Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 7 W (pat) 338/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 338/04 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 13. April 2005 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 58 737
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing.
Pösentrup
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 101 58 737, dessen Erteilung mit fünf Patentansprüchen am
12. Februar 2004 veröffentlicht wurde, sind am 9. März und 7. Mai 2004
zwei Einsprüche erhoben worden. Beide sind mit Gründen versehen und auf die
Behauptung gestützt, daß der Patentgegenstand nicht patentfähig sei. Zusätzlich
zu den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften "Container
Stowage and Lashing Systems" der Conver-OSR, DE 28 161 664 A1 und
DE 43 07 781 A1 ist von den Einsprechenden noch die DE 299 00 115 U1 genannt worden.
Die Einsprechenden beantragen, (die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende II schriftsätzlich),
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 6. April 2005 die Teilung des Patents
erklärt und einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung,
daß der Gegenstand des angefochtenen Patents neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und somit eine patentfähige Erfindung darstelle. Sie
beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung, aber unter
Streichung des Wortes "insbesondere" in Zeile 2 des Patentanspruchs 1.
In der Beschreibungseinleitung des angefochtenen Patents ist ua ausgeführt, daß
in den Laderäumen von Containerschiffen häufig 20’-Container in Zellgerüsten
gestaut werden müssen, die an 40’-Container angepaßt sind. Dabei werde so
verfahren, daß in jede einzelne untere Ecke eines zu verstauenden Containers je
eine Verriegelungsvorrichtung eingesetzt werde und der Container dann auf einem
zuvor in das Zellgerüst eingesetzten Container abgestellt werde, wobei die Verriegelungsvorrichtungen jeweils in Eingriff mit den vier oberen Containerecken des
unteren Containers kämen. Das Einsetzen der Verriegelungsvorrichtungen in alle
vier Containerecken des zu stauenden Containers sei zeit- und somit auch kostenaufwendig (Abs [0003] und [0004]). Vor diesem Hintergrund soll die Aufgabe
gelöst werden, ein Stauverfahren bereitzustellen, mit dem der Material- und Zeitaufwand gegenüber dem bekannten Verfahren reduziert werden kann (Abs
[0007]).
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Stauen von Containern in Zellgerüsten auf Schiffen, bei dem ein 20’-Container mittels einer Hubvorrichtung angehoben und nach dem Anheben mit einer Hubvorrichtung nur in
zwei stirnseitige untere, später im Bereich einer vertikal zwischen
zwei benachbarten 20’-Containern angeordneten Fuge liegende
Containerecken, zwei Verriegelungsvorrichtungen eingesetzt und
mittels an den Verriegelungsvorrichtungen ausgebildeten Vorsprüngen in der Containerecke gehalten werden, und der Container mit den eingesetzten Verriegelungsvorrichtungen anschließend derart in ein 40’-Zellgerüst eingesetzt und mit einer Stirnseite
an dem Zellgerüst auf einem zuvor eingesetzten Container gestellt
wird, daß ein unterer Abschnitt der Verwinklungsvorrichtungen in
jeweils eine obere Containerecke des unteren Containers eintaucht und der Container fugenseitig durch die nur dort eingesetzten zwei Verriegelungsvorrichtungen gesichert wird,
wobei die Verriegelungsvorrichtungen derart gestaltet sind, daß
die übereinander gestauten Container unmittelbar aufeinander
aufliegen und durch die Verriegelungsvorrichtungen nur Quer- und
Längskräfte zwischen zwei übereinander gestapelten Containern
übertragen werden können."
Die auf den Anspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4
sind auf weitere Merkmale der bei dem Verfahren benutzten Verriegelungsvorrichtung gerichtet. Der Anspruch 5 betrifft die Verwendung einer Verriegelungsvorrichtung in einem Stauverfahren gemäß Anspruch 1.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs 3 Ziffer 1 Patentgesetz durch den
Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung
im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar, denn das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, es beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie in der Beschreibung des angefochtenen Patents zutreffend ausgeführt ist, war
es vor dem Anmeldetag des Patents bekannt, 20’-Container in 40’-Zellgerüsten zu
stauen. Solche Zellgerüste weisen Führungen auf, in die 40’-Container übereinander eingesetzt werden können und die diese Container an ihrem Platz halten, dh
eine Verschiebung in Längs- oder Querrichtung verhindern. Wenn nun zwei 20’-
Container anstelle eines 40’-Containers in ein solches Zellgerüst eingesetzt werden, sind nur ihre außenliegenden Schmalseiten in dem Zellgerüst geführt. Daher
ist eine zusätzliche Lagesicherung erforderlich. Hierzu können Verriegelungsvorrichtungen zwischen übereinander stehenden Containern verwendet werden.
Wenn Verriegelungsvorrichtungen mit Zwischenplatten eingesetzt werden, steht
der obere Container nicht unmittelbar auf dem unteren, sondern auf der Zwischenplatte, die ihrerseits auf dem unteren Container aufliegt. Dieser Stand der
Technik geht auch aus der Druckschrift "Container Stowage and Lashing Systems" (S 3.19 und 5.23) hervor.
Wenn solche Verriegelungsvorrichtungen mit Zwischenplatten eingesetzt werden,
müssen sie schon deshalb an allen vier Ecken der Aufstandsfläche eingesetzt
werden, weil sonst der obere Container nicht gleichmäßig abgestützt wäre.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1
des angefochtenen Patents dadurch, daß Verriegelungsvorrichtungen verwendet
werden, die keine Zwischenplatten aufweisen und bei denen somit übereinander
gestaute Container unmittelbar aufeinanderliegen und nur Quer- und Längskräfte
zwischen zwei übereinander gestapelten Containern übertragen werden. Darüber
hinaus sollen nur zwei derartige Verbindungsvorrichtungen je Containerpaar verwendet werden, nämlich in den beim eingesetzten Container von den Zellgerüsten
abgewandten Ecken.
Verriegelungsvorrichtungen ohne Zwischenplatte, bei deren Verwendung übereinander gestapelte Container unmittelbar aufeinander stehen, sind
in der
DE 43 07 781 A1 und der DE 299 00 115 U1 beschrieben. Beide sind dazu geeignet, in untere Ecken eines etwas angehobenen Containers eingesetzt zu werden,
bevor dieser auf einen anderen Container gestellt wird. Somit wird die vertikale
Last des abgestellten oberen Containers unmittelbar auf den unteren Container
übertragen. Während die in der DE 43 07 781 A1 beschriebene Verriegelungsvorrichtung auch ein Abheben der oberen Containerecke (Kippen des Containers) bei
stärkerem Seegang verhindern soll, überträgt der Riegeleinsatz nach der
DE 299 00 115 U1 nur Kräfte in Quer- oder Längsrichtung. Für den Fachmann
liegt es auf der Hand, daß dieser Riegeleinsatz auch als Verriegelungsvorrichtung
für in 40’-Zellgerüste eingesetzte 20’-Container verwendet werden kann.
Die Notwendigkeit zur Verriegelung der in 40’-Zellgerüste eingesetzten 20’-Container ergibt sich nur daraus, daß diese Container zwar an einer Schmalseite in
den Stützschienen der Zellgerüste geführt und gegen Querbewegungen gesichert
sind, eine entsprechende Führung an ihren anderen Schmalseiten und eine Sicherung gegen Längsverlagerung aber fehlt. Für den Fachmann, als welcher hier ein
Ingenieur oder erfahrener Konstrukteur mit Technikerausbildung des Maschinenbaus oder Schiffbaus mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Containerschiffe anzusehen ist, bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit zu erkennen, daß zur Fixierung
übereinander stehender Container gegeneinander bereits eine Verriegelungsvorrichtung an einer der vom Zellgerüst abgewandten Ecken genügt. Wenn diese
Verriegelungsvorrichtung, wie an sich bekannt, keine Zwischenplatte aufweist, ergibt sich von daher keine Notwendigkeit, Verriegelungsvorrichtungen an allen vier
Ecken vorzusehen, vielmehr genügt es, für eine ausreichende Lagesicherheit der
Container zu sorgen. Da die Container zellgerüstseitig an zwei Ecken im Zellgerüst geführt sind, liegt es nahe, Verriegelungsvorrichtungen an den beiden anderen Ecken anzuordnen. So ist es im übrigen, allerdings für Querverbindungen zwischen Containern, auch in der DE 28 16 164 A1 (1. Abs der Figurenbeschreibung)
auch beschrieben.
Das Verfahren nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents ergibt sich somit aufgrund fachmännischer Überlegungen in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
Auch die Unteransprüche lassen nichts Patentfähiges erkennen, denn die in den
Ansprüchen 2 bis 4 angegebenen Merkmale der verwendeten Verriegelungsvorrichtungen sind auch bei der aus der DE 299 00 115 U1 bekannten Vorrichtung
vorhanden, und die Verwendung einer Verriegelungsvorrichtung in einem Stauverfahren gemäß Anspruch 1 ist trivial.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu