Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.03.2005 – 20 W (pat) 16/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 199 36 459.1-51
hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21.März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung,
die Richterin Martens
und
den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 10.99
beschlossen:
Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die Frist Zahlung der
Beschwerdegebühr und zur Einlegung der Beschwerde gegen
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. November 2004 gewährt.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse G 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 3. August 1999 eingereichte Patentanmeldung 199 36 459.1-51 mit der Bezeichnung "Entwicklereinheit" durch Beschluss vom 9. November 2004, zugestellt
am 26. November 2004, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz ihres Vertreters vom
17. Dezember 2004, beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Tag später
eingegangen, hat die Anmelderin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
Eine Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr war beigefügt.
Die Beschwerdeschrift trägt jedoch keine Unterschrift. Auf den Hinweis des Senats
vom 14. Februar 2005, dass die Beschwerde deswegen als unzulässig zu verwerfen sei, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. März 2005, beim Bundespatentgericht eingegangen am gleichen Tag, sinngemäß beantragt,
ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde
zu gewähren.
Der Vertreter der Anmelderin trägt hierzu im Einzelnen vor, der seit Jahrzehnten
ohne Probleme verlaufende Amtspostversand im Büro sehe vor, dass nach der
Unterschriftsleistung die Sachbearbeiterin die erforderlichen Kopien u.a. für die
Akten anzufertigen habe. Das Original des Schriftsatzes wandere in eine Zwischenablage für die Amtspost, nachdem eine zweite Person geprüft habe, ob die
Unterlagen vollständig und auch sonst in Ordnung seien. Beim Erstellen der Empfangsbescheinigung für die am jeweiligen Tag zu versendenden Schriftstücke werde erneut überprüft, ob die Eingabe unterschrieben sei. Der aufgetretene Fehler
sei nur durch ein nicht mehr nachvollziehbares Abweichen vom vorgeschriebenen
Prozedere zu erklären, wonach der Beschwerdeschriftsatz ohne Unterschrift in die
Zwischenablage überführt und auch bei Anfertigung der Empfangsbescheinigung
der Fehler nicht bemerkt wurde. Die für den beschriebenen Büroablauf, auf dessen Einhaltung vom Vertreter in bestimmten Abständen hingewiesen werde, verantwortliche und mit Büroleitungsfunktion betraute Mitarbeiterin, Frau D…, gehöre
dem Büro seit 1991
an und habe sich als sehr zuverlässig erwiesen, was der Vertreter der Anmelderin
anwaltlich versichert.
Dem Schreiben des Vertreters der Anmelderin sind eine von ihm unterschriebene
Beschwerdeschrift, eine Einzugsermächtigung über die Beschwerdegebühr und
eine eidesstattliche Versicherung von Frau D… beigefügt, aus der hervorgeht,
dass
auch die der Beschwerdeschrift beigefügte Einzugsermächtigung nicht
unterschrieben war, was den Akten des Beschwerdeverfahrens nicht zu entnehmen ist. Danach war der Vertreter der Anmelderin auf diesen Fehler durch einen Anruf einer Mitarbeiterin des Patentamts vom 11. Januar 2005 aufmerksam
gemacht und aufgefordert worden, ein unterschriebenes Exemplar einer Einzugsermächtigung zu faxen, was auch geschah.
Dementsprechend beantragt die Anmelderin ebenfalls,
ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
II
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.
Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem
Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung einen
Rechtsnachteil zur Folge hat.
Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist kommt auch dann in
Frage, wenn die fristgebundene Prozesshandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorgenommen worden ist (BGH NJW 2000, 3286 für den Fall einer mangels
Unterschrift unwirksam eingelegten Berufung). Die im vorliegenden Fall versäumte
Frist zur Einlegung der Beschwerde gehört zu den wiedereinsetzungsfähigen Fristen (§ 73 Abs 2 Satz 1 iVm § 123 Abs 1 Satz 2 PatG). Gleiches gilt für die Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift aufgrund des Hinweises des Senats vom 14. Februar 2005, im Fall der nicht unterschriebenen Einzugsermächtigung bereits am 11. Januar 2005. Der Antrag enthält die Tatsachen,
die die Wiedereinsetzung in beiden Fällen begründen sollen (§ 123 Abs 2 Sätze 1
und 2 PatG). Die versäumten Handlungen sind fristgerecht nachgeholt worden.
2. Der Anmelderin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, denn ihr Vertreter hat die übliche, nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, um vor Absenden der Amtspost eine Unterschriftsleistung sicherzustellen. Der im Wiedereinsetzungsantrag in diesem Zusammenhang
schlüssig dargestellte und glaubhaft gemachte Büroablauf lässt keinen Anhaltspunkt für einen Organisationsmangel erkennen. Vielmehr ist bezogen auf beide
Versäumnisse von einem einmaligen - entschuldbaren - Fehlverhalten einer Hilfsperson auszugehen, für das die Anmelderin nicht einzustehen hat.
Dr. Anders
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
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