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BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 7 W (pat) 338/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 338/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 13. April 2005 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 58 737

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing.

Pösentrup

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 101 58 737, dessen Erteilung mit fünf Patentansprüchen am

12. Februar 2004 veröffentlicht wurde, sind am 9. März und 7. Mai 2004

zwei Einsprüche erhoben worden. Beide sind mit Gründen versehen und auf die

Behauptung gestützt, daß der Patentgegenstand nicht patentfähig sei. Zusätzlich

zu den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften "Container

Stowage and Lashing Systems" der Conver-OSR, DE 28 161 664 A1 und

DE 43 07 781 A1 ist von den Einsprechenden noch die DE 299 00 115 U1 genannt worden.

Die Einsprechenden beantragen, (die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende II schriftsätzlich),

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 6. April 2005 die Teilung des Patents

erklärt und einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung,

daß der Gegenstand des angefochtenen Patents neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und somit eine patentfähige Erfindung darstelle. Sie

beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung, aber unter

Streichung des Wortes "insbesondere" in Zeile 2 des Patentanspruchs 1.

In der Beschreibungseinleitung des angefochtenen Patents ist ua ausgeführt, daß

in den Laderäumen von Containerschiffen häufig 20’-Container in Zellgerüsten

gestaut werden müssen, die an 40’-Container angepaßt sind. Dabei werde so

verfahren, daß in jede einzelne untere Ecke eines zu verstauenden Containers je

eine Verriegelungsvorrichtung eingesetzt werde und der Container dann auf einem

zuvor in das Zellgerüst eingesetzten Container abgestellt werde, wobei die Verriegelungsvorrichtungen jeweils in Eingriff mit den vier oberen Containerecken des

unteren Containers kämen. Das Einsetzen der Verriegelungsvorrichtungen in alle

vier Containerecken des zu stauenden Containers sei zeit- und somit auch kostenaufwendig (Abs [0003] und [0004]). Vor diesem Hintergrund soll die Aufgabe

gelöst werden, ein Stauverfahren bereitzustellen, mit dem der Material- und Zeitaufwand gegenüber dem bekannten Verfahren reduziert werden kann (Abs

[0007]).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Stauen von Containern in Zellgerüsten auf Schiffen, bei dem ein 20’-Container mittels einer Hubvorrichtung angehoben und nach dem Anheben mit einer Hubvorrichtung nur in

zwei stirnseitige untere, später im Bereich einer vertikal zwischen

zwei benachbarten 20’-Containern angeordneten Fuge liegende

Containerecken, zwei Verriegelungsvorrichtungen eingesetzt und

mittels an den Verriegelungsvorrichtungen ausgebildeten Vorsprüngen in der Containerecke gehalten werden, und der Container mit den eingesetzten Verriegelungsvorrichtungen anschließend derart in ein 40’-Zellgerüst eingesetzt und mit einer Stirnseite

an dem Zellgerüst auf einem zuvor eingesetzten Container gestellt

wird, daß ein unterer Abschnitt der Verwinklungsvorrichtungen in

jeweils eine obere Containerecke des unteren Containers eintaucht und der Container fugenseitig durch die nur dort eingesetzten zwei Verriegelungsvorrichtungen gesichert wird,

wobei die Verriegelungsvorrichtungen derart gestaltet sind, daß

die übereinander gestauten Container unmittelbar aufeinander

aufliegen und durch die Verriegelungsvorrichtungen nur Quer- und

Längskräfte zwischen zwei übereinander gestapelten Containern

übertragen werden können."

Die auf den Anspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4

sind auf weitere Merkmale der bei dem Verfahren benutzten Verriegelungsvorrichtung gerichtet. Der Anspruch 5 betrifft die Verwendung einer Verriegelungsvorrichtung in einem Stauverfahren gemäß Anspruch 1.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs 3 Ziffer 1 Patentgesetz durch den

Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung

im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar, denn das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, es beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie in der Beschreibung des angefochtenen Patents zutreffend ausgeführt ist, war

es vor dem Anmeldetag des Patents bekannt, 20’-Container in 40’-Zellgerüsten zu

stauen. Solche Zellgerüste weisen Führungen auf, in die 40’-Container übereinander eingesetzt werden können und die diese Container an ihrem Platz halten, dh

eine Verschiebung in Längs- oder Querrichtung verhindern. Wenn nun zwei 20’-

Container anstelle eines 40’-Containers in ein solches Zellgerüst eingesetzt werden, sind nur ihre außenliegenden Schmalseiten in dem Zellgerüst geführt. Daher

ist eine zusätzliche Lagesicherung erforderlich. Hierzu können Verriegelungsvorrichtungen zwischen übereinander stehenden Containern verwendet werden.

Wenn Verriegelungsvorrichtungen mit Zwischenplatten eingesetzt werden, steht

der obere Container nicht unmittelbar auf dem unteren, sondern auf der Zwischenplatte, die ihrerseits auf dem unteren Container aufliegt. Dieser Stand der

Technik geht auch aus der Druckschrift "Container Stowage and Lashing Systems" (S 3.19 und 5.23) hervor.

Wenn solche Verriegelungsvorrichtungen mit Zwischenplatten eingesetzt werden,

müssen sie schon deshalb an allen vier Ecken der Aufstandsfläche eingesetzt

werden, weil sonst der obere Container nicht gleichmäßig abgestützt wäre.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1

des angefochtenen Patents dadurch, daß Verriegelungsvorrichtungen verwendet

werden, die keine Zwischenplatten aufweisen und bei denen somit übereinander

gestaute Container unmittelbar aufeinanderliegen und nur Quer- und Längskräfte

zwischen zwei übereinander gestapelten Containern übertragen werden. Darüber

hinaus sollen nur zwei derartige Verbindungsvorrichtungen je Containerpaar verwendet werden, nämlich in den beim eingesetzten Container von den Zellgerüsten

abgewandten Ecken.

Verriegelungsvorrichtungen ohne Zwischenplatte, bei deren Verwendung übereinander gestapelte Container unmittelbar aufeinander stehen, sind

in der

DE 43 07 781 A1 und der DE 299 00 115 U1 beschrieben. Beide sind dazu geeignet, in untere Ecken eines etwas angehobenen Containers eingesetzt zu werden,

bevor dieser auf einen anderen Container gestellt wird. Somit wird die vertikale

Last des abgestellten oberen Containers unmittelbar auf den unteren Container

übertragen. Während die in der DE 43 07 781 A1 beschriebene Verriegelungsvorrichtung auch ein Abheben der oberen Containerecke (Kippen des Containers) bei

stärkerem Seegang verhindern soll, überträgt der Riegeleinsatz nach der

DE 299 00 115 U1 nur Kräfte in Quer- oder Längsrichtung. Für den Fachmann

liegt es auf der Hand, daß dieser Riegeleinsatz auch als Verriegelungsvorrichtung

für in 40’-Zellgerüste eingesetzte 20’-Container verwendet werden kann.

Die Notwendigkeit zur Verriegelung der in 40’-Zellgerüste eingesetzten 20’-Container ergibt sich nur daraus, daß diese Container zwar an einer Schmalseite in

den Stützschienen der Zellgerüste geführt und gegen Querbewegungen gesichert

sind, eine entsprechende Führung an ihren anderen Schmalseiten und eine Sicherung gegen Längsverlagerung aber fehlt. Für den Fachmann, als welcher hier ein

Ingenieur oder erfahrener Konstrukteur mit Technikerausbildung des Maschinenbaus oder Schiffbaus mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Containerschiffe anzusehen ist, bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit zu erkennen, daß zur Fixierung

übereinander stehender Container gegeneinander bereits eine Verriegelungsvorrichtung an einer der vom Zellgerüst abgewandten Ecken genügt. Wenn diese

Verriegelungsvorrichtung, wie an sich bekannt, keine Zwischenplatte aufweist, ergibt sich von daher keine Notwendigkeit, Verriegelungsvorrichtungen an allen vier

Ecken vorzusehen, vielmehr genügt es, für eine ausreichende Lagesicherheit der

Container zu sorgen. Da die Container zellgerüstseitig an zwei Ecken im Zellgerüst geführt sind, liegt es nahe, Verriegelungsvorrichtungen an den beiden anderen Ecken anzuordnen. So ist es im übrigen, allerdings für Querverbindungen zwischen Containern, auch in der DE 28 16 164 A1 (1. Abs der Figurenbeschreibung)

auch beschrieben.

Das Verfahren nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents ergibt sich somit aufgrund fachmännischer Überlegungen in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik.

Auch die Unteransprüche lassen nichts Patentfähiges erkennen, denn die in den

Ansprüchen 2 bis 4 angegebenen Merkmale der verwendeten Verriegelungsvorrichtungen sind auch bei der aus der DE 299 00 115 U1 bekannten Vorrichtung

vorhanden, und die Verwendung einer Verriegelungsvorrichtung in einem Stauverfahren gemäß Anspruch 1 ist trivial.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu