Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.03.2005 – 10 W (pat) 3/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 3/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 38 400.9-12
wegen Wiedereinsetzung
und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die
Richterin Püschel und den Richter Rauch 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder reichte im August 1998 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit
der Bezeichnung "Kompaktkraftantrieb" ein. Ihm wurde Verfahrenskostenhilfe für
das Erteilungsverfahren bewilligt.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 benachrichtigte das Patentamt den Anmelder gemäß § 17 Abs 3 PatG, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte,
wenn er die 3. Jahresgebühr mit Zuschlag (126,50 DM = 64,68 Euro) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung
zugestellt worden sei, entrichte. Auf den daraufhin vom Anmelder gestellten Antrag stundete das Patentamt die 3. Jahresgebühr gemäß § 18 Abs 1 PatG bis zum
31.August 2001.
Im November 2001 teilte das Amt dem Anmelder mit, dass die Anmeldung wegen
nicht gezahlter 3. Jahresgebühr bzw wegen des fehlenden weiteren Stundungsantrages als zurückgenommen gelte.
Mit Schreiben von Anfang Januar 2002 stellte der Anmelder Antrag auf Stundung
der 4. Jahresgebühr, zugleich bat er um Entschuldigung für die bisherige Säumnis. Er sei wegen verschiedener Probleme, ua wegen des Jahreswechsels und der
schlechten Wohnverhältnisse nicht auf dem laufenden Stand gewesen.
Mit am 15. Januar 2002 eingegangenem Schreiben vom 12. Januar 2001 (offenbar ein Tippfehler) stellte der Anmelder Antrag auf Wiedereinsetzung und fügte
diesem diverse Anlagen bei. Zur Begründung ist neben anderem ausgeführt, dass
er in vielerlei Hinsicht gesundheitlich beeinträchtigt sei. Außer unter einer früheren
Amalgamvergiftung leide er unter Beschwerden durch die Emissionen einer Chemiefabrik.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 17. Juli 2002 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist
zur Stundung der Jahresgebühr zurückgewiesen und festgestellt, dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte. Zur Begründung ist ausgeführt, der Vortrag im am 15. Januar 2002 eingegangenen Schriftsatz, der als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stundung der Jahresgebühr gewertet werde, enthalte keine konkret nachvollziehbaren Angaben dazu, welches Hindernis im einzelnen zu welchem Zeitpunkt den Anmelder von der Stellung eines weiteren Stundungsantrages bis einschließlich 31. August 2001 abgehalten hätte. Auch sei die
versäumte Handlung nicht nachgeholt worden.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und Antrag
auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt.
Zur Begründung der Beschwerde verweist er insbesondere auf seine im fraglichen Zeitraum bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch leuchte
ihm nicht ein, dass neben einem Verfahren, das Verfahrens-/Prozesskostenhilfe
abhandele, ein weiterer Stundungsantrag zu stellen sei.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist fristgerecht eingelegt.
Eine Gebühr war nicht zu zahlen. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen
im Beschluss vom gleichen Tage in der Sache 10 W (pat) 38/02 Bezug, hier gilt
nichts anderes.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Der Anmelder hat die Frist zur
Zahlung der 3. Jahresgebühr nicht ohne eigenes Verschulden versäumt.
Der Anmelder hat für die am 31. August 2000 fällig gewordene 3. Jahresgebühr
die Zahlungsfrist des § 17 Abs 3 Satz 3 aF (Fassung bis 31. Dezember 2001), die
durch die Zustellung der Gebührenbenachrichtigung vom 7. Dezember 2000 in
Lauf gesetzt und durch die gewährte Stundung bis 31. August 2001 verlängert
wurde, versäumt. Innerhalb der gesetzten Frist hat er weder gezahlt noch, was
ausreichend gewesen wäre, einen weiteren Stundungsantrag gestellt. Damit gilt
nach Fristablauf die Anmeldung gemäß § 58 Abs 3 PatG als zurückgenommen.
Wegen dieser Fristversäumung hat der Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, § 123 Abs 1 PatG.
Nicht als Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der 3. Jahresgebühr ist das
Schreiben von Anfang Januar 2002 zu werten, das ausdrücklich die
4. Jahresgebühr nennt und nach dem Vortrag des Anmelders in der Beschwerde
Antwort auf ein Schreiben des Patentamts hinsichtlich dieser Gebühr sein sollte
und auch nur so verstanden werden kann.
Dieser liegt aber erkennbar im am 15. Januar 2002 eingegangenen Schreiben.
Dieses erwähnt zwar nicht ausdrücklich die Frist für die 3. Jahresgebühr, ist aber
nach dem Beschwerdevortrag des Anmelders seine Reaktion auf die ihm erst am
9. Januar 2002 zugegangene Benachrichtigung vom 14. November 2001 betreffend die 3. Jahresgebühr. Der Wiedereinsetzungsantrag erfüllt zwar die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der im Schreiben vom 15. Januar 2002 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen
Antragsfrist erfolgt. Die Frist des § 123 Abs 2 Satz 1 PatG zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt zu dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem ein Säumiger bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die
versäumte Handlung vorzunehmen (vgl Schulte, PatG 7. Aufl., § 123 Rdn 26), also
hier mit Zugang des patentamtlichen Schreibens vom November 2001 im Januar
2002. Nur bei großzügiger Auslegung kann aber angenommen werden, dass innerhalb der Antragsfrist der Anmelder auch die versäumte Handlung, nämlich den
Stundungsantrag, nachgeholt hat. Das Schreiben enthält einen solchen Antrag
ausdrücklich nicht, er ergibt sich jedoch sinngemäß noch aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber in der Sache nicht begründet.
Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag des Säumigen, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass ihn an der
Fristversäumung kein Verschulden trifft, § 123 Abs 1 PatG. Dies ergibt sich aus
dem Vortrag des Anmelders, der insbesondere auf seine Erkrankungen und sonstige Lebensumstände allgemeiner Art verweist, nicht. Zwar kann eine Krankheit
unter bestimmten Voraussetzungen die Fristversäumung als unverschuldet erscheinen lassen, wenn der Anmelder dadurch überraschend tatsächlich nicht in
der Lage war, selbst einen Stundungsantrag zu stellen oder eine andere Person
damit zu beauftragen. Konkreter Vortrag auf eine zum Fristablauf plötzlich auftretende oder anhaltende Bettlägerigkeit oder eine vergleichbar schwerwiegende
Erkrankung enthält das Schreiben aber nicht. Es handelte sich im übrigen über
eine mehrere Monate laufende Frist, so dass ein Sachvortrag den gesamten Zeitraum hätte erfassen müssen.
Das Argument des Anmelders, ihm habe die Notwendigkeit, einen weiteren Stundungsantrag zu stellen, nicht eingeleuchtet, vermag ihm nicht zu helfen. Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jahresgebühren ist eindeutig und eröffnet weder dem
Patentamt noch einem Anmelder irgendeinen Spielraum. Nach dem unmissverständlichen Hinweis im Schreiben des Patentamts vom 23. Januar 2001, in dem
auf die Folgen eines nicht fristgemäßen erneuten Stundungsantrages klar hingewiesen wird, hatte der Anmelder keinerlei Veranlassung, diese Aufforderung nicht
ernst zu nehmen.
3. Der Anmelder hat keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung
eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren.
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Patentsachen ist nur für die in
§§ 129 ff. PatG genannten Verfahren vorgesehen, zu denen das vorliegende Verfahren (ebenso wie Verfahrenskostenhilfe-Beschwerdeverfahren, vgl. Schulte,
PatG, 7. Aufl., § 129 Rdn. 11) nicht gehört.
Schülke
Püschel
Rauch
Pr