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BPatG Beschluss vom 05.04.2005 – 6 W (pat) 74/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 74/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 40 632.0-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schneider und

Müller 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Vorrichtung zum Aufhängen von Sportgeräten

Anmeldetag: 18. August 2001

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 20, eingegangen am 29. März 2005,

Beschreibung Seiten1 - 20, eingegangen am 29. März 2005,

5 Blatt Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 18. August 2001 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Aufhängen von

Sportgeräten“ eingegangene Patentanmeldung 101 40 632.0-25 mit Beschluss

vom 4. Juli 2002 zurückgewiesen, weil einer der Gegenstände des mit Eingabe

vom 15.5.2002 eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE 200 09 896 U1

und die CH 675 744 A5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren ist darüber hinaus noch die DE-PS 97 435 in Betracht gezogen worden.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie haben mit Eingabe vom 24. März 2005, eingegangen am 29. März 2005

neue Ansprüche 1 bis 20 sowie eine neue Beschreibung Seiten 1 bis 20 vorgelegt.

Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zum lösbaren Aufhängen von Sportgeräten (5) oberhalb eines Bodens (4) an einer relativ zum Boden (4) ortsfesten und

oberhalb des Bodens (4) angeordneten Einrichtung (6), die z.B.

durch ein am Boden (4) befestigtes und/oder auf dem Boden (4)

aufgestelltes Gerüst oder durch eine Decke einer Halle, insbesondere Stadthalle oder Sporthalle, gebildet ist

-

mit einem Tragrahmen (2) und einer Höheneinstelleinrichtung (3) zum vertikalen Verstellen eines Tragrahmens (2)

zwischen Boden (4) und Einrichtung (6),

-

wobei die Höheneinstelleinrichtung (3) wenigstens eine oberhalb des Bodens (4) an der Einrichtung (6) befestigte Halterung (15) sowie wenigstens ein Kraftübertragungsmittel (14)

aufweist, das am Tragrahmen (2) angreift und zwischen

Tragrahmen (2) und Halterung (15) Vertikalkräfte überträgt,

mit denen der Tragrahmen (2) in vertikaler Richtung zwischen einer abgesenkten Bodenstellung und einer angehobenen Funktionsstellung verstellbar ist,

-

wobei der Tragrahmen (2) an seiner in der Funktionsstellung

dem Boden (4) zugewandten Unterseite Befestigungsmittel (9) aufweist, mit denen wenigstens ein Sportgerät (5) oder

eine Sportgeräteeinheit am Tragrahmen (2) lösbar befestigt

ist.“

Die Anmelder beantragen,

das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 - 20, eingegangen am 29. März 2005,

Beschreibung Seiten 1 - 20, eingegangen am 29. März 2005,

5 Blatt Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift.

Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 19 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.

1.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 20 sind zulässig.

Der Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1 mit den im ursprünglichen Anspruch 21 aufgeführten Angaben und der Angabe aus der ursprünglichen

Beschreibung Seite 3, Absatz 1, wonach am Tragrahmen auch eine Sportgeräteeinheit lösbar befestigt ist.

Die Ansprüche 2 bis 20 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 20.

2.

Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a)

Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum lösbaren Aufhängen von

Sportgeräten oberhalb eines Bodens an einer relativ zum Boden ortsfesten und

oberhalb des Bodens angeordneten Einrichtung, die z.B. durch ein am Boden befestigtes und/oder auf dem Boden aufgestelltes Gerüst oder durch eine Decke einer Halle, insbesondere Stadthalle oder Sporthalle, gebildet ist (vgl Anspruch 1).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung dieser Art zu schaffen,

mit deren Hilfe das Anbauen, Abbauen und Austauschen von Sportgeräten vereinfacht ist. Gelöst wird diese Aufgabe durch die im Anspruch 1 angegebene Vorrichtung.

b)

Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Anspruch 1

ist neu. Offensichtlich betrifft keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Vorrichtung mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.

c)

Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

Architekt mit mehrjähriger Erfahrung in der Ausstattung von Sporthallen anzusehen.

Die Erfindung beruht auf dem Grundgedanken, einen Tragrahmen vorzusehen, an

dem einerseits verschiedene Sportgeräte relativ leicht lösbar angebracht werden

können und der andererseits mit Hilfe einer Höheneinstelleinrichtung zwischen

einer bodennahen Bodenstellung, in der das Anbauen, Abbauen und Austauschen

der einzelnen Sportgeräte bequem durchführbar ist, und einer vom Boden entfernten Funktionsstellung verstellbar ist, in der die daran angebrachten Sportgeräte die dafür vorgesehen Aufhängehöhe aufweisen (vgl S. 3 Abs. 1 der Beschreibungseinleitung).

Dieser Grundgedanke ist dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht

zu entnehmen und daher auch bei einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen

aus diesem nicht herleitbar.

Die DE 200 09 896 U1 betrifft eine transportable Vorrichtung, bei der an einem

Mast (3) eine Tragvorrichtung mit Trägern (2) zur Halterung von bühnentechnischen Gerätschaften höhenverstellbar angeordnet ist. Einen ortsfest, z.B. an einer

Hallendecke, höhenverstellbar angeordneten Tragrahmen weist die bekannte Vorrichtung nicht auf, und die DE 200 09 896 U1 enthält auch darüber hinaus nichts,

was den Fachmann veranlassen könnte, einen Bezug zwischen der bekannten

Vorrichtung und einer Aufhängung von Sportgeräten herzustellen. Auch die beiden

übrigen Druckschriften stellen lediglich einen weiter abliegenden Stand der Technik dar. Die CH 675 744 A5 betrifft eine Bühne für z.B. Theateraufführungen mit

auf Deckenschienen (5) fahrbaren Bühneneinrichtungen, wobei die Deckenschienen (5) offensichtlich ortsfest befestigt sind. Die Entgegenhaltung hat keinen Bezug zu einer Anbringung von Sportgeräten und sie kann dem Fachmann auch

schon deshalb eine höhenverstellbare ortsfeste Anordnung eines Tragrahmens

entsprechend dem Anspruch 1 nicht nahelegen, weil bei ihr eine höhenverstellbare Anbringung der Deckenschiene (5) keinen Sinn haben würde.

Die im Zurückweisungsbeschluss nicht mehr aufgegriffene DE-PS 97 435 betrifft

eine Vorrichtung zum Bewegen von Personen im Bühnenraum mittels dreier vom

Schnürboden herabhängender Seile (vgl. den Anspruch 1). Ein Bezug zu der Anbringung von Sportgeräten an einem ortsfest und höhenverstellbar angeordneten

Tragrahmen ist hier ebenfalls nicht gegeben.

Der geltende Anspruch 1 ist mithin gewährbar.

d)

Die Unteransprüche 2 bis 20 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.

Dr. Lischke

Riegler

Schneider

Müller

Cl