Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 05.04.2005 – 8 W (pat) 43/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. April 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 47 831.3-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie des Richters Dr. Huber, der Richterin

Pagenberg und des Richters Dipl.- Ing. Kuhn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

Gründe§

I.

Die Stammanmeldung (P 44 20 959.2) zur vorliegenden Anmeldung ist am

16. Juni 1994 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 09. Juli 1993 (DE

43 22 974.3) und vom 25. Mai 1994 (DE 44 18 024.1) beim Patentamt angemeldet

worden. Mit der Erklärung vom 05. November 1998 (eing. am 06. November 1998)

wurde die Stammanmeldung geteilt (DE 44 47 831.3-12). Nach einem negativ gehaltenen Erstbescheid vom 04. Mai 1999 und einem weiteren Bescheid vom

14. Dezember 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H die Anmeldung am

04. September 2002 durch einen formalen Beschluss zurückgewiesen, da der

Anmeldungsgegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach der

1. WO 93/13338 A1,

2. US 4 969 543,

3. US 3 972 400,

4. US 2 163 884 und der

5. DE 41 21 586 C2

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Beschluss vom 04. September 2002 hat die Anmelderin mit dem am

27. September 2002 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft nach dem am 27. September 2002

eingegangenen Patentanspruch 1 einen hydrodynamischen Drehmomentwandler

mit einem Gehäuse und darin aufgenommenem Pumpenrad, Turbinenrad, Leitrad

und einer Überbrückungskupplung mit einem Ringkolben, wobei beidseits des

Ringkolbens eine mit Öl befüllbare Kammer gebildet ist, der Ringkolben wenigstens eine erste Reibfläche trägt, die mit einer zweiten Reibfläche in Reibeingriff bringbar ist, wobei radial innerhalb der Reibflächen zwischen dem Ringkolben

und einem die zweite Reibfläche tragenden Bauteil die erste der Kammern gebildet ist, im radialen Bereich der Reibflächen in wenigstens einem der die Reibflächen tragenden oder bildenden Bauteile Kanäle vorgesehen sind, die auch bei

axialer Anlage der Reibflächen einen Ölfluss von der zweiten der Kammern über

die Kanäle radial nach innen in Richtung zur Drehachse des Drehmomentwandlers hin ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass der Kanal einen zickzackförmigen oder mäanderförmigen oder schlangenlinienförmigen oder sinusförmigen

Verlauf aufweist.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Seite 13, Z 9 ff der eingereichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, die bisher bekannten hydrodynamischen

Drehmomentwandler mit Überbrückungskupplung zu verbessern, insbesondere

durch Erhöhung der Drehmomentübertragungskapazität und Verringerung der

thermischen Belastung, insbesondere im Bereich der Reibflächen der Überbrückungskupplung. Ein weiteres Ziel der Erfindung ist es, über den gesamten

Betriebsbereich des Drehmomentwandlers den Kühlölstrom durch die Wandlerkupplung zu optimieren, sowie den Wärmeaustausch im Bereich der Reibflächen

der Überbrückungskupplung zwischen dem Öl und den angrenzenden Bauteilen

zu verbessern.

Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin ist zum Verhandlungstermin

nicht erschienen. Im Beschwerdeschriftsatz vom 27. September 2002 hat sie

sinngemäß vorgetragen, dass die mit diesem Schriftsatz eingereichten Patentansprüche neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten und beantragt ein Patent auf der Basis der neu eingereichten Unterlagen zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1

umfasst den Oberbegriff des ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 unter

Hinzunahme der im ursprünglichen Patentanspruch 2 aufgeführten Merkmale. Die

geltenden Patentansprüche 2 bis 12, 14 bis 27 sind mit den eingereichten Patentansprüchen 3 bis 13 bzw. 15 bis 28 inhaltsgleich. Der geltende Patentanspruch 13

bzw. 28 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 14 bzw. 29, wobei jeweils

die im ursprünglichen Patentanspruch 2 aufgeführten Merkmale – schlangenlinienförmig oder sinusförmig – eingefügt wurden. Diese Einfügung ist zulässig, da

sie im ursprünglichen Patentanspruch 2 offenbart ist.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig ist, ist neu, da keine der Druckschriften dessen Merkmale in seiner Gesamtheit beschreibt. Sein Gegenstand beruht

jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei den bekannten Drehmomentwandlern mit Überbrückungskupplung tritt durch

die Erhöhung der Drehmomentübertragungskapazität eine verstärkte thermische

Belastung und dies vor allem im Bereich der Reibflächen der Überbrückungskupplung auf. Um nun in diesem Bereich den Wärmeaustausch zu optimieren,

sollen in wenigstens einem der die Reibflächen tragenden oder bildenden Bauteile

Kanäle vorgesehen werden, die einen zickzackförmigen oder mäanderförmigen

oder schlangenlinienförmigen oder sinusförmigen Verlauf aufweisen.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus

mit Kenntnissen auf dem Gebiet Drehmomentwandler und mit Kenntnissen auf

dem Gebiet der Strömungslehre, ausreichend Anregungen.

Es wird weiterhin von einem hydrodynamischen Drehmomentwandler ausgegangen, wie er zB in der WO 93/13338 A1 oder der EP 0 078 651 A2 beschrieben ist.

Bei diesen hydrodynamischen Drehmomentwandlern werden die Reibflächen (zB

WO 93/13338 A1,S5, Z 32 ff) von einer Kühlflüssigkeit durchströmt. Damit ein

Kühleffekt für die Kühlflüssigkeit erzielt wird, sind in den Reibflächen kreisringförmig verlaufende Kanäle eingearbeitet (zB WO 93/13338 A1, S 6, Z 18 ff).

In der US 3 972 400 ist eine Kupplung mit Reibbelägen beschrieben, bei der zur

Kühlung der Beläge Nuten in die Beläge eingearbeitet sind. In dieser Druckschrift

wird darauf verwiesen, dass spiralförmig oder radial verlaufende Nuten Nachteile

aufweisen, da sie zB einen hohen Widerstand aufweisen. Eine effektive Kühlung

des durch die Nuten strömenden Öls (Sp 1, Z 25 ff) ist daher nicht möglich. Um

diesen Nachteil zu beheben schlägt die US 3 972 400 vor, die Nuten in zickzackförmiger Anordnung in die Reibbeläge einzuarbeiten (siehe Fig 2, Sp 4, Z 9 ff).

Somit erhält der Fachmann aus dieser Druckschrift den Hinweis, dass zickzackförmig verlaufende Nuten, infolge des längeren Weges, sein oben angeführtes

Problem beheben können. Die weiteren im Patentanspruch 1 beanspruchten geometrischen Formen sind Abwandlungen eines zickzackförmigen Verlaufs. Dies

gilt insbesonders für mäanderförmig bzw sinusförmig, denn diese Kurvenformen

werden vom Fachmann ohne weiteres mit den Kurven, die einen schlangenlinienförmigen Verlauf aufweisen, gleichgesetzt.

Der Fachmann konnte somit ohne erfinderisches Zutun zu den einzelnen konstruktiven Lösungen des Patentanspruchs 1 kommen. Der Patentanspruch 1 ist

daher nicht gewährbar, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Nachdem der Patentanspruch 1 nicht gewährbar ist, sind die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 28 ebenfalls nicht gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen des Drehmomentwandlers nach Anspruch 1 gerichtet sind und dessen Gewährbarkeit voraussetzen.

Kowalski

Dr. Huber

Pagenberg

Kuhn

Cl