Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.04.2005 – 34 W (pat) 6/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 37 268
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein,
Schwarz und Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents 195 37 268 mit der
Bezeichnung "Teller für die Schleudertrommel einer Zentrifuge". Die Patenterteilung ist am 27. Februar 1997 veröffentlicht worden. Die Patentabteilung 23 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den Einspruch der A… AB mit
Beschluss vom 29. Oktober 2002 das Patent widerrufen. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind ua folgende Schriften zum Stand der
Technik genannt worden:
-
-
(E1) DE-PS 503 286
(E2) WO 93/25314 A1
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 lauten:
1. Teller (1) für die Schleudertrommel einer Zentrifuge zum Entrahmen von Milch, wobei im Teller (1) Steigelöcher (2) vorgesehen
und an seiner Oberseite punktförmige Abstandshalter (4) angeordnet sind, die einen kurvenförmigen Strömungsverlauf der zum Außenrand der Teller (1) strömenden entrahmten Milch in dem durch
zwei benachbarte Teller (1) gebildeten Trennraum (3) ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, daß der Trennraum (3) in mindestens eine Trennzone (T1, T2) und eine Beschleunigungszone (B)
aufgeteilt ist, wobei in der Trennzone (T1, T2) nur die punktförmigen Abstandshalter (4) und in der Beschleunigungszone (B) Abstandsleisten (5) vorgesehen sind, die den kurvenförmigen Strömungsverlauf in der Beschleunigungszone (B) unterbinden.
2. Teller nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Beschleunigungszone (B) radial auswärts von der Trennzone (T1)
vorgesehen ist.
3. Teller nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß
radial auswärts von der Beschleunigungszone (B) eine weitere
Trennzone (T2) vorgesehen ist.
4. Teller nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Erstreckung der Beschleunigungszone (B) maximal 50 % der Erstreckung des Trennraumes (3) beträgt.
5. Teller nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Erstreckung der Beschleunigungszone (B) 30 %
der Erstreckung des Trennraumes (3) beträgt.
Die Beschwerdeführerin überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
14. April 2005 neue Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag und einen
neuen einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3. Als Hilfsantrag 1 bezeichnet
sie nun den im Schriftsatz vom 21. März 2005 als Hauptantrag bezeichneten und
mit Schriftsatz vom 27. August 1997 eingereichten Anspruchssatz mit angepasster
Beschreibung und als Hilfsantrag 2 bezeichnet sie schließlich den mit Schriftsatz
vom 21. März 2005 (darin als 1. Hilfsantrag bezeichnet) eingereichten Anspruchssatz.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Teller (1) für die Schleudertrommel einer Zentrifuge zum Entrahmen von Milch, wobei im Teller (1) Steigelöcher (2) vorgesehen
und an seiner Oberseite punktförmige Abstandshalter (4) angeordnet sind, die einen kurvenförmigen Strömungsverlauf der zum Außenrand der Teller (1) strömenden entrahmten Milch in dem durch
zwei benachbarte Teller (1) gebildeten Trennraum (3) ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, daß der Trennraum (3) in mindestens zwei Trennzonen (T1, T2) und eine Beschleunigungszone (B) aufgeteilt ist, wobei in den Trennzonen (T1, T2) nur die
punktförmigen Abstandshalter (4) und in der Beschleunigungszone (B) zusätzlich zu den punktförmigen Abstandshaltern (4) Abstandsleisten (5) vorgesehen sind, die den kurvenförmigen Strömungsverlauf in der Beschleunigungszone (B) unterbinden und
die Beschleunigungszone (B) radial auswärts von der Trennzone (T1) und radial auswärts von der Beschleunigungszone (B) die
im stärksten Zentrifugalfeld des Tellers liegende Trennzone (T2)
vorgesehen ist, in der die endgültige Entrahmung der Milch erfolgt.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 des Hauptantrags wird auf die
Akte verwiesen.
Der Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1 lauten:
1. Teller (1) für die Schleudertrommel einer Zentrifuge zum Entrahmen von Milch, wobei im Teller (1) Steigelöcher (2) vorgesehen
und an seiner Oberseite punktförmige Abstandshalter (4) angeordnet sind, die einen kurvenförmigen Strömungsverlauf der zum Außenrand der Teller (1) strömenden entrahmten Milch in dem durch
zwei benachbarte Teller (1) gebildeten Trennraum (3) ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, daß der Trennraum (3) in zwei
Trennzonen (T1, T2) und eine Beschleunigungszone (B) aufgeteilt
ist, wobei in den Trennzonen (T1, T2) nur die punktförmigen Abstandshalter (4) und in der Beschleunigungszone (B) zusätzlich zu
den punktförmigen Abstandshaltern (4) Abstandsleisten (5) vorgesehen sind, die den kurvenförmigen Strömungsverlauf in der Beschleunigungszone (B) unterbinden und die Beschleunigungszone (B) radial auswärts von der Trennzone (T1) und radial auswärts
von der Beschleunigungszone (B) die im stärksten Zentrifugalfeld
des Tellers liegende Trennzone (T2) vorgesehen ist, in der die
endgültige Entrahmung der Milch erfolgt.
2. Teller nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Erstreckung der Beschleunigungszone (B) maximal 50 % der Erstreckung des Trennraumes (3) beträgt.
3. Teller nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Erstreckung der Beschleunigungszone (B) 30 % der Erstreckung des
Trennraumes (3) beträgt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Teller (1) für die Schleudertrommel einer Zentrifuge zum Entrahmen von Milch, wobei im Teller (1) Steigelöcher (2) vorgesehen
und an seiner Oberseite punktförmige Abstandshalter (4) angeordnet sind, die einen kurvenförmigen Strömungsverlauf der zum Außenrand der Teller (1) strömenden entrahmten Milch in dem durch
zwei benachbarte Teller (1) gebildeten Trennraum (3) ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, daß der Trennraum (3) in zwei
Trennzonen (T1, T2) und eine Beschleunigungszone (B) aufgeteilt
ist, wobei in den Trennzonen (T1, T2) nur die punktförmigen Abstandshalter (4) und in der Beschleunigungszone (B) zusätzlich zu
den punktförmigen Abstandshaltern (4) Abstandsleisten (5) vorgesehen sind, die den kurvenförmigen Strömungsverlauf in der Beschleunigungszone (B) unterbinden und die Beschleunigungszone (B) radial auswärts von der Trennzone (T1) und radial auswärts
von der Beschleunigungszone (B) die im stärksten Zentrifugalfeld
des Tellers liegende Trennzone (T2) vorgesehen ist, in der die
endgültige Entrahmung der Milch erfolgt, wobei in der radial inneren Trennzone (T1) Steigelöcher (2) zur Zufuhr von Milch ausgebildet sind, wobei jeweils eines der Steigelöcher in den durch die
Abstandsleisten (5) definierten Winkelsegmenten in der ersten
Trennzone (T1) ausgebildet ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 des Hilfsantrags 2 wird auf die
Akte verwiesen.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Teller (1) für die Schleudertrommel einer Zentrifuge zum Entrahmen von Milch, wobei im Teller (1) Steigelöcher (2) vorgesehen
und an seiner Oberseite punktförmige Abstandshalter (4) angeordnet sind, die einen kurvenförmigen Strömungsverlauf der zum Außenrand der Teller (1) strömenden entrahmten Milch in dem durch
zwei benachbarte Teller (1) gebildeten Trennraum (3) ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, daß der Trennraum (3) in zwei
Trennzonen (T1, T2) und eine Beschleunigungszone (B) aufgeteilt
ist, wobei in den Trennzonen (T1, T2) nur die punktförmigen Abstandshalter (4) und in der Beschleunigungszone (B) zusätzlich zu
den punktförmigen Abstandshaltern (4) Abstandsleisten (5) vorgesehen sind, die den kurvenförmigen Strömungsverlauf in der Beschleunigungszone (B) unterbinden und die Beschleunigungszone (B) radial auswärts von der Trennzone (T1) und radial auswärts
von der Beschleunigungszone (B) die im stärksten Zentrifugalfeld
des Tellers liegende Trennzone (T2) vorgesehen ist, in der die
endgültige Entrahmung der Milch erfolgt, wobei die Erstreckung
der Beschleunigungszone (B) 30 % der Erstreckung des Trennraumes (3) beträgt.
Die Beschwerdeführerin führt aus, die WO 93/25314 A1 betreffe einen Zentrifugentrenner zum Reinigen einer Flüssigkeit und damit ein ganz anderes Fachgebiet
als die gattungsbildende DE-PS 503 286, die sich mit Milchschleudern befasse,
weshalb der
für die Entrahmung von Milch zuständige Fachmann die
WO 93/25314 A1 gar nicht in Betracht ziehe. Der angefochtene Beschluss setze
sich nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander, mit denen
dargelegt sei, warum grundsätzliche Unterschiede zwischen Auftrennung von
Milch einerseits und Öl/Wasser andererseits bestünden und warum der einschlägige Zentrifugenfachmann nicht gleichzeitig in beiden Fachbereichen tätig sei. Die
Erfindung beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung vom
29. Oktober 2002, das Patent aufrechtzuerhalten entsprechend
dem in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag bezeichneten Antrag (Patentansprüche 1 bis 3 überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 14. April 2005, Beschreibung eingereicht mit
Schriftsatz vom 27. August 1997 sowie Zeichnung, Figuren 1 und
2 gemäß Patentschrift),
1. hilfsweise entsprechend dem im Schriftsatz vom 21. März 2005
als Hauptantrag bezeichneten Antrag (Patentansprüche 1 bis 3
und Beschreibung eingereicht mit Schriftsatz vom 27. August 1997
sowie Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift) (Hilfsantrag 1),
2. hilfsweise entsprechend dem im Schriftsatz vom 21. März 2005
als 1. Hilfsantrag bezeichneten Antrag (Patentansprüche 1 bis 3
eingereicht mit Schriftsatz vom 21. März 2005, Beschreibung eingereicht mit Schriftsatz vom 27. August 1997 sowie Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift) (Hilfsantrag 2),
3. hilfsweise entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung
als 3. Hilfsantrag bezeichneten Antrag (Patentanspruch überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005, Beschreibung
eingereicht mit Schriftsatz vom 27. August 1997 sowie Zeichnung,
Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift) (Hilfsantrag 3).
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die dem Patent zugrunde liegende Aufgabe werde beim
Stand der Technik nach der WO 93/25314 A1 mit denselben Mitteln bereits gelöst.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 seien mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Darüber
hinaus gehe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 über
den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, weshalb das Patent unzulässig
erweitert sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2. Der Einspruch war zulässig.
3. Zum Hauptantrag:
3.1. Zulässigkeit
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 u.a. dadurch, dass der Trennraum statt in mindestens eine Trennzone und eine Beschleunigungszone nunmehr in mindestens zwei Trennzonen
und eine Beschleunigungszone aufgeteilt ist.
"Mindestens eine Trennzone" bedeutet eine, zwei, drei oder mehr Trennzonen.
Der Fachmann sucht in dem erteilten Patent vergebens nach einer Möglichkeit der
Aufteilung des Trennraums in drei oder mehr Trennzonen und eine Beschleunigungszone. Das Patent liefert keine Offenbarung, die so deutlich und vollständig
wäre, dass ein Fachmann die Erfindung mit drei oder mehr Trennzonen ausführen
könnte. Die Patentinhaberin hat auf ausdrückliche Befragung in der mündlichen
Verhandlung keine Möglichkeit einer Aufteilung in drei oder mehr Trennzonen und
eine Beschleunigungszone schildern können.
"Mindestens eine Trennzone" im Sinne der Offenbarung des Patents bedeutet daher eine oder zwei Trennzonen.
Die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchten "mindestens zwei
Trennzonen" bedeuten zwei, drei oder mehr Trennzonen. Wie vorstehend ausgeführt, offenbart das erteilte Patent in ausreichendem Maße aber lediglich eine oder
zwei Trennzonen.
Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist daher formal unzulässig.
3.2. Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag fallen mit dem Patentanspruch 1, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
4. Zum Hilfsantrag 1:
4.1. Zulässigkeit
Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Patentansprüche 1
bis 3 gemäß Hilfsantrag 1. Die der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen
entsprechen nahezu wörtlich den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gebildet aus den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3, zulässig beschränkt auf zwei Trennzonen und ergänzt um eine Wirkungsangabe, die in Spalte 2 Zeilen 31, 32 der Patentschrift offenbart ist. Die
kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 und 3 entsprechen denen der
erteilten Patentansprüche 4 und 5.
4.2. Patentfähigkeit
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der Kern der Erfindung besteht darin, an die radial innere Trennzone des zwischen zwei Trenntellern der Schleudertrommel einer Zentrifuge zum Entrahmen
von Milch gebildeten Trennraums, in dem sich ein kurvenförmiger Strömungsverlauf ausbilden kann, radial nach außen eine Zone anzuschließen, in der durch vorgesehene Abstandleisten der kurvenförmige Strömungsverlauf unterbunden wird,
wodurch der Strömungswiderstand reduziert wird und eine Beschleunigung des
Mediums in radialer Richtung erfolgt, und anschließend an diese Beschleunigungszone radial auswärts eine weitere Trennzone anzuschließen. In den als
Trennzonen bezeichneten Zonen sind nur punktförmige Abstandshalter zwischen
den Trenntellern vorgesehen, die auf die Strömung keinen Einfluss haben.
In dem angefochtenen Beschluss wird der zuständige Fachmann definiert als ein
Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau/Verfahrenstechnik mit
Kenntnissen der Strömungsmechanik bei Zentrifugen, insbesondere bei Milchzentrifugen. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung definiert die Beschwerdeführerin den hier zuständigen Durchschnittsfachmann als einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau/Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Milchindustrie. Die Beschwerdegegnerin definiert den Fachmann als Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen der Strömungsmechanik und Berufserfahrung in der Entwicklung von Milchzentrifugen. Damit ist der zuständige Fachmann weitgehend übereinstimmend und
korrekt definiert. Es mag zutreffend sein, dass im Unternehmen der Beschwerdeführerin der mit der Entwicklung von Milchzentrifugen befasste Fachmann ausschließlich auf diesem Gebiet tätig ist. Allerdings kennt dieser Fachmann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur Milchzentrifugen und das
Strömungsverhalten von Milch, sondern er besitzt schon durch seine Ausbildung
Kenntnisse der Strömungsmechanik bei Zentrifugen allgemein. Im Übrigen widerspricht es nach Überzeugung des Senats der Lebenserfahrung, dass sich der Entwickler von Milchzentrifugen nicht auch mit der Problematik der Zentrifugen allgemein befasst, was der in der mündlichen Verhandlung anwesende Erfinder des
Patentgegenstandes durch sachkundige Beiträge zum Stand der Technik nach der
WO 93/25314 A1, in der es nach Auffassung der Beschwerdeführerin ja ausschließlich um die Trennung von Wasser und Öl gehen soll, selbst verdeutlichte.
Darüber hinaus räumt die Beschwerdeführerin bei der Diskussion des gattungsbildenden Standes der Technik nach der DE-PS 503 286, die Tellereinsätze für
Milchschleudern betrifft, in der angegriffenen Patentschrift durchaus ein, dass diese Tellerform auch für andere Medien geeignet ist und sich nur "insbesondere" bei
der Entrahmung von Milch bewährt hat und hierzu "fast ausschließlich" eingesetzt
wird (siehe Spalte 1, Zeilen 11 bis 15 der DE 195 37 268 C1).
Der Patenanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist als Sachanspruch formuliert.
Er kann wie folgt gegliedert werden:
a) Teller für die Schleudertrommel einer Zentrifuge
a.1) zum Entrahmen von Milch.
b)
Im Teller sind Steigelöcher vorgesehen.
c) An der Oberseite des Tellers sind punktförmige Abstandshalter angeordnet.
d) Die punktförmigen Abstandshalter ermöglichen in dem durch zwei benachbarte Teller gebildeten Trennraum einen kurvenförmigen Strömungsverlauf.
d.1) der zum Außenrand der Teller strömenden entrahmten Milch.
e) Der Trennraum ist in zwei Trennzonen und eine Beschleunigungszone
aufgeteilt.
f)
In den Trennzonen sind nur die punktförmigen Abstandshalter vorgesehen.
g)
In der Beschleunigungszone sind zusätzlich zu den punktförmigen Abstandshaltern Abstandsleisten vorgesehen.
h) Die Abstandsleisten unterbinden den kurvenförmigen Strömungsverlauf.
i)
Die Beschleunigungszone B ist radial auswärts von der Trennzone T1
vorgesehen.
j)
Die Trennzone T2 ist radial auswärts von der Beschleunigungszone B
vorgesehen und liegt im stärksten Zentrifugalfeld des Tellers.
k)
In der Trennzone T2 erfolgt die endgültige Entrahmung der Milch.
Der Senat geht bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von der
WO 93/25314 A1 (E2) als dem nächstkommenden Stand der Technik aus. Die E2
behandelt einen Zentrifugentrenner allgemein und ist nicht auf das Auftrennen von
Wasser und Öl beschränkt. Die Verwendung zum Reinigen von Wasser, das
durch Öl verunreinigt ist, ist lediglich beispielhaft angegeben (siehe Seite 2, Zeilen 27, 28 in E2). Die in E2 beschriebene Vorrichtung dient dem Trennen einer
Flüssigkeit und einer in dieser fein verteilten Substanz mit niedrigerer Dichte als
der der Flüssigkeit. Bei der Substanz kann es sich ua um Anteile einer anderen
Flüssigkeit handeln (siehe Seite 3, Zeilen 1 bis 9 in E2). Damit ist die bekannte
Vorrichtung auch für die Auftrennung (= Entrahmung) von Milch vorgesehen, die ja
bekanntlich eine Emulsion darstellt und aus flüssigen Substanzen unterschiedlicher Dichten besteht. Die E2 ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
somit einschlägiger Stand der Technik.
Dem angegriffenen Patent liegt die Aufgabe zugrunde, den Teller so auszubilden,
dass ohne Beeinträchtigung der Trennwirkung der Strömungswiderstand reduziert
wird (Spalte 1, Zeilen 31 bis 34 der PS). Mit der Vorrichtung nach der E2 wird bereits ein Zentrifugentrenner bereitgestellt, dessen Trennkapazität bei höherem
Durchsatz zufrieden stellend ist (siehe Seite 3, Zeilen 1 bis 4 in E2). Die Gestaltung eines Trenntellers ist dabei derart, dass der radiale Strömungswiderstand in
einer Zone des Trennraums reduziert ist und sich dadurch die Primärströmung in
dieser Zone im Wesentlichen radial auswärts gerichtet ausbilden kann (siehe Seite 3, Zeilen 25 bis 28 in E2). Bei der Lösung der dem angegriffenen Patent zugrunde liegenden Aufgabe zieht der Fachmann schon aus diesem Grunde die E2
in Betracht.
Die E2 zeigt und beschreibt bereits einen Teller (conical separation disk 15) für die
Schleudertrommel (distributor 11) einer Zentrifuge (centrifugal separator) entsprechend dem Merkmal a der Gliederung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1. In dem Teller sind Steigelöcher (supply holes 30a, 30b) vorgesehen (Merkmal b). Um zwei aufeinander folgende Teller in einem definierten Abstand zueinander zu halten, sind die Teller mit Abstandshaltern versehen (siehe Seite 1, Zeilen 13 bis 16 in E2). Diese bestehen im Allgemeinen aus punktförmigen Abstandselementen (spot-like distance elements) (Merkmal c) oder erstrecken sich zwischen den Trenntellern in radialer Richtung (siehe Seite 1, Zeilen 27 bis 29 in E2).
Die punktförmigen Abstandselemente haben gemäß Seite 1, Zeilen 29 bis 31 der
E2 auf die Strömung in dem zwischen zwei Tellern gebildeten Trennraum im Wesentlichen keinen Einfluss und ermöglichen daher einen kurvenförmigen Strömungsverlauf der zum Außenrand der Teller strömenden Medien (Merkmal d).
Der bekannte Trennraum ist in drei Zonen (radial inner zone 29a, 29b; radial outer
zone 28a, 28b; further zone 31a, 31b) aufgeteilt. Die radial innere Zone 29a ist frei
von Hindernissen, die die Strömung in Umfangsrichtung beeinflussen (siehe Seite 8, Zeilen 15 bis 21 in E2). In der Zone 28a sind leistenförmige Strömungshindernisse (flow obstacles 27a) vorgesehen, die den kurvenförmigen Strömungsverlauf unterbinden und so eine Beschleunigung entsprechend der erfindungsgemäßen Beschleunigungszone bewirken (siehe Seite 8, Zeilen 6 bis 11 und Fig. 2 in
E2). Die weitere Zone 31a ist wieder frei von die Strömung beeinflussenden Hindernissen und bewirkt einen Ausgleich der (in der Zone 28a erzwungenen) Strömungsverteilung in Umfangsrichtung, so dass sich wieder der kurvenförmige Strömungsverlauf einstellen kann (siehe Seite 9, Zeilen 17 bis 27 in E2). Eine Trennung der spezifisch leichteren Flüssigkeit von der spezifisch schwereren Flüssigkeit findet in allen drei Zonen des Trennraums statt. Beim Gegenstand der E2 ist
der Trennraum somit ebenfalls in zwei Trennzonen 29a, 31a und eine im angegriffenen Patent als Beschleunigungszone bezeichnete Zone 28a aufgeteilt (Merkmal e). Die Strömungshindernisse 27a der Beschleunigungszone 28a bilden
gleichzeitig Abstandselemente (siehe Seite 8, Zeilen 11 bis 15 der E2), weshalb
diese bekannten Strömungshindernisse den erfindungsgemäßen Abstandsleisten
entsprechen (Merkmal h). Die als Beschleunigungszone wirkende Zone 28a ist
radial auswärts der Trennzone 29a vorgesehen (Merkmal i). Die weitere Trennzone 31a ist radial auswärts von der Beschleunigungszone 28a vorgesehen und liegt
- weil radial am weitesten außen - im stärksten Zentrifugalfeld des Tellers (Merkmal j).
Die Merkmale a.1, d.1 und k stellen Zweck- oder Wirkungsangaben dar, die den
Gegenstand eines Sachanspruchs nicht beschränken. Der beanspruchte Teller
unterscheidet sich daher von dem in der E2 beschriebenen bekannten Trennteller
gegenständlich lediglich dadurch, dass punktförmige Abstandshalter in allen drei
Zonen vorgesehen sind (also in den Trennzonen nur punktförmige Abstandshalter
(Merkmal f) und in der Beschleunigungszone zusätzlich zu den punktförmigen Abstandshaltern auch Abstandsleisten (Merkmal g)). Die E2 offenbart zwar auch
punktförmige Abstandshalter, jedoch sind keine ausdrücklichen Angaben darüber
gemacht, in welchen Zonen diese vorgesehen sind.
Die punktförmigen Abstandshalter haben, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, keinen Einfluss auf die Ausbildung der Strömung. Sie dienen der Festlegung des definierten Abstandes der aufeinander folgend angeordneten Trennteller. Die Anordnung der punktförmigen Abstandshalter richtet sich daher ausschließlich nach der gewünschten Stabilität der Konstruktion und Maßhaltigkeit
des Abstands der Teller voneinander und wird bei Bedarf vom Fachmann ohne erfinderisches Zutun aufgrund seines handwerklichen Könnens vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin leitet in der mündlichen Verhandlung aus den Merkmalen f und g eine für die Auftrennung von Milch optimale (geringe) Anzahl an Strömungshindernissen in der Beschleunigungszone und Bemessung der Erstreckung
der radial außen liegenden Trennzone ab und sieht darin die erfinderische Tätigkeit noch begründet. Selbst wenn man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen würde, dass durch diese Merkmale die optimale Gestaltung des Tellers für die
Auftrennung von Milch offenbart sei, so erfordert die Optimierung der Abmessungen einer Vorrichtung regelmäßig keine erfinderische Tätigkeit, wenn die optimalen Werte vom Fachmann errechnet oder durch Versuche festgestellt werden können. Dass die Bemessung des erfindungsgemäßen Tellers durch Versuche optimiert werden kann, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich zugestanden. Ergeben diese Versuche mit der aus E2 bekannten
Vorrichtung bspw., dass ein optimales Ergebnis mit weit voneinander beabstandeten Abstandsleisten und damit einer geringen Anzahl an Abstandsleisten erzielt
wird, wegen der großen Abstände zwischen den Abstandsleisten jedoch die Maßhaltigkeit des Spaltes zwischen zwei aufeinander folgenden Trenntellern nicht
mehr gewährleistet ist, so setzt der Fachmann die ihm ebenfalls aus der E2 bekannten und die Strömung nicht beeinflussenden punktförmigen Abstandshalter
an den erforderlichen Stellen zusätzlich zu den Abstandsleisten selbstverständlich
und ohne erfinderisches Zutun ein, zumal nach dem Patentanspruch 1 der E2 auf
dem bekannten Trennteller sowohl Abstandselemente als auch längliche, sich radial erstreckende Strömungshindernisse vorgesehen sind und der Fachmann auch
dadurch die Anregung erhält, neben den Strömungshindernissen auch die Strömung nicht beeinflussende (also punktförmige) Abstandshalter vorzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit nicht patentfähig.
4.3. Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 1 fallen mit dem Patentanspruch 1, da über einen Antrag nur als Ganzes entschieden werden kann.
5. Zum Hilfsantrag 2:
5.1. Zulässigkeit
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 weist neben den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 (Merkmale a bis k der Gliederung) folgende zusätzliche Merkmale (wieder entsprechend gegliedert) auf:
l)
In der radial inneren Trennzone (T1) sind Steigelöcher (2) ausgebildet
zur Zufuhr von Milch.
m) Jeweils eines der Steigelöcher ist in den durch die Abstandsleisten (5)
definierten Winkelsegmenten in der ersten Trennzone (T1) ausgebildet.
Das Merkmal l ist unstrittig sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen offenbart. Die Offenbarung des Merkmals m hingegen ist
bestritten. Die Beschwerdeführerin leitet die Offenbarung dieses Merkmals allein
aus der Zeichnung, Figur 2 her. In dieser Figur 2 sowohl der Patentschrift als auch
der ursprünglich eingereichten Zeichnung sind jedoch eindeutig lediglich zwei
durch (in der Zeichnungsebene in 3-Uhr- und 9-Uhr-Stellung dargestellte) Abstandsleisten 5 definierte Sektoren erkennbar, die mit dem in der Beschreibung an
keiner Stelle genannten Begriff "Winkelsegmente" wohl gemeint sein sollen. In der
6-Uhr-Stellung ist eine Abstandsleiste nicht dargestellt und in der 12-Uhr-Stellung
lässt sich das Vorhandensein einer Abstandsleiste nur vermuten. Eindeutig erkennbar in der Figur 2 sind vier dargestellte Steigelöcher 2, wobei zwei davon in
dem durch die beiden eindeutig erkennbaren Abstandsleisten 5 definierten, in der
Zeichnungsebene unteren Sektor liegen. Auch die Figur 1 hilft hier nicht weiter.
Diese zeigt eine Schnittdarstellung durch zwei benachbarte Teller desselben Ausführungsbeispiels entlang der Schnittlinie I-I der Figur 2. In der gezeigten Schnittebene ist neben einer schraffierten und daher geschnitten dargestellten Abstandsleiste 5 und zwei ebenfalls geschnitten dargestellten punktförmigen Abstandshaltern 4 in dem Trennraum 3 zwischen zwei Tellern 1 auch ein Steigeloch 2 in jedem
der dargestellten Teller erkennbar. Dieser Darstellung der Figur 1 ist zu entnehmen, dass die Abstandsleiste und das Steigeloch auf derselben Mantellinie des
Tellers liegen. Das Steigeloch liegt jedenfalls nicht innerhalb eines durch zwei Abstandsleisten definierten Sektors.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist daher nicht zulässig.
5.2. Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 fallen mit dem Patentanspruch 1, da über einen Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents
nur als Ganzes entschieden werden kann.
6. Zum Hilfsantrag 3:
6.1. Zulässigkeit
Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 3 ist unbestritten zulässig. Er ist gebildet aus den Merkmalen des zulässigen Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1
(Merkmale a bis k der Gliederung) und dem Merkmal des ebenfalls zulässigen Patentanspruchs 3 des Hilfsantrags 1, wonach die Erstreckung der Beschleunigungszone (B) 30 % der Erstreckung des Trennraumes (3) beträgt (siehe auch Ziffer 4.1).
6.2. Patentfähigkeit
Wie unter Ziffer 4.2. dieses Beschlusses ausgeführt, beruht der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber der Entgegenhaltung E2 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das mit dem Patentanspruch des Hilfsantrags 3
diesem Gegenstand hinzugefügte Merkmal stellt wiederum eine Bemessung dar,
die der Fachmann bei Bedarf variieren und durch Versuche optimieren kann, ohne
hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil
durch die E2 die nunmehr zusätzlich beanspruchte Erstreckung der Beschleunigungszone von 30 % der Erstreckung des Trennraumes zumindest in ihrer Größenordnung bereits vorgegeben ist (siehe Fig. 2 in E2). Das hinzugefügte Merkmal kann daher die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs des Hilfsantrags 3 ist somit ebenfalls nicht
patentfähig.
7. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Ipfelkofer
Richter Dr. Frowein ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Dr. Ipfelkofer
Schwarz
Pontzen
Pü