Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.03.2005 – 20 W (pat) 16/05

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 36 459.1-51

hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21.März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung,

die Richterin Martens

und

den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 10.99

beschlossen:

Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die Frist Zahlung der

Beschwerdegebühr und zur Einlegung der Beschwerde gegen

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. November 2004 gewährt.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse G 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 3. August 1999 eingereichte Patentanmeldung 199 36 459.1-51 mit der Bezeichnung "Entwicklereinheit" durch Beschluss vom 9. November 2004, zugestellt

am 26. November 2004, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz ihres Vertreters vom

17. Dezember 2004, beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Tag später

eingegangen, hat die Anmelderin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.

Eine Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr war beigefügt.

Die Beschwerdeschrift trägt jedoch keine Unterschrift. Auf den Hinweis des Senats

vom 14. Februar 2005, dass die Beschwerde deswegen als unzulässig zu verwerfen sei, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. März 2005, beim Bundespatentgericht eingegangen am gleichen Tag, sinngemäß beantragt,

ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde

zu gewähren.

Der Vertreter der Anmelderin trägt hierzu im Einzelnen vor, der seit Jahrzehnten

ohne Probleme verlaufende Amtspostversand im Büro sehe vor, dass nach der

Unterschriftsleistung die Sachbearbeiterin die erforderlichen Kopien u.a. für die

Akten anzufertigen habe. Das Original des Schriftsatzes wandere in eine Zwischenablage für die Amtspost, nachdem eine zweite Person geprüft habe, ob die

Unterlagen vollständig und auch sonst in Ordnung seien. Beim Erstellen der Empfangsbescheinigung für die am jeweiligen Tag zu versendenden Schriftstücke werde erneut überprüft, ob die Eingabe unterschrieben sei. Der aufgetretene Fehler

sei nur durch ein nicht mehr nachvollziehbares Abweichen vom vorgeschriebenen

Prozedere zu erklären, wonach der Beschwerdeschriftsatz ohne Unterschrift in die

Zwischenablage überführt und auch bei Anfertigung der Empfangsbescheinigung

der Fehler nicht bemerkt wurde. Die für den beschriebenen Büroablauf, auf dessen Einhaltung vom Vertreter in bestimmten Abständen hingewiesen werde, verantwortliche und mit Büroleitungsfunktion betraute Mitarbeiterin, Frau D…, gehöre

dem Büro seit 1991

an und habe sich als sehr zuverlässig erwiesen, was der Vertreter der Anmelderin

anwaltlich versichert.

Dem Schreiben des Vertreters der Anmelderin sind eine von ihm unterschriebene

Beschwerdeschrift, eine Einzugsermächtigung über die Beschwerdegebühr und

eine eidesstattliche Versicherung von Frau D… beigefügt, aus der hervorgeht,

dass

auch die der Beschwerdeschrift beigefügte Einzugsermächtigung nicht

unterschrieben war, was den Akten des Beschwerdeverfahrens nicht zu entnehmen ist. Danach war der Vertreter der Anmelderin auf diesen Fehler durch einen Anruf einer Mitarbeiterin des Patentamts vom 11. Januar 2005 aufmerksam

gemacht und aufgefordert worden, ein unterschriebenes Exemplar einer Einzugsermächtigung zu faxen, was auch geschah.

Dementsprechend beantragt die Anmelderin ebenfalls,

ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

II

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.

Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem

Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung einen

Rechtsnachteil zur Folge hat.

Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist kommt auch dann in

Frage, wenn die fristgebundene Prozesshandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorgenommen worden ist (BGH NJW 2000, 3286 für den Fall einer mangels

Unterschrift unwirksam eingelegten Berufung). Die im vorliegenden Fall versäumte

Frist zur Einlegung der Beschwerde gehört zu den wiedereinsetzungsfähigen Fristen (§ 73 Abs 2 Satz 1 iVm § 123 Abs 1 Satz 2 PatG). Gleiches gilt für die Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift aufgrund des Hinweises des Senats vom 14. Februar 2005, im Fall der nicht unterschriebenen Einzugsermächtigung bereits am 11. Januar 2005. Der Antrag enthält die Tatsachen,

die die Wiedereinsetzung in beiden Fällen begründen sollen (§ 123 Abs 2 Sätze 1

und 2 PatG). Die versäumten Handlungen sind fristgerecht nachgeholt worden.

2. Der Anmelderin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren, denn ihr Vertreter hat die übliche, nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, um vor Absenden der Amtspost eine Unterschriftsleistung sicherzustellen. Der im Wiedereinsetzungsantrag in diesem Zusammenhang

schlüssig dargestellte und glaubhaft gemachte Büroablauf lässt keinen Anhaltspunkt für einen Organisationsmangel erkennen. Vielmehr ist bezogen auf beide

Versäumnisse von einem einmaligen - entschuldbaren - Fehlverhalten einer Hilfsperson auszugehen, für das die Anmelderin nicht einzustehen hat.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Be