Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.04.2005 – 3 ZA (pat) 1/05

3. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

zu 3 Ni 39/04 (EU)

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 39/04 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

7. April 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der

Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Egerer

beschlossen:

Den Antragsstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 39/04 gewährt.

G r ü n d e

I

Die Antragsteller begehren Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 39/04 (EU) durch Übersendung von Kopien der Klage, gegebenenfalls geänderter Ansprüche, Anträgen, Hilfsanträgen, Zwischenentscheidungen und Ladungen des zwischen den Antragsgegnern als Parteien des Ausgangsverfahrens anhängigen Klageverfahrens. Die Antragsgegnerin I und Patentinhaberin hat dem

Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen und

ausgeführt, dass Umstände für ein eigenes Interesse der Antragssteller an der Akteneinsicht nicht dargelegt seien und davon auszugehen sei, dass diese das Gesuch nur als "Strohmann" gestellt hätten. Demgegenüber sei ein schutzwürdiges

Interesse seitens der Patentinhaberin im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG dargetan. Wegen einer rechtshängigen patentrechtlichen Auseinandersetzung vor dem

Landgericht Düsseldorf, in welchem die Antragssteller nicht Partei seien, und der

in diesem Verfahren angeregten Möglichkeit eines Vergleichabschlusses sei von

einem besonders schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse der Patentinhaberin

auszugehen. Hinzu komme, dass die Patentinhaberin bzw ihre Tochtergesellschaft selbst in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim von der Nichtigkeitsklägerin zu 1) wegen Patentverletzung angegriffen werde und die Ausführungen zur Nichtigkeitsklage im Hinblick auf die Nichtigkeitsgründe Auswirkungen auf

die Verteidigung der Patentinhaberin bzw ihrer Tochtergesellschaft im Verletzungsverfahren hätten.

Die Antragssteller führen zur Begründung ihres Gesuchs aus, dass auch für die

Gegenseite im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ein durchaus schutzwürdiges Interesse an Informationen zum Rechtsbestand des Patents bestehe, da

Gegenstand der dortigen Vergleichsverhandlungen ein aus dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patent erhobener Anspruch sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der

Beteiligten Bezug genommen.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerinnen II als Parteien

des Ausgangsverfahrens ihr Einverständnis erklärt haben und auch die Antragsgegnerin I als weitere Partei des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dargelegt hat, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn der Patentinhaber und/oder der gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger berufen sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3

Satz 3 PatG (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35;

BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Busse, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 37).

Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG steht es

Dritten und somit auch Wettbewerbern frei, sich durch Akteneinsicht darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent

angegriffen und verteidigt worden ist, um selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen zu können und sich

zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des

Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im

Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf

ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66, 67).

Nach ständiger Rechtsprechung und schon dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3

Satz 3 PatG sowie dem Zweck dieser Vorschrift ist es auch nicht Sache des Akteneinsicht Begehrenden seinerseits von vornherein ein schutzwürdiges Interesse

an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen, also im Vorgriff auf mögliche

Einwände, die verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft

zu machen. Die Gewährung der Akteneinsicht hängt auch nicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragsteller ab, wie es auch nicht darauf ankommt,

ob die von einem anwaltlichen Vertreter begehrte Akteneinsicht im eigenen oder

im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH

GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV;

BGH GRUR 2001, 149 - Akteneinsicht).

Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht

wird, bedarf es einer Darlegung eines schutzwürdigen Gegeninteresses und einer

Interessenabwägung. (vgl BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV;

Schulte, PatG, 7. Aufl, § 99 Rdn 29).

2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin I als Nichtigkeitsbeklagte des Ausgangsverfahrens steht deshalb der Gewährung der Akteneinsicht nicht der Einwand entgegen, dass die Antragssteller als Strohmann fungieren bzw ohne Benennung des Auftragebers der Antrag auf Akteneinsicht zu verweigern ist (vgl

BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV). Die Antragsgegnerin I hat vielmehr selbst zunächst ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzulegen. Diese Voraussetzung hat sie

nicht erfüllt, so dass es auf die weitere Frage, ob das Vorbringen der Antragssteller ein schutzwürdiges Gegeninteresse rechtfertigt, mangels vorzunehmender Interessenabwägung dahingestellt bleiben kann.

Soweit sich die Antragsgegnerin I ohne substanziierte Darlegung einzelner Tatsachen, auf welche sich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gründen

könnte - wie zB schutzwürdige Betriebsinterna, Unterlagen über technische Entwicklungen, welche nicht nur für die Klärung der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents dienlich sind (vgl hierzu BPatGE 25, 34, 36), oder Aktenteile, die einen

Vergleich zum Gegenstand haben (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, § 99 Rdn 30 mwH) -

auf ein vor dem Landgericht Düsseldorf rechtshängiges Patentverletzungsverfahren und eine dort angeregte vergleichsweise Einigung sowie auf ein weiteres gegen ihre Tochtergesellschaft vor dem Landgericht Mannheim anhängig gemachtes

Patentverletzungsverfahren beruft, reicht dies zur Darlegung eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG nicht aus. Der bloße Umstand, dass die Nichtigkeitsbeklagte generell ein Interesse daran haben mag, dass

keine Details über Angriffs- oder Verteidigungsargumentationen gegen das Streitpatent bekannt werden, um ihre Verhandlungs- oder Aktionsmöglichkeiten nicht zu

schwächen, betreffen private Interessen am Bestand des Streitpatents und begründen kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl

zB auch Senatsbeschluss vom 2. November 2004 Az. 3 ZA (pat) 32/04).

Dr. Schermer

Dr. Egerer

Engels

Be