olefinsulfonaten auch Alkylsulfate einzusetzen. Die

Angaben in (2) und (3), daß Alkylsulfate übliche Begleitsubstanzen von Alkylethersulfaten seien, könnten zu keiner anderen Beurteilung führen, weil diese Dokumente nicht als allgemeines Lehrbuchwissen zu betrachten seien. (1) aber nenne

in der Beschreibung als in Betracht zu ziehende anionische Tenside lediglich Alkylsulfate und Alkylethersulfate, das im Beschluß der Patentabteilung diskutierte

Beispiel 1 dagegen nur Laurylethersulfat und C14-16-α-Olefinsulfonat. Darüber

hinaus sei in (1) auch der Gesamttensidgehalt höher als der erfindungsgemäße,

der auf maximal 15% limitiert sei. Insbesondere werde dort, wie aus dem Beispiel 1 der Entgegenhaltung (1) zu ersehen sei, Laurylethersulfat in höherer

Konzentration und das amphotere Tensid Cocoamphocarboxyglycinat in geringerer Konzentration als patentgemäß verwendet. (1) gebe auch keine Hinweise,

wie zu verfahren sei, wenn ein Shampoo zur Reinigung fettiger Haare bereitgestellt werden sollte. Fett hemme nun aber bekanntlich, wie aus dem in der

mündlichen Verhandlung überreichten Dokument

(4) Ch, Zviak, The Science of Hair Care, 1986 Marcel Dekker Inc New York

S 52 und 53

zu ersehen sei, die Schaumbildung. Für eine gute Reinigung seien daher große

Mengen üblicher Shampoos erforderlich, die wiederum eine schnelle Rückfettung

nach sich zögen. Daher sei es angestrebt worden, ein gut schäumendes Shampoo

zur Verfügung zu stellen, damit der Verbraucher im Zuge dessen Anwendung

auch den Eindruck eines Reinigungseffektes gewinnen könne. In diesem Fall nun

einfach vom Beispiel 1 der Entgegenhaltung (1) ausgehend, Alkylsulfat als zusätzliches Tensid in Erwägung zu ziehen, habe jedoch nicht nahegelegen. Wisse der

Fachmann aus

(5) Ch. Zviak, The Science of Hair Care, 1986 Marcel Dekker Inc New York

S 59, 60, 65, 66, 69, 70, 73, 107, 108

doch, daß Alkylsulfate aufgrund ihrer starken Reinigungskraft die Rückfettung verstärkten, dagegen Shampoos, die zur Reinigung fettiger Haare eingesetzt werden,

zur Vermeidung dieser Reaktion jedoch eine milde Detergenswirkung aufweisen

sollen. Ferner würde der Fachmann ausgehend vom Beispiel 1 der Entgegenhaltung (1) auch deshalb eine Reduzierung des Anteils an Alkylethersulfat nicht in

Erwägung ziehen, weil er im Zuge dessen einen Wirkungsverlust befürchten

müsste. Mit einem Verlust der Schaumkraft müsste er selbst dann rechnen, wenn

er dabei die Gesamtmenge an anionischen Tensiden beibehielte. Dies widerspreche aber der Zielsetzung des Streitpatentes, die nicht darin liege, gegen den aus

(1) bekannten Zusammensetzungen einen überraschenden technischen Effekt

geltend zu machen, sondern ein Shampoo bereitzustellen, das im Zuge der Reinigung von fettigem Haar einen stabilen Schaum ausbilde und bei dem sich nach

der Anwendung das Sebum auf dem Haar gleichmäßiger verteile.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 vom 15. November 2001 und einer noch anzupassenden Beschreibung.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widersprechen dem Vorbringen der Patentinhaberin.

Sie führen im wesentlichen aus, daß alle vier im Patentanspruch 1 angegebenen

Tenside im Dokument (1) angegeben seien, weshalb sich zu diesem Stand der

Technik nur geringfügige quantitative Änderungen ergäben. Das Argument der

Patentinhaberin, in (1) seien weit mehr oberflächenaktive Mittel in der Zusammensetzung enthalten als in der patentgemäßen Formulierung, treffe deshalb nicht zu,

weil auch patentgemäß weitere Tenside, zB in Form von Verdickungsmitteln oder

Schaumstabilisatoren, enthalten seien, Ferner handele es sich bei der gemäß

Streitpatent beschriebenen Zusammensetzung auch hinsichtlich ihrer Eigenschaften um ein übliches Shampoo.

Im übrigen verfolge die Entgegenhaltung (1), zu deren Rezeptur das patentgemäße Mittel sehr nahe sei, das gleiche Ziel wie das Streitpatent, nämlich ein

Shampoo zur Verfügung zu stellen, das ein hohes Schaumvolumen besitze und

dessen Schaum cremig, also angenehm anzufühlen sei. Dies sei aber genau das,

was von einem Shampoo gegen fettige Haare erwartet werde. Selbst dann, wenn

der Fachmann feststellen sollte, daß die Wirkung des Shampoos gemäß (1) in

Verbindung mit der Anwendung bei fettigen Haaren nicht ausreichend sei, so

werde ihm doch mit (5) die Richtung angegeben, wie er den Gehalt an Alkylsulfaten zu verändern habe, wenn es den aus diesem Dokument bekannten Anforderungen genügen solle.

Zu weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den

Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Die formale Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 7 ist gegeben, der

Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglich eingereichten und erteilten Patentansprüche 1 bis 6 zurück. Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglich

eingereichten und erteilten Patentansprüchen 7 bis 12.

Das reinigende und schäumende Mittel zur Verzögerung der Rückfettung des

Kopfhaares gemäß Patentanspruch 1 ist unbestritten neu. Die Beschwerde führt

aber nicht zum Erfolg, weil die Bereitstellung des beanspruchten Shampoos nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Reinigung von fettigem Kopfhaar mit bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatentes bekannten, dazu vorgesehenen Shampoos, ist mit dem Nachteil verbunden, daß diese nur zur Bildung eines unangenehm anzufühlenden und allgemein

wenig ausgiebigen Schaumes fähig sind. Dies führt dazu, daß die Benutzer für

eine Haarwäsche solche Reinigungsmittel mehrmals auf das Kopfhaar auftragen

(vgl Streitpatent S 2 Z 11 bis 15).

Davon ausgehend liegt die Zielsetzung des Streitpatentes gemäß den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung darin, ein Shampoo bereitzustellen, das im Zuge der Reinigung von fettigem Haar einen stabilen Schaum

ausbildet und bei dem sich nach der Anwendung das Sebum auf dem Haar

gleichmäßig verteilt.

Die Zielsetzung vor Augen, ferner ergänzend dazu wissend, daß Shampoos zur

Reinigung fettiger Haare im allgemeinen anionische Zusammensetzungen mit einer milden Detergenswirkung aufweisen sollten (vgl (5) S 73 Abs 4), konnte der

Fachmann, wenn er mit der Bereitstellung eines zur Anwendung bei fettigen Haaren bestimmten Shampoos befasst war, hinsichtlich der Auswahl der dafür in

Frage kommenden oberflächenaktiven Komponenten ohne weiteres auf die mit

der Entgegenhaltung (1) vermittelte Lehre zurückgreifen. Nach dieser wird nämlich

zur Herstellung von Körperreinigungsmitteln, insbesondere einem Haarshampoo,

neben einer amphoteren Komponente bevorzugt, eine anionische Tensidmischung

eingesetzt, wobei diese Tenside so ausgewählt werden, daß die Formulierung

eine hohe Schaumkraft aufweist, zugleich aber auch mild auf dem Haar wirkt (vgl

S 4 Z 21 bis S 5 Z 5). Als oberflächenaktive Substanzen, die diese Bedingungen

erfüllen, werden sodann die Verbindungsgruppen expressis verbis genannt, die

auch gemäß Patentanspruch 1 eingesetzt werden, nämlich Alkylsulfate, ethoxylierte Alkylethersulfate und Olefinsulfate sowie Verbindungen der allgemeinen

Formeln (I) und (II). Diese werden darüber hinaus in (1) sogar als bevorzugt hervorgehoben (vgl Patentansprüche 1 bis 3 und 14 iVm Beschreibung S 1 Z 4 bis 6,

S 4 Z 21 bis 28, S 5 Z 8 bis 18, Z 20 bis 22, S 5 Z 27 bis S 6 Z 3, S 6 Z 6 bis 15

sowie S 23 Tabelle, Verbindungen B bis H) Dabei werden entgegen der

Auffassung der Patentinhaberin, in dieser Entgegenhaltung Olefinsulfate als

einzusetzende anionische Tenside in Verbindung mit den weiter in Rede

stehenden oberflächenaktiven Substanzen nicht nur im Zusammenhang mit den

Beispielen genannt, sondern auch in der Beschreibung selbst. Dort werden auf

Seite 5 in den Zeilen 8 bis 15 nämlich Sulfonsäure-Derivate beschrieben, die als

organischen Rest "an alkyl or alkylene group" enthalten. Bei der englischen

Bezeichnung "alkylene" handelt es sich aber um die ältere Bezeichnung für

"alkene", somit um die auch im deutschen früher für ungesättigte lineare oder

verzweigte aliphatische Kohlenwasserstoffe übliche und heute für niedrigere

Glieder der Alkene noch gebräuchliche Bezeichnung "Alkylene" (vgl dazu auch

R. Ernst "Wörterbuch der industriellen Technik" Bd II – Englisch-Deutsch, 5. Aufl

1985 Oscar Brandstetter Verlag Wiesbaden Stichworte "alkene" und "Alkylene"

iVm Römpp Lexikon Chemie Bd 1 10. Aufl 1996 Georg Thieme Verlag S 117 li Sp

und 109 re Sp). Die Tenside werden sodann gemäß (1) bevorzugt in einem Anteil

von 5 bis 15 Gew.-% in Form der anionischen oberflächenaktiven Substanzen und

bevorzugt in einem Anteil von bis zu 15 Gew.-% in Form weiterer oberflächenaktiver Substanzen eingesetzt (vgl S 10 Z 11 bis 15).

Im Gegensatz zu Patentanspruch 1 werden in (1) jedoch keine den einzelnen

Tensiden zuordenbare, differenzierte Gewichtsbereiche genannt. Deren Auffinden

ist aber, nach Überzeugung des Senates, nicht mit Überlegungen erfinderischer

Art verbunden. So handelt es sich doch bei den im geltenden Patentanspruch 1

angegebenen, auf die einzelnen anionischen Tenside bezogenen Gehaltsangaben

um eine bloße Aufteilung des mit (1) vorgegebenen Bereiches auf drei Komponenten. Entsprechend dem dort für anionische Tenside angegebenen, bevorzugt

einzuhaltenden Bereich von 5 bis 15 Gew.-%, beträgt der im geltenden Patentanspruch 1 genannte Anteil nunmehr nämlich jeweils 0,5 bzw 1 bis 4,5 bzw 5 Gew.-

%.

Die Angabe der weiteren Gewichtsbereiche, des für die amphoteren Tenside in

Betracht zu ziehenden sowie des den Anteil aller vier im Patentanspruch 1 genannten tensidischen Komponenten umfassenden Bereiches, kann ebenfalls zu

keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Wird dem Fachmann mit (1)

doch auch der Hinweis vermittelt, daß die anionischen Tenside in den in Rede

stehenden Zusammensetzungen zumindest zum Teil durch amphotere oberflächenaktive Substanzen ersetzt werden können, wobei in diesem Zusammenhang

gleichfalls eine bevorzugte obere Grenze von 15 Gew.-% angegeben wird (vgl S 6

Z 6 bis 8 iVm S 10 Z 11 bis 15).Davon ausgehend sodann auch diesen Tensiden

einen Anteil in einer Größenordnung zuzuordnen, die den weitgehend übereinstimmenden jeweiligen Mengenbereichen der anionischen Tenside entspricht, ergibt sich für den Fachmann sodann als einfache Schlußfolgerung in naheliegender

Weise und kann nicht als erfinderische Leistung erachtet werden. Dies trifft in

gleichem Maße für die Angabe des für alle vier Komponenten geltenden Gesamtgewichtsbereich von 8 bis 15 Gew.-% zu. Dem Fachmann wird nämlich mit

(1) bereits gelehrt, daß eine Obergrenze von 15 Gew.-% für anionische Tenside,

die zum Teil durch amphotere Tenside ersetzt werden können, bevorzugt ist. Zur

Festlegung der unteren Grenze von 8 Gew.-% bedurfte es sodann lediglich einiger

weniger orientierender Versuche zur Ermittlung jener Gesamtkonzentration, die

erforderlich ist, um die gewünschten Eigenschaften noch zu erhalten. Diese liegen

aber im Routinekönnen des Fachmannes, weshalb ein erfinderischer Aufwand zu

deren Anlegung und Durchführung nicht erforderlich ist.

Das Argument der Patentinhaberin, Shampoos gemäß geltenden Patentanspruch 1 verfügten über eine hohe Schaumkraft, kann die erfinderische Tätigkeit

gleichfalls nicht begründen. So war diese in Kenntnis von (1) bei Verwendung der

dort als bevorzugt genannten Tenside von vornherein zu erwarten. Dies trifft um

so mehr zu, als der Fachmann aus (5) wußte, daß insbesondere C12-14-Alkylsulfate

und ethoxylierte C12-14-Alkylethersulfate ua über eine hohe Schaumkraft verfügen

(vgl S 59 Abs 2 und S 60 Abs 2).

Selbst wenn die Anwendung der Shampoos nach geltendem Patentanspruch 1 zu

einer gleichmäßigeren Verteilung von Sebum auf dem Haar führt – wie die Patentinhaberin geltend macht – und solche Haare subjektiv ein besseres Aussehen

aufweisen, als Haare, die mit Shampoos nach dem Stand der Technik gereinigt

worden sind, ändert dies im Ergebnis nichts. Dieser Effekt stellt sich nämlich

zwangsläufig als Folge der aus den angeführten Gründen nahegelegten

Vorgehensweise ein.

Der Patentanspruch 1 ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 7 teilen das Schicksal des Patentanspruches 1 (vgl

BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Schröder

Harrer

Procksch-Ledig

Gerster

Pr