Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.04.2005 – 15 W (pat) 307/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 51 250
… 6.70
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. April 2005 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Jordan als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Niklas, der Richterin Klante und
des Richters Dr. Egerer
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 6. November 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche
Patent- und Markenamt das Patent 198 51 250 mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Herstellen offenporiger, metallischer Gitterstrukturen und Verbundgussteile sowie Verwendung derselben“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. Juli 2002.
Der Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent hat folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zum Herstellen eines Verbundgussteils mit wenigstens einer massiven Metallwand und wenigstens einer damit
fest verbundenen offenporigen Struktur umfassen die
(a) Herstellung eines Modells für die massive Bauteilkomponente durch Wachsspritzen, Styropor oder anderen geeigneten
Materialien,
(b) Herstellung des Positivmodells unter Verwendung eines beschichteten Kunststoffschwammes,
(c) Verkleben der Modelle und Einbetten in eine Form,
(d) Erhitzen und Abgießen der Form.“
Bezüglich der Patentansprüche 2 bis 35 wird auf die Patentschrift DE 198 51 250
C2 verwiesen.
Gegen die Patenterteilung hat die m… GmbH in D…, beim Deutschen Patent- und Markenamt mit am 11. Oktober (per Fax am 9. Oktober) 2002
eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Zur Begründung ihres Antrags macht die Einsprechende insbesondere geltend,
dass der Patentgegenstand im Hinblick auf den von ihr genannten Stand der
Technik nicht mehr neu sei, zumindest aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2005 beantragt die Einsprechende,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung
sowie Patentansprüche 2 – 35 gemäß DE 198 51 250 C2 und ggf.
anzupassender Beschreibung und 4 Seiten Zeichnungen mit
Figuren 1 – 15.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut
1. Verfahren zum Herstellen eines Verbund- oder Gradientengussteils mit wenigstens teilweisem netzartigen, porösen Metallgefüge, dadurch gekennzeichnet,
dass das herzustellende Metallgefüge ein Verbundgussteil oder
Gradientengussteil mit wenigstens einer massiven Metallwand und
wenigstens einer damit fest verbundenen offenporigen Struktur,
wobei der Herstellungsprozess folgende Schritte umfasst:
(a) Herstellung eines Modells für die massive Bauteilkomponente durch Wachsspritzen, Styropor oder anderen geeigneten
Materialien,
(b) Herstellung des Positivmodells unter Verwendung eines beschichteten Kunststoffschwammes,
(c) Verkleben der Modelle und Einbetten in eine Form,
(d) Erhitzen und Abgießen der Form.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und
die Ansicht vertreten, dass der Patentgegenstand auch gegenüber den in der
mündlichen Verhandlung erörterten Druckschriften, der US 39 46 039 und der DE
41 06 971 C1, neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Der Einspruch ist zulässig und hat auch Erfolg.
Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag sind im wesentlichen
aus den ursprünglichen und den der Erteilung zugrunde liegenden Unterlagen
herleitbar (vgl zum Anspruch 1 der DE 19 851 250 C2 die Erstunterlagen Ansprüche 15, 1, 2 und 4 iVm S 9 Z 26 bis S 10 Z 11 sowie zu den geltenden Ansprüchen 2 bis 35 die ursprünglichen Ansprüche 3 bis 10, 11, 14, 16 bis 19, 21, 22, 24
bis 32, 42 bis 45 und 47 bis 51; zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag die DE
198 51 250 C2 Sp 1 Z 3 bis 6 iVm Z 32 bis 44, daran schließen sich die Ansprüche 2 bis 35 der DE 198 51 250 C2 in unveränderter Form an).
1)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist im Hinblick
auf die US 39 46 039 (E 10) nicht mehr neu.
Gegenstand dieses Patentanspruchs ist ein Verfahren zum Herstellen eines Verbundgussteils mit wenigstens einer massiven Metallwand und wenigstens einer
damit fest verbundenen offenporigen Struktur umfassend die
(a)
Herstellung eines Modells für die massive Bauteilkomponente
durch Wachsspritzen, Styropor oder anderen geeigneten Materialien,
(b)
Herstellung des Positivmodells unter Verwendung
eines beschichteten Kunststoffschwammes,
(c)
(d)
Verkleben der Modelle und Einbetten in eine Form,
Erhitzen und Abgießen der Form.
Ein Verfahren mit den Merkmalen a) bis d) zur Herstellung eines Gussteils, das
aus einem massiven Metallteil und einer damit verbundenen metallischen netzartigen Schaumstruktur besteht, und somit eines Verbundgussteils im Sinne des vorliegenden Patents ist bereits der US 39 46 039 (E 10) zu entnehmen (vgl insbes
Sp 10 Z 20 bis 29 iVm den Beispielen XIII und XVI).
Zur Herstellung von netzartigen und damit offenporigen metallischen Schaumstrukturen wird auch dort nach dem bekannten Feingussverfahren ein zB mit
Wachs beschichteter Polyurethanschaumstoff als Positivmodell mit einem anorganischen formbildenden Material behandelt, das in diese Form eingebettete Positivmodell durch Erhitzen und Entfernen des organischen Schaumstoffs in ein
Negativmodell mit entsprechenden Netzwerkhohlräumen überführt, diese Form
zum Abguss mit einer Metallschmelze gefüllt und die Form nach Erstarren des
Metalls entfernt (vgl E 10 die Ansprüche 1, 3, 4, 6 und 12 iVm Beispiel XIII).
Daß man diese offenporige metallische Schaumstruktur während oder nach ihrer
Herstellung auch mit anderen Teilen unterschiedlicher Gestalt, wie mit Filmen,
Platten oder Stäben (gleichbedeutend einer massiven Bauteilkomponente) verbinden kann, ist ebenfalls bereits der E 10 zu entnehmen (vgl Sp 10 Z 20 bis 29). Im
Beispiel XVI dieser Druckschrift wird eine Herstellungsmöglichkeit eines solchen
zusammengesetzten Bauteils erläutert.
Im einzelnen wird dazu:
(1) ein Blatt oder Rohr aus einem Kunststoff, wie Polyurethan
oder Polyvinylchlorid, dh aus einem geeigneten Material in die
gewünschte Form gebracht,
(2) ein Positivmodell der Schaumstruktur wird wie in Beispiel XIII
angegeben hergestellt, dh ein mit Wachs beschichteter PU-
Schaum,
(3) das mit einer Polyurethanlösung behandelte Blatt oder
Rohr (1) wird mit dem Schaumstoffmodell (2) verklebt.
(4) mit Hilfe des dabei erhaltenen Positivmodells wird, wie im
Beispiel XIII vorgegeben, durch Einbetten in eine Form, Erhitzen
unter Erhalt der Negativform und Abgießen dieser Form mit einer
Aluminiumschmelze, das gewünschte zusammengesetzte Bauteil
erhalten.
Die vorstehenden, der E 10 zu entnehmenden Verfahrensschritte (1) bis (4) fallen
damit unter den Rahmen der entsprechenden Verfahrensschritte (a) bis (d) des
vorliegenden Patentanspruchs 1.
Dieser Patentanspruch ist somit, da er bereits Bekanntes umfasst, wegen
mangelnder Neuheit nicht gewährbar.
2)
Das gilt gleichermaßen für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag. Denn
dieser Anspruch betrifft neben einem Verfahren zur Herstellung eines Gradientengussteils auch ein Verfahren zur Herstellung eines Verbundgussteils mit den Verfahrensschritten (a) bis (d). Die in diesem Anspruch zusätzlich enthaltene Angabe,
dass das „herzustellende Metallgefüge“ ein Verbundgussteil mit wenigstens einer
massiven Metallwand und wenigstens einer damit fest verbundenen offenporigen
Struktur ist, ergibt keine sachliche Änderung des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.
Denn nach dem Wortlaut der beiden Anspruchfassungen sind die Begriffe des
„herzustellenden Verbundgussteils“ und des „herzustellenden Metallgefüges“
sachlich gleichbedeutend.
Darüber hinaus wird auch, wie im einzelnen erläutert, im Beispiel XVI mit Verweis
auf Beispiel XIII von E 10 ein „Metallgefüge“ dargestellt, so dass auch insofern
kein Unterschied des Gegenstandes des Hilfsantrags zu diesem Stand der Technik gegeben ist.
Selbst wenn man der von der Patentinhaberin vertretenen Auffassung folgen
wollte, wonach durch den Begriff des „herzustellenden, Metallgefüges“ klar gestellt
sei, dass es sich beim patentgemäß herzustellenden Verbundgussteil um ein an
den Verwendungszweck angepasstes Endprodukt handle und nicht um ein beim
Feinguß von Metallschäumen zwangsläufig auftretendes Zwischenprodukt, bei
dem die „massive Metallwand“ aus dem erforderlichen Anguss-System oder der
Kühlplatte gebildet wird, so kann das zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage
führen. Denn ausweislich der Angaben in der E 10 handelt es sich bei dem dort
herzustellenden zusammengesetzten Bauteil nicht um eine Verbindung von einem
Schaumstoff-Modell gezielt mit einem Anguss-System oder einer Kühlplatte, sondern mit einem Formteil beliebiger Struktur (vgl Beispiel XVI iVm Beispiel XIII und
Sp 10 Z 20 bis 22).
Auch der Hinweis der Patentinhaberin, wonach mit dem patentgemäßen Verfahren
erstmalig ein direkt an den Verwendungszweck angepasstes Verbundgussteil mit
der gewünschten Sollform erhalten werde, könnte ungeachtet der fehlenden Neuheit der geltenden Ansprüche 1, zu keiner Anerkennung der Patentfähigkeit
führen. Denn die Herstellung entsprechender Gussteile mit massiven und offenporigen metallischen Strukturen in Form von Implantaten, ist bereits auch in
anderen Druckschriften vorbeschrieben (vgl DE 41 06 971 C1 Anspruch 1 iVm
Sp 3 Z 58 bis 64 und Sp 2 Z 25 bis 33).
Die Ansprüche 2 bis 35 nach Haupt- und Hilfsantrag teilen das Schicksal des jeweiligen Anspruchs 1 (vgl BGH „Elektrisches Speicherheizgerät“ GRUR 1997,
120).
Jordan
Niklas
Klante
Egerer
Na