Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 26 W (pat) 185/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 185/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 35 765 10.99

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Schriftsatzes der Vertreter der

Widersprechenden vom 26. Juni 2002 und der Ladung zur

mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2005 wird angeordnet.

G r ü n d e

Die öffentliche Zustellung ist gemäß § 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. §§ 185 ff. ZPO

zulässig und erforderlich, weil der Aufenthalt des anwaltlich nicht vertretenen Markeninhabers unbekannt ist. Der Markeninhaber hat seine Wohnung gekündigt und

mit unbekanntem Ziel verlassen. Nachforschungen zur Ermittlungen seines neuen

Aufenthaltsortes sind unbekannt geblieben.

Albert

Kraft

Reker

Fa