Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 30.03.2005 – 19 W (pat) 14/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 52 130. 0 - 34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing Groß und
Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H05B - hat die
am 14. Dezember 1996 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom
20. September 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat
neue Unterlagen eingereicht. Die Anmelderin erklärte zunächst die
der Anmeldung.
T e i l u n g
Dann stellte die Anmelderin den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 17. März 2003 mit Beschreibungseinleitung vom selben Tag, sowie Beschreibung ab Seite 2, Zeile 13
und Zeichnungen gemäß ursprünglichen Unterlagen
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Elektrischer Durchlauferhitzer mit einem Einstellglied, wenigstens
für die Temperaturwahl, an wenigstens einem separaten Bedienteil
mit eigenem Gehäuse, wobei das Bedienteil drahtgebunden mit
dem Durchlauferhitzer verbunden ist, und das Gehäuse des Bedienteils wahlweise in eine an einer Gerätekappe des Durchlauferhitzers ausgebildete Aufnahme einsetzbar ist oder an einem vom
Durchlauferhitzer entfernten Ort anbringbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Aufnahme (2) der Gerätekappe (1) und das Gehäuse (4)
des Bedienteils (3) so gestaltet sind, dass das Bedienteil (3) sowohl
bei Übertischmontage als auch bei – umgekehrter – Untertischmontage des Durchlauferhitzers lagegleich in die Aufnahme (2) einsetzbar ist, wobei die Aufnahme (2) sich bei Untertischmontage im
unteren Bereich der Gerätekappe (1) befindet."
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Durchlauferhitzer vorzuschlagen, bei dem die Temperaturwahl an einem oder mehreren vom Montageort des
Durchlauferhitzers entfernten, einer Zapfstelle nahen Ort oder Orten, vorgenommen werden kann; unabhängig davon soll aber auch die Bedienung am Durchlauferhitzer direkt möglich sein, wobei das Bedienteil sowohl bei Untertischmontage als auch bei Übertischmontage in gleicher Weise nutzbar ist (S 2 Z 15 bis 22
der geltenden Beschreibung vom 17. März 2003).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, sowohl die DE 195 03 720 A1 als auch die
DE 42 19 643 A1 seien mit der Anmeldung nicht ohne weiteres vergleichbar. Die
DE 195 03 720 A1 habe ihren Schwerpunkt in der Steuerung über die mehreren
Zapfstellen mit Vorrangregelung. Die Einstellmittel könnten zwar auch im Gehäuse
des Durchlauferhitzers angeordnet sein. Das sei aber bei im Keller angeordneten
Geräten unüblich, und in der DE 195 03 720 A1 auch nur kurz erwähnt, aber nicht
beschrieben. Die Schrift lasse die Möglichkeit eines Durchlauferhitzergehäuses
ohne Einstellmittel oder mit im Gehäuse integrierten, einfachen Einstellmitteln offen. Die Entwicklung eines Universalgerätes für alle Montagearten einschließlich
Ober- und Untertischmontage sei eine allgemeine Aufgabe, die sich nur bei Kleinserien, nicht aber bei dem Gerät nach der DE 195 03 720 A1 stelle.
Die DE 42 19 643 A1 betreffe schwerpunktmäßig ein Gerät bei dem der Grundkörper gegenüber den Wandanschlüssen gedreht werden könne. Die Drehung der
Haube sei nur ein Nebeneffekt. Ausgehend von der DE 42 19 643 A1 werde der
Fachmann
- ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik - allenfalls daran denken, den Bedienteil mit lageunabhängig verständlichen Leuchtdioden und Symbolen aufzurüsten. Geräte mit Drehknopf seien
heute immer noch üblich. Ein höherer Aufwand - insbesondere ein Display - sei
Kundenwunsch und keineswegs immer notwendig.
Die Kombination aus Entnehmbarkeit und Drehbarkeit des Bedienteils sei weder in
der DE 195 03 720 A1 noch in der DE 42 19 643 A1 erwähnt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren nach
dem erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.
1. Fachmann
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik
anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Elektrodurchlauferhitzern und ihrer Steuerelektronik besitzt.
2. Verständnis des Anspruchs
„Wahlweise einsetzbar“ bzw. „anbringbar“ schließt nach Überzeugung des Senats
eine feste, vom Kunden nicht mehr veränderbare Montage nicht aus. „Lagegleich“
versteht der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang als jeweils aufrecht, nicht
kopfüber einsetzbar. Dass sich die Aufnahme bei Übertischmontage im unteren
Bereich, bei Untertischmontage im oberen Bereich befindet, sagt dem Fachmann
im vorliegenden Zusammenhang, dass die (ansonsten unveränderte) Gerätekappe um 180 0 gedreht werden kann.
3. Stand der Technik
Die DE 195 03 720 A1 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 einen elektrischen Durchlauferhitzer mit (je) einem Einstellglied 16, 23,
24 für die Temperaturwahl an wenigstens einem separaten Bedienteil (Einstellmittel 10 bis 12, 14, 20) mit eigenem Gehäuse 15, 21 (Sp 3 Z 3 bis 11, 34 bis 37;
Sp 5 Z 6 bis11, 31 bis 37). Das (jeweilige) Bedienteil ist in der bevorzugten Variante drahtgebunden mit dem Durchlauferhitzer verbunden (Sp 4 Z 33 bis 37).
Nach Auffassung des Senats entnimmt der Fachmann, dass alle - auch die in Fig
1 nur symbolisch dargestellten Bedienteile 10 bis 12 - wie in Fig 2 oder 3 genauer
dargestellt - separat und mit eigenem Gehäuse ausgestattet sind. Das Bedienteil
10 kann entweder direkt in einem dem Durchlauferhitzer umgebenden Gehäuse
oder neben dem Durchlauferhitzer angeordnet sein (Sp 3 Z 26 bis 29). Die Anordnung des separaten Bedienteils 10 mit eigenem Gehäuse in dem Gehäuse des
Durchlauferhitzers setzt dabei eine entsprechende Aufnahme in dem Gehäuse
voraus. Damit ist das Gehäuse des Bedienteils wahlweise in eine an einer Gerätekappe (=Gehäuse) des Durchlauferhitzers ausgebildete Aufnahme einsetzbar oder
an einem vom Durchlauferhitzer entfernten Ort (Sp 3 Z 28, 29: "neben dem
Durchlauferhitzer“) anbringbar.
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist bei der dort vorgesehen
Montage im Keller (Sp 4, Z 41,42) eine Über- oder Untertischmontage mit den
entsprechend unterschiedlichen Bereichen für das Bedienteil nicht vorgesehen.
Die DE 42 19 643 A1 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 einen elektrischen Durchlauferhitzer, bei dem die Gerätekappe (Haube
22) um 180 0 drehbar ist, so dass sich das Bedienteil 10 bei Übertischmontage
(Fig 3 und 4) im unteren Bereich der Gerätekappe und bei Untertischmontage
(Fig 2) im oberen Bereich der Gerätekappe befindet, damit es sich stets auf
erreichbarem Niveau befindet (Sp 2 Z 9 bis 43, Sp 4 Z 31 bis 40, Z 55 bis 63). Im
Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist das Bedienteil ein in der
Gerätekappe eingebauter drehbarer Bedienknopf ohne eigenes Gehäuse und
zugehörige Aufnahme. Bei ihm spielt Lagegleichheit keine Rolle.
4. Erfinderische Tätigkeit
Bei dem Durchlauferhitzer nach der DE 195 03 720 A1 ist der erste Teil der Aufgabe, dass die Temperaturwahl an einem oder mehreren vom Montageort des
Durchlauferhitzers entfernten, einer Zapfstelle nahen Ort oder Orten, oder am
Durchlauferhitzer direkt vorgenommen werden kann, durch die den Zapfstellen
zugeordneten Bedienteile 11, 12 und das dem Durchlauferhitzer zugeordnete Bedienteil 10 bereits erfüllt. Der zweite Teil der Aufgabe, dass die Bedienung am
Durchlauferhitzer direkt möglich sein soll, stellt sich für den Fachmann insoweit
von selbst, als er regelmäßig derartige Geräte möglichst universell einsetzen will,
also den Durchlauferhitzer nach DE 195 03 720 A1 auch für Untertischmontage
und Übertischmontage ertüchtigen muss, um ihn beispielsweise in Etagenwohnungen einsetzen zu können. Auch wenn Universalgeräte - wie die Anmelderin
meint -. nur für kleinere Serien angestrebt werden, stellt sich jedenfalls für diesen
Fall die Aufgabe von selbst.
Aus der DE 42 19 643 A1 erhält er dazu die Anregung die Gerätekappe um 180 0
drehbar anzubringen, so dass sich das Bedienteil und damit auch seine Aufnahme
(auf erreichbarem Niveau) bei Übertischmontage im unteren Bereich der Gerätekappe und bei Untertischmontage im oberen Bereich der Gerätekappe befindet.
Legt der Fachmann die Gerätekappe des Durchlauferhitzers nach DE 195 03 720 A1 dem folgend um 1800 drehbar aus, so ist zumindest bei einem
mit Display nach Fig 3 ausgestatteten Bedienteil nötig, dass es sowohl bei Untertischmontage als auch bei Übertischmontage aufrecht stehend - also lagegleich in
die Aufnahme eingesetzt wird. Sonst könnte das Display nicht mehr abgelesen
werden. Dabei ist es für den Fachmann kein Problem das Gehäuse des Bedienteils und die Aufnahme der Gerätekappe dafür passend, zB. symmetrisch, zu
gestalten.
Um zum Durchlauferhitzer nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit keiner
erfinderischen Überlegungen.
5. Damit sind der Anspruch 1 und auch die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 2
bis 13 nicht patentfähig.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dipl.-Ing. Groß
Dr.-Ing. Scholz
Pr