Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 19 W (pat) 60/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 197 18 616
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer
und Dr.-Ing. Kaminski 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
3. September 2002 aufgehoben.
Das Patent 197 18 616 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 52 - hat das auf die am
2. Mai 1997 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 197 18 616 mit der Bezeichnung "Höhenmess- und Anreißgerät" im Einspruchsverfahren durch Beschluss
vom 3. September 2002 aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Höhenmeß- und Anreißgerät zum dreidimensionalen Messen
und/oder Anreißen von Werkstücken, bestehend aus einem Gerätefuß, einer Gerätesäule sowie an einem Querarm befestigbaren Meß-
und/oder Anreißwerkzeugen, wobei der Gerätefuß auf mindestens einer an der Basisplatte angeordneten Laufschiene verschiebbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Laufschienen (1) durch eine
Abdeckvorrichtung (6) geschützt und durch eine Reinigungsvorrichtung (2) beaufschlagt werden, welche als rotierende Bürste (4) ausgebildet ist."
Es soll die Aufgabe gelöst werden, bei einem Höhenmess- und Anreißgerät eine
Verbesserung der Reibungsverhältnisse zwischen dem Gerätefuß und den Laufschienen zu erzielen (Sp 1 Z 34 bis 36).
Die Einsprechende ist der Ansicht, dass für den zuständigen Fachmann die deutsche Offenlegungsschrift 195 26 773 der nächstliegende Stand der Technik sei.
Unter Anwendung seines allgemeinen Fachwissens ergebe sich dann das Höhenmess- und Anreißgerät des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin, die - wie kurzfristig angekündigt - an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, stellt sinngemäß den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent
aufrechtzuerhalten.
Der Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war sie der Meinung, das Höhenmess- und Anreißgerät des Patentanspruchs 1 sei neu und beruhe
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, da das Höhenmess- und Anreißgerät des Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss anzusehen, der auf dem Gebiet von Koordinatenmessgeräten arbeitet und
hierbei mit den Problemen der Sicherstellung der Messgenauigkeit beim Einsatz
dieser Messsysteme vertraut ist.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 26 773 ist ein Koordinatenmessgerät, also
Höhenmess- und Anreißgerät zum dreidimensionalen Messen von Werkstücken, bekannt
(Titel und Fig 1). In Übereinstimmung mit dem Höhenmess- und Anreißgerät des Patentanspruchs 1 besteht das bekannte Gerät aus einem Gerätefuß 9, einer Gerätesäule 11 sowie an einem Querarm 15 befestigbaren Mess- und/oder Anreißwerkzeugen 16 (Fig 1 iVm
Sp 3 Z 18 bis 26). Der bekannte Gerätefuß 9 ist auf mindestens einer an der Basisplatte 1
angeordneten Laufschiene 2, 3 verschiebbar gelagert (Fig 1 iVm Sp 2 Z 51 bis 55, Sp 3
Z 18 bis 24). Die Laufschiene 2, 3 ist durch eine Abdeckvorrichtung 18, 19, 20, 21 geschützt (Fig 1 iVm Sp 3 Z 5 bis 17, und Z 35 bis 53).
Das Höhenmess- und Anreißgerät des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich mithin von
dem bekannten darin, dass die Laufschienen zusätzlich durch eine Reinigungsvorrichtung beaufschlagt werden, welche als rotierende Bürste ausgebildet ist.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein. Denn wenn der
Fachmann ausgehend von dem bekannten Höhenmess- und Anreißgerät der
deutschen Offenlegungsschrift 195 26 773 vor der Aufgabe steht, die Reibungsverhältnisse zwischen Gerätefuß und den Laufschienen zu verbessern, wird er zunächst untersuchen, was die Ursache für die erhöhte Reibung ist. Er wird auf
Grund seiner Fachkenntnisse erkennen, dass das Problem durch Verunreinigungen, wie zB Staub, hervorgerufen wird, die sich auf den Laufschienen abgelagert
haben. Es ergibt sich für den Fachmann dann von selbst, dass er die Laufschienen durch eine Reinigungsvorrichtung beaufschlagen muss, um durch eine entsprechende Reinigung der Laufschienen die Reibungsverhältnisse zu verbessern.
Auf Grund seiner Lebenserfahrung sind ihm als Reinigungsvorrichtung insbesondere rotierende Bürsten bekannt, zB beim Reinigen im Haushalt mit einem Staubsauger, dem eine rotierende Bürste vorgeschaltet ist.
Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der deutschen
Offenlegungsschrift 195 26 773 aufgrund seiner Fachkenntnisse eine Reinigungsvorrichtung vorzusehen, die die Laufschiene beaufschlagt und als rotierende Bürste ausgebildet ist, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist. Man
würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man
ihm solches Handeln nicht zutrauen.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 nicht gewährbar.
Das Patent war demnach zu widerrufen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Be