Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.04.2005 – 30 W (pat) 159/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 398 36 077
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. April 2003 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch auch für die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel" zurückgewiesen
worden ist.
Die weitergehende Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Waren
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel
ist unter der Nr 398 36 077 seit dem 8. Oktober 1998 eingetragen die Wortmarke
Dexpanthen.
Widerspruch hat erhoben die Inhaberin der unter IR 249 219 für die Waren
Préparations pharmaceutiques contenant du panthénol
eingetragenen Marke
BEPANTHEN.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei normaler Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke würden bei ähnlichen bis
identischen Waren die strengen Anforderungen an den Markenabstand eingehalten. Die Marken seien zwar in dem Markenteil "Panthen" identisch, wegen dessen
Anlehnung an den INN "Panthenol" werde sich der Verkehr aber eher an den
deutlich abweichenden Anfangssilben orientieren.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Hohe Werbeaufwendungen insbesondere im Fernsehen sowie hohe Verkaufszahlen belegten die hohe Verkehrsbekanntheit sowie gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.
Da die beiden Anfangssilben völlig verbraucht und damit kennzeichnungsschwach
seien, werde der Verkehr sich nicht ausschließlich hieran orientieren. Die Wortendung "panthen" werde nicht vernachlässigt, da sie weder glatt beschreibend sei,
noch zu erwarten sei, dass für den Verkehr die Anlehnung an den INN Panthenol
geläufig sei. Der Gesamteindruck der Marken werde durch die relativ langen Gesamtwörter bestimmt, es bestehe ein hoher klanglicher und schriftbildlicher Ähnlichkeitsgrad.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf die im Beschluss der Markenstelle angeführten Gründe und macht im übrigen geltend, gerade durch die umfangreichen Werbemaßnahmen der Widersprechenden sei den allgemeinen Verkehrskreisen, die
erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten ließen, der Inhaltsstoff "Panthenol"
bzw. "Dexpanthenol" bekannt.
Zur Ergänzung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren besteht zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von
§ 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz, so dass der Beschluss der Markenstelle insoweit
aufzuheben war.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st
Rspr, vgl WRP 2004,1043 – NEURO-VIBOLEX / NEURO-FIBRAFLEX; GRUR
2004, 235, 236 – Davidoff II).
1. Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist von der Registerlage
auszugehen.
Insoweit können sich die gegenüberstehenden Marken wegen der weiten Oberbegriffe auf identischen Waren begegnen. Das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke beansprucht pharmazeutische Erzeugnisse mit dem Wirkstoff Panthenol –
auch Dexpanthenol oder D Panthenol genannt, eine alkoholische und in Kosmetika stabilere Form des B-Vitamins Pantothensäure. Es fördert den Energiestoffwechsel der Hautzellen und deren optimale Ernährung und regt die Teilung der
Hautzellen an. Es hat so neben seiner pflegenden auch beruhigende und heilende
Wirkung für die Haut und wird daher umfassend in Haut- und Haarpflegeprodukten
verwendet ebenso wie in Mundwässern und Zahncremes.
Wegen dieser Wirkungen ist die Verwendung auch in der Form von Kombinationspräparaten in Desinfektionsmitteln oder bei Pflastern oder Verbandmaterial
anzunehmen.
Damit sind nach den allgemein gefaßten Warenverzeichnissen mit weiten Warenoberbegriffen davon Präparate für die Gesundheitspflege jeglicher Art erfaßt, also
auch solche, die durch Laien unmittelbar und im täglichen Gebrauch verwendet
werden können. Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass bei den vorliegenden
pharmazeutischen Erzeugnissen eine Rezeptpflicht nicht festgeschrieben ist, so
dass allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Für
solche in ihrer Verwendungsweise und Ihren Indikationsgebiet als unproblematisch einzustufenden Präparate kann allenfalls normale Aufmerksamkeit des
Publikums angenommen werden.
2. Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer eher gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Inwieweit die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ursprünglich dadurch
beeinträchtigt war, dass sich die Widerspruchsmarke bei der Wortbildung an dem
INN Panthenol angelehnt hat, kann dahingestellt bleiben.
Die Auslassung der Endsilbe Zwischensilbe "-ol" und die Anfügung der Vorsilbe
"Be" erscheint allerdings nicht unerheblich, so dass es allenfalls für die Fachkreise
(Ärzte und Apotheker) naheliegt, bei einem panthenolhaltigen Produkt den Markenbestandteil "Panthen" als sprechende Anlehnung an die Wirkstoffangabe
"Panthenol" zu verstehen. Da eine Rezeptpflicht nicht vorgesehen ist, erscheint für
den insoweit maßgeblichen allgemeinen Verkehr eine Anlehnung an den dem
Publikum wohl nicht bekannten INN Panthenol nicht ohne weiteres naheliegend.
Daran vermag auch die Angabe des Wirkstoffes auf den Produktverpackungen für
eine Wund- und Heilsalbe der Widersprechenden nichts zu ändern, da der allgemeine Verkehr bei seiner Kaufentscheidung für Produkte der Körper- und Hautpflege in der Regel nicht auf den konkreten Namen eines Wirkstoffes, sondern die
Indikation – zB. trockene Haut oder Sonnenbrand - und die beabsichtigte Wirkung
- feuchtigkeitsspendend oder hautregenerierend – abstellt.
Durch die langjährige und sehr umfangreiche Benutzung ist die eventuell gegebene ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke überwunden, so dass sie auch insoweit über einen eher leicht überdurchschnittlichen
Schutzumfang verfügt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat eine intensive
Benutzung eingeräumt und daraus die Verkehrsbekanntheit des Wirkstoffs abgeleitet.
Ob die von der Widersprechenden vorgelegten Umsatzzahlen, die bis zum Jahre
bei … €
bei …
verkauften
Einheiten
liegen,
sowie
Werbeaufwendungen von zwischen … bis … € pro Jahr von 1993 bis
2002 sowie einer durch Verkehrsbefragung festgestellten Markenbekanntheit der
BEPANTHEN Heil- und Wundsalbe im Jahr 2002 von (ungestützt) 66 % und von
(gestützt) 95 % durch das pauschale Bestreiten einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit im Verfahren nicht berücksichtigt werden können
(vgl hierzu
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 302f) braucht hier nicht entschieden
zu werden. Die oben festgestellte überdurchschnittliche Benutzung der Marke
bleibt davon unberührt.
3. Den angesichts identischer Waren und einer mindestens normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der sonstigen kollisionsfördernden Umstände zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen besonders deutlichen
Abstand hält die angegriffene Marke nicht ein.
Die sich gegenüberstehenden dreisilbigen Markenwörter stimmen in zwei von
drei Silben in ihrem wesentlichen Bestandteil vollständig überein, der die Anfangssilbe bestimmende Vokal "e" ist ebenfalls identisch vorhanden. Durch die in der
Regel gleiche Betonung am Wortende verliert der Unterschied der üblicherweise
stärker beachteten Anfangssilben an Gewicht. Dabei sind die Anfangskonsonanten "D" in der angegriffenen Marke gegenüber "B" in der Widerspruchsmarke beide weich, so daß allein das eingeschobene "x" am Ende der Anfangssilbe nicht
ausreicht, um das angegriffene Zeichen aus dem Schutzbereich der Widerspruchsmarke herauszuführen.
4. Hinsichtlich der übrigen Waren "diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke, Babykost" ist der erforderliche Abstand eingehalten. Zwar wird der Wirkstoff Panthenol auch in Nahrungsmitteln als Feuchthaltemittel und Verarbeitungshilfsstoff zur Vitaminisierung verwendet, dabei handelt es sich aber lediglich um
den Einsatz eines Hilfsstoffes, der insoweit nur eine untergeordnete Rolle spielt,
so dass von Warenferne zu den in 1. Linie topisch anwendbaren Waren der
Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu