Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 26 W (pat) 167/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 167/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 25 324
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 398 25 324
Rapsi
für
„Alkoholische Getränke, nämlich auf der Grundlage von Raps
hergestellte Liköre“
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
„Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke,
insbesondere Cola-Getränke, Fruchtgetränke,
Fruchtsaftgetränke, Fruchtnektare; vergorene und unvergorene
Obstmoste; Präparate für die Zubereitung von Getränken,
insbesondere für die Zubereitung von Cola- Getränken; Obstweine, insbesondere Apfelweine; alkoholhaltige Mischgetränke auf
der Grundlage von Weinen“
eingetragene Marke 398 07 573
Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs zunächst die Löschung der
seinerzeit noch für „alkoholische Getränke, insbesondere Liköre“ eingetragenen
angegriffenen Marke angeordnet. Nach Beschränkung des Warenverzeichnisses
auf „Alkoholische Getränke, nämlich auf der Grundlage von Raps hergestellte
Liköre“ hat die Markenstelle im Erinnerungsverfahren ihren ursprünglichen
Beschluss aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, zwischen den Marken bestehe angesichts des nunmehr relativ
großen Warenabstandes keine Verwechslungsgefahr mehr. Die von der Widersprechenden behauptete Eigenart und Einprägsamkeit der Widerspruchsmarke
rechtfertigten es nicht, dieser einen erweiterten Schutzumfang zuzuerkennen.
Deshalb seien an den Markenabstand keine zu strengen Anforderungen zu
stellen. Den danach gebotenen Abstand halte die angegriffene Marke sowohl in
schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht noch ein, was von ihr im einzelnen
dargelegt wird. Schließlich sei auch nicht zu befürchten, dass die angegriffene
Marke als Verkleinerung der Widerspruchsmarke verstanden und deshalb
gedanklich mit dieser in Verbindung gebracht werden könne. Bei „Rapp’s“ handele
es sich ersichtlich um die Genitivform des Namens „Rapp“. Von einer solchen
Form eine Verkleinerung zu bilden, sei unüblich.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zu deren
Begründung trägt sie vor, dem Oberbegriff nach überschnitten sich die Warenverzeichnisse der beiderseitigen Marken auch nach der Teillöschung der angegriffenen Marke. Beide seien für alkoholische Getränke eingetragen. Aufgrund
dieser übergeordneten Verbindung sei von der Erwartung des Verkehrs
auszugehen, dass die beiderseitigen Waren einen gemeinsamen betrieblichen
Ursprung hätten. Sowohl Rapsliköre als auch Obstweine und alkoholische Mischgetränke auf Weinbasis würden aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt.
Damit richte sich das Angebot dieser Waren an sich überschneidende Verbraucherkreise, die Alkoholika auf der Grundlage besonderer Ausgangsstoffe
kaufen wollten. Dass sich die beiderseitigen alkoholhaltigen Getränke in ihren
konkreten Ausgangsprodukten und in ihrem Alkoholgehalt unterschieden, sei demgegenüber unbeachtlich. Zwischen den Marken bestehe angesichts der
gemeinsamen Lautfolge „Raps“ insbesondere eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit. Einziges Unterscheidungskriterium sei das „i“ in der angegriffenen Marke.
Dies sei jedoch aus einer unsicheren Erinnerung heraus und bei ungünstigen
Übermittlungsbedingungen nicht geeignet, Verwechslungen auszuschließen, weil
es nicht den phonetischen Schwerpunkt der angegriffenen Marke darstelle und
damit ohne prägenden Einfluss auf den Gesamtklang bleibe. Die Marken seien
ferner deshalb verwechselbar, weil es sich bei der angegriffenen Marke um eine
Verniedlichungsform der Widerspruchsmarke handele. Weil Schnäpse aus kleinen
Gläsern getrunken und in kleinen Fläschchen angeboten würden, vermittele die
angegriffene Marke den Eindruck einer im Rahmen eines durchdachten Konzepts
der Widersprechenden vorgenommenen Erweiterung der Produktpalette auf
hochprozentige alkoholische Getränke. Zwischen den Marken bestehe auch dem
Sinngehalt nach eine „besonders starke Affinität“. Das Argument der Markenstelle,
dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Genitivform handele, von der
gewöhnlich keine Verkleinerung gebildet werde, überzeuge nicht, weil der Genitiv
für den Verkehr bei klanglicher Wiedergabe nicht erkennbar sei. Der Verkehr
verstehe die Widerspruchsmarke vielmehr, sofern er sie höre, als Familienname in
der Nominativform und bringe die als Verniedlichungsform der Widerspruchsmarke verstandene angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke deshalb
gedanklich in Verbindung. Die Widersprechende beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der angegriffenen Marke.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
keine Anträge gestellt. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie mit Schriftsatz
vom 19. Juni 2002 „in Anbetracht des näher rückenden Endes der Benutzungsschonfrist“ vorsorglich die Einrede der Nichtbenutzung erhoben.
Der Senat hat die Widersprechende mit Beschluss vom 12. März 2003 in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde wiedereingesetzt.
II
Die (aufgrund der erfolgten Wiedereinsetzung) zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht keine
Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR
1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt.
Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen
Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer
Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die
beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben
oder auch wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen, sofern sie mit
identischen Marken gekennzeichnet sind (EuGH GRUR 1998, 922, 923 f – Canon;
BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN / REVIAN).
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist entgegen den Feststellungen im angegriffenen Beschluss für die Prüfung der Verwechslungsgefahr zugunsten der
Widersprechenden nicht nur von einer entfernten, sondern von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren auszugehen. Die auf der
Grundlage von Raps hergestellten Liköre, für die die angegriffene Marke nach der
im Erinnerungsverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses noch
eingetragen ist, weisen schon deshalb Ähnlichkeit mit den im Warenverzeichnis
der Widerspruchsmarke enthaltenen Waren auf, weil es sich jeweils um Getränke
handelt. Den größten Ähnlichkeitsgrad zu den Rapslikören der angegriffenen
Marke zeigen dabei die Waren der Klasse 33, weil es sich insoweit beiderseits um
alkoholhaltige Getränke handelt. Zwar unterscheiden sich die Weine und die
alkoholischen Mischgetränke der Widersprechenden nach der Fassung des
Warenverzeichnisses von Rapslikören zum einen durch ihre Ausgangsstoffe,
nämlich Weintrauben und anderes Obst, und zum anderen, was Obstweine
betrifft, auch durch ihren Alkoholgehalt und die Einordnung in die verschiedenen
Getränkekategorien „Likör“ bzw „Wein“. Dies steht der Annahme einer nicht nur
entfernten Ähnlichkeit jedoch schon deshalb nicht entscheidend entgegen, weil in
Getränkefachmärkten und Supermärkten auch alkoholische Getränke angeboten
werden, die - wie z.B. die sog. Likörweine – als Übergangsprodukte zwischen
Weinen und Likören nicht eindeutig einer der vorgenannten Gruppen von alkoholischen Getränken zugeordnet werden können. Zudem sind auch Liköre, die
i.d.R. aus einer Spirituose auf Getreide-, Wein- oder Kartoffelbasis sowie aus
Kräutern bzw Früchten angesetzt werden, im weiteren Sinne alkoholhaltige
Mischgetränke.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus normal. Für
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist nichts Maßgebliches vorgetragen worden. Die Behauptung der Widersprechenden, dass die Widerspruchsmarke „in
Hessen mehr als 30% der Verbraucher bekannt sein dürfte“, ist zum einen zu
unsubstantiiert und könnte zum anderen selbst dann, wenn sie zugunsten der
Widersprechenden als wahr unterstellt würde, nicht zur Begründung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke führen, weil aus ihr weder
erkennbar ist, für welche Waren eine solche Bekanntheit der Marke im Verkehr
bestehen soll, noch aus dieser Behauptung Schlüsse auf den Umfang ihrer
maßgeblichen bundesweiten Verkehrsbekanntheit möglich sind.
Vor dem Hintergrund der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
und einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren reichen die
Unterschiede der sich gegenüberstehenden Marken aus, um die Gefahr von
Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneinen zu können.
In schriftbildlicher Hinsicht stimmen die Marken zwar bei einer zugunsten der
Widersprechenden berücksichtigten Wiedergabe der Widerspruchsmarke in einer
verkehrsüblichen Schrift am Wortanfang in der Buchstabenfolge „Rap“ überein.
Am Wortende unterscheiden sie sich jedoch in den Buchstabenfolgen „p’s“ und
„si“ deutlich voneinander. Die Unterschiede sind angesichts des Umstands, dass
sie nahezu die Hälfte der Wortlänge der recht kurzen Markenwörter ausmachen,
sowie wegen der Verwendung des eher seltenen Apostrophs
in der
Widerspruchsmarke auffällig und reichen auch unter Berücksichtigung des
Erfahrungssatzes, dass Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet werden als
die übrigen Markenteile, für ein sicheres Auseinanderhalten der Marken aus. Dies
gilt erst recht bei einer Verwendung der Widerspruchsmarke in der konkret
eingetragenen Form, da insoweit auch die besondere grafische Ausgestaltung des
Anfangsbuchstabens „R“ eine weitere Unterscheidungshilfe bietet.
In klanglicher Hinsicht kommt dem Umstand, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um ein einsilbiges, bei der angegriffenen Marke hingegen um ein
zweisilbiges und damit doppelt so langes Wort handelt, i.V.m. dem weiteren
Umstand, dass der zusätzliche Vokal „i“ in der angegriffenen Marke hellklingend
und gedehnt ist und damit gegenüber dem eher dunklen, kurzen Vokal „a“ der
Widerspruchsmarke deutlich hervortritt, obwohl die zweite Silbe der angegriffenen
Marke unbetont ist, eine die klangliche Verwechslungsgefahr entscheidend vermindernde Bedeutung zu.
Eine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr besteht schon deshalb nicht,
weil beide Marken keinen geläufigen Begriff der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache verkörpern und auch ansonsten keinen ohne weiteres
erfassbaren Begriffsinhalt aufweisen.
Auch für die Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden
könnten, liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Da die
Widersprechende keine Markenserie mit dem Stammbestandteil „Rapp’s“ benutzt
hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Widerspruchsmarke bundesweit eine
erhöhte Kennzeichnungskraft für alle oder einzelne Waren aufweist, könnte sich
die Gefahr einer gedanklichen Verbindung zwischen den beiderseitigen Marken
nur aufgrund sonstiger Umstände ergeben. Als ein solcher kommt zwar grundsätzlich die gleichzeitige Verwendung der Widerspruchsmarke als Firma der
Widersprechenden in Betracht. Von einer Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung kann jedoch auch in diesem Fall stets
nur dann ausgegangen werden, wenn die als Stammbestandteil in Betracht
kommende Marke in beiden Marken identisch oder zumindest wesensgleich
enthalten ist. Selbst identische Buchstabenfolgen legen für den Verkehr noch nicht
zwangsläufig den Gedanken an Serienmarken nahe. Vielmehr müssen sie nach
Art eines eigen-ständigen Wortstamms
innerhalb des Gesamtzeichens
hervortreten. Davon kann bei unselbständigen Lautfolgen, denen innerhalb des
Gesamtworts,
insbesondere wegen der üblichen Silbentrennung, die
Eigenständigkeit fehlt, nicht ausgegangen werden (BPatG Mitt 1987, 162 –
KINGINKA/INKA; Mitt 1995, 255, 257 – JACOMO/Jac).
Innerhalb der angegriffenen, zweisilbigen Marke mit der natürlichen Silbengliederung „Rap-si“ tritt die wie „Rapps“ ausgesprochene Widerspruchsmarke
wegen der anderen Silbentrennung nicht eigenständig in Erscheinung, so dass
schon aus diesem Grunde eine gedankliche Verbindung der Marken nicht naheliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass beide Marken bildlich wahrgenommen
werden, weil in diesem Fall der Umstand, dass die angegriffene Marke nur mit
einem „p“, die Widerspruchsmarke hingegen mit „pp“ geschrieben wird, gegen
eine Zusammengehörigkeit der Marken spricht.
Auch der Gedanke, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine
Verniedlichungsform der Widerspruchsmarke handeln könnte, liegt aus dem bereits von der Markenstelle angeführten Grund, dass eine solche Verniedlichung
stets vom Nominativ, hier also von „Rapp“, gebildet würde und die Verniedlichungsform der Widerspruchsmarke damit nicht „Rapsi“, sondern „Rappi“
lauten müsste, nicht auf der Hand. Hinzu kommt, dass es für die Üblichkeit einer
markenmäßigen Verwendung von Verniedlichungsformen, anders als möglicherweise bei Verkleinerungsformen wie „-chen“ oder „-lein“, keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und diese auch von der Widersprechenden nicht vorgetragen
worden sind. Die von ihr diesbezüglich angeführten Beispiele „Pfläumchen“ und
„Feigling“, können eine solche Übung und ein darauf basierendes Verkehrsverständnis nicht belegen, weil „Feigling“ ein eigenständiger Begriff und
keine Verniedlichung ist und „Pfläumchen“ eine (übliche) Verkleinerungsform
darstellt. Jedenfalls drängt sich eine gedankliche Verbindung der Marken nicht
derart auf, dass deshalb in rechtserheblichem Umfang mit Verwechslungen der
betrieblichen Markenzugehörigkeit gerechnet werden müsste. Die Beschwerde der
Widersprechenden kann daher keinen Erfolg haben.
Auf die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke sowie
auf die vorangehende Frage der Zulässigkeit einer vorsorglich vor Ablauf der sog.
Benutzungsschonfrist erhobenen Einrede der Nichtbenutzung kommt es angesichts der Tatsache, dass der Widerspruch schon wegen fehlender Verwechslungsgefahr der Marken keinen Erfolg haben kann, nicht an. Da die Frage
der rechtserhaltenden Benutzung dahingestellt bleiben konnte, bedurfte es auch
keiner vorherigen Zustellung des die Nichtbenutzungseinrede enthaltenden, an
das Patent- und Markenamt gerichteten Schriftsatzes der Widersprechenden vom
19. Juni 2002, dessen Zustellung durch das Amt offenbar unterblieben bzw zumindest aus den Akten nicht feststellbar ist.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Albert
Kraft
Reker
Bb