Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.04.2005 – 8 W (pat) 43/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 47 831.3-12
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie des Richters Dr. Huber, der Richterin
Pagenberg und des Richters Dipl.- Ing. Kuhn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Gründe§
I.
Die Stammanmeldung (P 44 20 959.2) zur vorliegenden Anmeldung ist am
16. Juni 1994 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 09. Juli 1993 (DE
43 22 974.3) und vom 25. Mai 1994 (DE 44 18 024.1) beim Patentamt angemeldet
worden. Mit der Erklärung vom 05. November 1998 (eing. am 06. November 1998)
wurde die Stammanmeldung geteilt (DE 44 47 831.3-12). Nach einem negativ gehaltenen Erstbescheid vom 04. Mai 1999 und einem weiteren Bescheid vom
14. Dezember 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H die Anmeldung am
04. September 2002 durch einen formalen Beschluss zurückgewiesen, da der
Anmeldungsgegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach der
1. WO 93/13338 A1,
2. US 4 969 543,
3. US 3 972 400,
4. US 2 163 884 und der
5. DE 41 21 586 C2
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den Beschluss vom 04. September 2002 hat die Anmelderin mit dem am
27. September 2002 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft nach dem am 27. September 2002
eingegangenen Patentanspruch 1 einen hydrodynamischen Drehmomentwandler
mit einem Gehäuse und darin aufgenommenem Pumpenrad, Turbinenrad, Leitrad
und einer Überbrückungskupplung mit einem Ringkolben, wobei beidseits des
Ringkolbens eine mit Öl befüllbare Kammer gebildet ist, der Ringkolben wenigstens eine erste Reibfläche trägt, die mit einer zweiten Reibfläche in Reibeingriff bringbar ist, wobei radial innerhalb der Reibflächen zwischen dem Ringkolben
und einem die zweite Reibfläche tragenden Bauteil die erste der Kammern gebildet ist, im radialen Bereich der Reibflächen in wenigstens einem der die Reibflächen tragenden oder bildenden Bauteile Kanäle vorgesehen sind, die auch bei
axialer Anlage der Reibflächen einen Ölfluss von der zweiten der Kammern über
die Kanäle radial nach innen in Richtung zur Drehachse des Drehmomentwandlers hin ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass der Kanal einen zickzackförmigen oder mäanderförmigen oder schlangenlinienförmigen oder sinusförmigen
Verlauf aufweist.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Seite 13, Z 9 ff der eingereichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, die bisher bekannten hydrodynamischen
Drehmomentwandler mit Überbrückungskupplung zu verbessern, insbesondere
durch Erhöhung der Drehmomentübertragungskapazität und Verringerung der
thermischen Belastung, insbesondere im Bereich der Reibflächen der Überbrückungskupplung. Ein weiteres Ziel der Erfindung ist es, über den gesamten
Betriebsbereich des Drehmomentwandlers den Kühlölstrom durch die Wandlerkupplung zu optimieren, sowie den Wärmeaustausch im Bereich der Reibflächen
der Überbrückungskupplung zwischen dem Öl und den angrenzenden Bauteilen
zu verbessern.
Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin ist zum Verhandlungstermin
nicht erschienen. Im Beschwerdeschriftsatz vom 27. September 2002 hat sie
sinngemäß vorgetragen, dass die mit diesem Schriftsatz eingereichten Patentansprüche neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten und beantragt ein Patent auf der Basis der neu eingereichten Unterlagen zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1
umfasst den Oberbegriff des ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 unter
Hinzunahme der im ursprünglichen Patentanspruch 2 aufgeführten Merkmale. Die
geltenden Patentansprüche 2 bis 12, 14 bis 27 sind mit den eingereichten Patentansprüchen 3 bis 13 bzw. 15 bis 28 inhaltsgleich. Der geltende Patentanspruch 13
bzw. 28 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 14 bzw. 29, wobei jeweils
die im ursprünglichen Patentanspruch 2 aufgeführten Merkmale – schlangenlinienförmig oder sinusförmig – eingefügt wurden. Diese Einfügung ist zulässig, da
sie im ursprünglichen Patentanspruch 2 offenbart ist.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig ist, ist neu, da keine der Druckschriften dessen Merkmale in seiner Gesamtheit beschreibt. Sein Gegenstand beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei den bekannten Drehmomentwandlern mit Überbrückungskupplung tritt durch
die Erhöhung der Drehmomentübertragungskapazität eine verstärkte thermische
Belastung und dies vor allem im Bereich der Reibflächen der Überbrückungskupplung auf. Um nun in diesem Bereich den Wärmeaustausch zu optimieren,
sollen in wenigstens einem der die Reibflächen tragenden oder bildenden Bauteile
Kanäle vorgesehen werden, die einen zickzackförmigen oder mäanderförmigen
oder schlangenlinienförmigen oder sinusförmigen Verlauf aufweisen.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus
mit Kenntnissen auf dem Gebiet Drehmomentwandler und mit Kenntnissen auf
dem Gebiet der Strömungslehre, ausreichend Anregungen.
Es wird weiterhin von einem hydrodynamischen Drehmomentwandler ausgegangen, wie er zB in der WO 93/13338 A1 oder der EP 0 078 651 A2 beschrieben ist.
Bei diesen hydrodynamischen Drehmomentwandlern werden die Reibflächen (zB
WO 93/13338 A1,S5, Z 32 ff) von einer Kühlflüssigkeit durchströmt. Damit ein
Kühleffekt für die Kühlflüssigkeit erzielt wird, sind in den Reibflächen kreisringförmig verlaufende Kanäle eingearbeitet (zB WO 93/13338 A1, S 6, Z 18 ff).
In der US 3 972 400 ist eine Kupplung mit Reibbelägen beschrieben, bei der zur
Kühlung der Beläge Nuten in die Beläge eingearbeitet sind. In dieser Druckschrift
wird darauf verwiesen, dass spiralförmig oder radial verlaufende Nuten Nachteile
aufweisen, da sie zB einen hohen Widerstand aufweisen. Eine effektive Kühlung
des durch die Nuten strömenden Öls (Sp 1, Z 25 ff) ist daher nicht möglich. Um
diesen Nachteil zu beheben schlägt die US 3 972 400 vor, die Nuten in zickzackförmiger Anordnung in die Reibbeläge einzuarbeiten (siehe Fig 2, Sp 4, Z 9 ff).
Somit erhält der Fachmann aus dieser Druckschrift den Hinweis, dass zickzackförmig verlaufende Nuten, infolge des längeren Weges, sein oben angeführtes
Problem beheben können. Die weiteren im Patentanspruch 1 beanspruchten geometrischen Formen sind Abwandlungen eines zickzackförmigen Verlaufs. Dies
gilt insbesonders für mäanderförmig bzw sinusförmig, denn diese Kurvenformen
werden vom Fachmann ohne weiteres mit den Kurven, die einen schlangenlinienförmigen Verlauf aufweisen, gleichgesetzt.
Der Fachmann konnte somit ohne erfinderisches Zutun zu den einzelnen konstruktiven Lösungen des Patentanspruchs 1 kommen. Der Patentanspruch 1 ist
daher nicht gewährbar, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Nachdem der Patentanspruch 1 nicht gewährbar ist, sind die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 28 ebenfalls nicht gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen des Drehmomentwandlers nach Anspruch 1 gerichtet sind und dessen Gewährbarkeit voraussetzen.
Kowalski
Dr. Huber
Pagenberg
Kuhn
Cl