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BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 7 W (pat) 7/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 7/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 6. April 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 56 514.3-12

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing.

Frühauf 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 8. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 198 56 514.3-12 mit der Bezeichnung

Überdruckentlastungs-Vorrichtung

ist von der Prüfungsstelle für Klasse F16K des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 6. April 2005

gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

erteilen mit den jeweils am 6. April 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 4, mit zwei Blatt Beschreibung und den ursprünglichen Unterlagen.

In der mündlichen Verhandlung sind u.a. die deutsche Patentschrift 41 12 323 und

die US-Patentschrift 2 071 375 abgehandelt worden.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Vorrichtung zur automatischen Überdruckentlastung an einer

Rohrleitung im untertägigen Bergbau, in der Baustoffe unter Hochdruck gefördert werden, bestehend aus einem eine Öffnung in

einem Rohrstück dichtend verschließenden Stopfen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß

der Stopfen mittels mindestens eines Stiftes in der Dichtstellung

am Rohrstück gehalten ist, der so dimensioniert ist, dass er unter

unzulässigem Rohrinnendruck abschert und die Öffnung freigibt

und der Stopfen durch mindestens ein zusätzliches Element am

Rohrstück gehalten ist, wobei das zusätzliche Halteelement ein

am Rohrstück angelenkter Hebel ist.

Nach der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 17 bis 22 (DE 198 56 514 A1) liegt die

Aufgabe vor, eine gegenüber der vorerwähnten bekannten Druckentlastungs-Vorrichtung verbesserte Ausführung zu schaffen, die beim Auftreten eines unzulässigen Überdrucks in der Rohrleitung ein automatisches Öffnen der Druckentlastungsöffnung in der Rohrwand gestattet.

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, die die Vorrichtung zur

automatischen Überdruckentlastung an einer Rohrleitung im untertägigen Bergbau

nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch

nicht gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung

nicht dar.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Ventilen insbes.

Ventilen an Rohrleitungen anzusehen.

Der Patentanspruch 1 geht aus von einer Vorrichtung zur Überdruckentlastung an

einer Rohrleitung im untertägigem Bergbau, wie er in der deutschen Patentschrift

41 12 323 beschrieben ist. Diese bekannte Überdruckentlastungsvorrichtung an

einer Rohrleitung wird manuell durch eine Spindel betätigt. Stell sich für den Fachmann die Aufgabe, die Überdruckentlastung der Rohrleitung automatisch herbeizuführen, so wird er sich bei Rohrleitungen umsehen, die der Förderung von dickflüssigen Medien dienen. In seine Überlegungen wird er deshalb auch die US-

Patentschrift 20 71 375 einbeziehen, in der ein Sicherheitsventil für Rohrleitungen

beschrieben ist, in welchen u.a. Schlamm aus Bohrlöchern unter Druck gefördert

wird (vgl. S 1, Sp, Z 29 bis 32). Dort erfolgt die Öffnung des Ventils dann, wenn

durch den erhöhten Innendruck im Rohr ein Stift bricht (vgl S 1, liSp; Z 1 bis 10

und reSp Z 36 bis 46). Das Ventilschließglied schlägt nach dem Öffnen an einem

einschraubbaren Gehäuseteil an und wird dadurch festgehalten. Wenn dieses Teil

entfernt wird, kann das Ventilschließglied wieder in seinen Sitz im Gehäuse eingesetzt werden (vgl. S 1, reSp, Z 26 u. 27). Da der Aufbau des Ventils nach der US-

Patentschrift 2 071 375

im Prinzip dem nach der deutschen Patentschrift

41 12 323 entspricht, ist der Durchschnittsfachmann ohne weiteres in der Lage die

Ventilspindel mit Handrad durch eine Ventilstange mit Scherstift zu ersetzten. Er

gelangt dadurch zu einem Sicherheitsventil, das den im Patentanspruch 1 beanspruchten Vorrichtung zur automatischen Überdruckentlastung weitgehend entspricht. Von dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich der

Gegenstand aus der angesprochenen Merkmalskombination nur noch dadurch,

dass der Ventilstopfen an einem am Rohrstück angelenkten Hebel gehalten ist.

Diese Art der Halterung des Ventilstopfens, die dazu dient, nach der Auslösung

diesen Stopfen festzuhalten und eine gute Zugänglichkeit zum Ventilsitz für dessen Reinigung nach der Ventilauslösung zu ermöglichen, kann eine erfinderische

Tätigkeit nicht begründen, da sie eine der gebräuchlichen Befestigungen eines

Ventilstopfens aufzeigt. Diese Art der Befestigung wird der Durchschnittsfachmann

abhängig vom Verwendungszweck aus bekannten Halterungsarten, wie Anschlag

an einem Gehäuseteil, Festlegung an einer Kette, Anlenkung an einem Hebel u.ä.

auswählen.

Der Patentanspruch 1 ist deshalb nicht gewährbar.

Die dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 enthalten

keine Merkmale von erfinderischer Bedeutung. Dies ist auch von dem Anmelder

nicht geltend gemacht worden. Sie sind daher ebenfalls nicht gewährbar.

Tödte

Eberhard

Köhn

Frühauf

Hu