Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.04.2005 – 9 W (pat) 308/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am 04. April 2005 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 59 456
…
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 04. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr.Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und
Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 30. November 2000 angemeldete und am 10. Oktober 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Antriebsvorrichtung für Kraftfahrzeugschiebedächer"
ist von der W… AG Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
- DE 195 31 514 C1 (E1)
- DE 39 10 263 C2 (E2)
- DE-PS 1 246 434 (E3)
- DE-OS 1 555 536 (E4)
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 195 31 514 C1
und der DE 39 10 263 C2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentansprüche 2 bis 14 kennzeichneten für den Fachmann naheliegende Maßnahmen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Meinung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber
dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
" Antriebsvorrichtung für Kraftfahrzeugschiebedächer, mit einem Zahnritzel (10),
das in beiden Drehrichtungen antreibbar ist, und zwei flexiblen jeweils mit einer
schraubenlinienförmigen Draht-Arbeitswicklung (22) versehenen Antriebskabeln (6), die gegenüberliegend in zueinander parallelen Führungskanälen (7)
drucksteif verschiebbar geführt sind, wobei das Zahnritzel (10) zur Umsetzung
seiner Drehbewegungen in gegenläufige Verschiebebewegungen der beiden
Antriebskabel (6) zwischen diesen angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass zwischen dem Zahnritzel (10) und den beiden Antriebskabeln (6) ein
endloser, flexibler und zugfester Zahnriemen (18, 18') angeordnet ist, welcher
an seiner Innenseite mit einer der Verzahnung (19) des Zahnritzels (10) komplementären Innenverzahnung (20) und an seiner Außenseite mit einer den
schraubenlinienförmigen Arbeitswicklungen (22) der Antriebskabel (6) komplementären Außenverzahnung (21, 21') versehen
ist, dass der Zahnriemen (18, 18') das Zahnritzel (10) partiell umschlingt und seine Innenverzahnung (20) im Umschlingungsbereich ständig mit der Verzahnung (19) des
Zahnritzels (10) kraftschlüssig in Eingriff gehalten ist und dass der Zahnriemen (18, 18') an gegenüberliegenden Streckenabschnitten parallel zu den Antriebskabeln (6) geführt und seine Außenverzahnung (21, 21') an diesen Streckenabschnitten ständig mit den Arbeitswicklungen (22) der Antriebskabel (6)
kraftschlüssig in Eingriff gehalten ist."
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 14 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
- DE 38 03 816 A1
- DE 38 09 949 A1
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs.3 Satz 1 begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat aber keinen Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig.
Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 14 stimmen mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 14 überein.
2. Das Patent betrifft eine Antriebsvorrichtung für Kraftfahrzeugschiebedächer.
Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der
DE 195 31 514 C1 berücksichtigt.
In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei bekannten Antriebsvorrichtungen dieser Art das Zahnritzel mit seiner Verzahnung unmittelbar in
die Arbeitswicklungen der Antriebskabel nach Art eines Zahnstangenantriebs eingreife. Wegen des kreisförmigen Querschnittsumfangs der Draht-Arbeitswicklungen
und den unvermeidbaren Maßtoleranzen an den Antriebskabeln, dem Zahnritzel und
den Führungselementen für die Antriebskabel lasse sich eine ideale Zahnform am
Zahnritzel, die einem normalen optimierten Zahngetriebe entsprechen würde, nicht
realisieren. Außerdem lasse sich nicht sicherstellen, dass immer mindestens ein
Zahn des Zahnritzels mit jedem Antriebskabel in Eingriff ist, woraus ein ruckartiger,
ungleichförmiger Vorschub der Antriebskabel resultiere. Dabei ändere sich der Wirkkreis des Zahnritzels durch Bewegungsspiel des Zahneingriffs, auch aufgrund von
Ausweichbewegungen der Antriebskabel, wodurch auf die Rahmenstruktur des
Schiebedachs und damit auf das Fahrzeugdach selbst übertragbare Schwingungsanregungen entstehen könnten. Im Ergebnis könne es zu einer als störend empfundenen Geräuschbildung bei Stell- und Antriebsbewegungen des Schiebedachs kommen, insbesondere dann, wenn das Zahnritzel durch einen Elektromotor angetrieben
sei.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin,
eine Antriebsvorrichtung der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 berücksichtigten Art bereitzustellen, mit welcher gleichförmige und geräuscharme
Verschiebebewegungen der beiden Antriebskabel ohne Schwingungsanregungen ermöglicht werden.
Dieses Problem wird durch die Antriebsvorrichtung für Kraftfahrzeugschiebedächer
mit den in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a) Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Antriebsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist neu.
Denn aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ist eine Antriebsvorrichtung für Kraftfahrzeugschiebedächer mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen
Merkmalen bekannt. Insbesondere weist keine der Antriebsvorrichtungen einen flexiblen Zahnriemen zwischen einem antreibenden Zahnritzel und zwei in Führungskanälen drucksteif verschiebbar geführten flexiblen Antriebskabeln auf.
Die Einsprechende hat die Neuheit auch nicht bestritten.
b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Konstruktion von
Schiebedächern befasst ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Eine Antriebsvorrichtung für Kraftfahrzeugschiebedächer mit den Merkmalen nach
dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 geht unbestritten aus der
DE 195 31 514 C1 hervor. Ein in beiden Drehrichtungen antreibbares Zahnritzel 20
(Spalte 3, Zeilen 63-67) ist zur Umsetzung seiner Drehbewegungen in gegenläufige
Verschiebebewegungen zweier Antriebskabel 8, 9 zwischen diesen angeordnet (Figur 10). Die Antriebskabel sind flexibel und jeweils mit einer schraubenlinienförmigen
Arbeitswicklung versehen. Sie sind gegenüberliegend in zueinander parallelen Führungskanälen drucksteif verschiebbar geführt (Spalte 3, Zeilen 10-17; Spalte 5, Zeilen 45-52; Figuren 1, 10, Pos. 6, 7).
Insoweit ist die Ausgestaltung nach dem erteilten Patentanspruch 1 Stand der Technik.
Will der Fachmann eine derartige Antriebsvorrichtung im Hinblick auf Geräusch- und
Schwingungsreduzierung (vgl. o.g. Aufgabe) weiterbilden, so mag er Veranlassung
haben, den Antriebseingriff der Paarung Zahnritzel/Antriebskabel zu verbessern.
Denn er erkennt diese Kraftübertragungspaarung als wegen der geometrisch nicht
optimal aneinander anpassbaren Gestalt der miteinander in Eingriff gelangenden
Abschnitte der zusammenwirkenden Getriebeglieder (Ritzelzähne/Arbeitswicklung)
besonders sensibel gegenüber maßlichen Ungenauigkeiten. Aus dieser Erkenntnis
heraus mag sich die Anregung ergeben, auf dem übergeordneten allgemeinen Gebiet der Getriebe (F16H) nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Dort ist die
DE 39 10 263 C2 zu finden, die verschiedene Ausführungen von Koppelgliedern zwischen drehend und linear bewegten Bauteilen zeigt. Bei allen diesen Ausführungen
besteht das Koppelglied aus einer endlosen, elastisch verformbaren, steifgesetzten
Kette. Diese Kette kann eine doppelseitige Verzahnung aufweisen und auch durch
einen zwecks Gliederbildung mit Einschnitten versehenen, durch Form der Einschnitte steifgesetzten Zahnriemen gebildet sein (Figur 5a, rechte Hälfte). Gemäß
einem speziellen Anwendungsfall ist die Kette mit ihrer verzahnten Innenseite über
eine mit einer komplementären Verzahnung versehene angetriebene Umlenkrolle 4
geführt. An den Außenseiten der zwischen den Umlenkungen gegenüberliegenden
Kettentrume steht die Kette jeweils mit einer Zahnstange 1, 2 in Zahneingriff. Dabei
wird die Antriebskraft von der Umlenkrolle über die steifgesetzte Kette auf die
Zahnstangen übertragen oder umgekehrt (Figur 14).
Die Einsprechende ist der Meinung, bei einer Übertragung dieser Art von Kopplung
auf eine gattungsgemäße Antriebsvorrichtung für Kraftfahrzeugschiebedächer habe
der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des erteilten Patentanspruches 1 kommen können.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Zur Übertragung der Antriebskräfte sind
nämlich nach Figur 14 der DE 39 10 263 C2 Getriebeglieder verwendet, die entweder schon von Hause aus starr (Ritzel, Zahnstange) oder durch besondere Maßnahmen bewusst versteift (steifgesetzte Kette) sind. Dabei ist die Kette zwar an sich flexibel, jedoch durch spezielle Gestaltungsmaßnahmen so steifgesetzt, dass keine
Bewegungsmöglichkeit zum Ausweichen aus dem Zahneingriff mit der Zahnstange
besteht. Sie
ist demnach als starres Bauteil
im Hinblick auf die Paarung
Kette/Zahnstange zu betrachten auf den den Antriebskabeln abgewandten Seiten.
Der Fachmann kann daraus somit nur die Lehre entnehmen, zur störungsfreien
Übertragung der Antriebskräfte nur solche Getriebeglieder miteinander in Eingriff zu
bringen, die in ihrer gegenseitigen Andruckrichtung starr sind bzw. sich starr verhalten. Die DE 39 10 263 C2 führt demnach von der durch den erteilten Patentanspruch 1 gekennzeichneten Bauform weg, denn bei dieser wird die Antriebskraft im
Gegensatz zu der nach der DE 39 10 263 C2 über eine Paarung zweier flexibler
Bauteile übertragen, nämlich über den Zahnriemen und das flexible Antriebskabel.
Zwar ist dieses in einem Führungskanal drucksteif geführt, muss allerdings zur
leichtgängigen Längsbewegung Spiel zu der Führungskanalwandung
(vgl.
DE 195 31 514 C1, Spalte 3, Zeilen 45-62) und also eine Bewegungsmöglichkeit in
zum Zahnriementrum senkrechter Richtung haben (Vibration). Auch die Führung des
Zahnriemens an seinen parallel zu den Antriebskabeln verlaufenden Trumen auf den
den Antriebskabeln abgewandten Seiten zum kraftschlüssigen Eingriff mit den Antriebskabeln kann den Effekt der Flexibilität dieser Antriebspaarung nicht aufheben.
Um also eine solche Antriebspaarung zu verwenden, musste der Fachmann sich von
der Lehre der starren Antriebselemente nach der DE 39 10 263 C2 abwenden.
Auch die übrigen Entgegenhaltungen können die beanspruchte Ausgestaltung nicht
nahelegen.
Zwar kommen auch bei Antriebsvorrichtungen für Kraftfahrzeugschiebedächer Zahnriemen als antriebsübertragende Getriebeglieder zur Anwendung, wie die Einsprechende ausführt (DE-PS 1 246 434, DE-OS 1 555 536), jedoch sind diese nicht als
Koppelglied zwischen Zahnritzel und Antriebskabel für das Schiebedach angeordnet.
Die beiden übrigen Druckschriften DE 38 03 816 A1 und DE 38 09 949 A1 gehen in
Bezug auf den Gegenstand vorliegender Anmeldung über den Stand der Technik
nach der DE 195 31 514 C1 nicht hinaus.
Mit der Antriebsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände
der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen der
Antriebsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine
Selbstverständlichkeiten darstellen.
Petzold
Richter Dr.Fuchs-Wissemann
Küstner
Reinhardt
ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert.
Petzold
Bb