Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.04.2005 – 3 ZA (pat) 1/05
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
zu 3 Ni 39/04 (EU)
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 39/04 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
7. April 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der
Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Egerer
beschlossen:
Den Antragsstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 39/04 gewährt.
G r ü n d e
I
Die Antragsteller begehren Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 39/04 (EU) durch Übersendung von Kopien der Klage, gegebenenfalls geänderter Ansprüche, Anträgen, Hilfsanträgen, Zwischenentscheidungen und Ladungen des zwischen den Antragsgegnern als Parteien des Ausgangsverfahrens anhängigen Klageverfahrens. Die Antragsgegnerin I und Patentinhaberin hat dem
Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen und
ausgeführt, dass Umstände für ein eigenes Interesse der Antragssteller an der Akteneinsicht nicht dargelegt seien und davon auszugehen sei, dass diese das Gesuch nur als "Strohmann" gestellt hätten. Demgegenüber sei ein schutzwürdiges
Interesse seitens der Patentinhaberin im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG dargetan. Wegen einer rechtshängigen patentrechtlichen Auseinandersetzung vor dem
Landgericht Düsseldorf, in welchem die Antragssteller nicht Partei seien, und der
in diesem Verfahren angeregten Möglichkeit eines Vergleichabschlusses sei von
einem besonders schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse der Patentinhaberin
auszugehen. Hinzu komme, dass die Patentinhaberin bzw ihre Tochtergesellschaft selbst in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim von der Nichtigkeitsklägerin zu 1) wegen Patentverletzung angegriffen werde und die Ausführungen zur Nichtigkeitsklage im Hinblick auf die Nichtigkeitsgründe Auswirkungen auf
die Verteidigung der Patentinhaberin bzw ihrer Tochtergesellschaft im Verletzungsverfahren hätten.
Die Antragssteller führen zur Begründung ihres Gesuchs aus, dass auch für die
Gegenseite im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ein durchaus schutzwürdiges Interesse an Informationen zum Rechtsbestand des Patents bestehe, da
Gegenstand der dortigen Vergleichsverhandlungen ein aus dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patent erhobener Anspruch sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der
Beteiligten Bezug genommen.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerinnen II als Parteien
des Ausgangsverfahrens ihr Einverständnis erklärt haben und auch die Antragsgegnerin I als weitere Partei des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dargelegt hat, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn der Patentinhaber und/oder der gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger berufen sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3
Satz 3 PatG (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35;
BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Busse, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 37).
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG steht es
Dritten und somit auch Wettbewerbern frei, sich durch Akteneinsicht darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent
angegriffen und verteidigt worden ist, um selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen zu können und sich
zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des
Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im
Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf
ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66, 67).
Nach ständiger Rechtsprechung und schon dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3
Satz 3 PatG sowie dem Zweck dieser Vorschrift ist es auch nicht Sache des Akteneinsicht Begehrenden seinerseits von vornherein ein schutzwürdiges Interesse
an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen, also im Vorgriff auf mögliche
Einwände, die verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft
zu machen. Die Gewährung der Akteneinsicht hängt auch nicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragsteller ab, wie es auch nicht darauf ankommt,
ob die von einem anwaltlichen Vertreter begehrte Akteneinsicht im eigenen oder
im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH
GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV;
BGH GRUR 2001, 149 - Akteneinsicht).
Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht
wird, bedarf es einer Darlegung eines schutzwürdigen Gegeninteresses und einer
Interessenabwägung. (vgl BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV;
Schulte, PatG, 7. Aufl, § 99 Rdn 29).
2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin I als Nichtigkeitsbeklagte des Ausgangsverfahrens steht deshalb der Gewährung der Akteneinsicht nicht der Einwand entgegen, dass die Antragssteller als Strohmann fungieren bzw ohne Benennung des Auftragebers der Antrag auf Akteneinsicht zu verweigern ist (vgl
BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV). Die Antragsgegnerin I hat vielmehr selbst zunächst ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzulegen. Diese Voraussetzung hat sie
nicht erfüllt, so dass es auf die weitere Frage, ob das Vorbringen der Antragssteller ein schutzwürdiges Gegeninteresse rechtfertigt, mangels vorzunehmender Interessenabwägung dahingestellt bleiben kann.
Soweit sich die Antragsgegnerin I ohne substanziierte Darlegung einzelner Tatsachen, auf welche sich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gründen
könnte - wie zB schutzwürdige Betriebsinterna, Unterlagen über technische Entwicklungen, welche nicht nur für die Klärung der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents dienlich sind (vgl hierzu BPatGE 25, 34, 36), oder Aktenteile, die einen
Vergleich zum Gegenstand haben (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, § 99 Rdn 30 mwH) -
auf ein vor dem Landgericht Düsseldorf rechtshängiges Patentverletzungsverfahren und eine dort angeregte vergleichsweise Einigung sowie auf ein weiteres gegen ihre Tochtergesellschaft vor dem Landgericht Mannheim anhängig gemachtes
Patentverletzungsverfahren beruft, reicht dies zur Darlegung eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG nicht aus. Der bloße Umstand, dass die Nichtigkeitsbeklagte generell ein Interesse daran haben mag, dass
keine Details über Angriffs- oder Verteidigungsargumentationen gegen das Streitpatent bekannt werden, um ihre Verhandlungs- oder Aktionsmöglichkeiten nicht zu
schwächen, betreffen private Interessen am Bestand des Streitpatents und begründen kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl
zB auch Senatsbeschluss vom 2. November 2004 Az. 3 ZA (pat) 32/04).
Dr. Schermer
Dr. Egerer
Engels
Be