Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.03.2005 – 26 W (pat) 185/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 185/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 300 35 765 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Schriftsatzes der Vertreter der
Widersprechenden vom 26. Juni 2002 und der Ladung zur
mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2005 wird angeordnet.
G r ü n d e
Die öffentliche Zustellung ist gemäß § 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. §§ 185 ff. ZPO
zulässig und erforderlich, weil der Aufenthalt des anwaltlich nicht vertretenen Markeninhabers unbekannt ist. Der Markeninhaber hat seine Wohnung gekündigt und
mit unbekanntem Ziel verlassen. Nachforschungen zur Ermittlungen seines neuen
Aufenthaltsortes sind unbekannt geblieben.
Albert
Kraft
Reker
Fa