Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.04.2005 – 8 W (pat) 304/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 29 824
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie die Richterin Pagenberg, die Richter Dipl.-Ing.
Gießen und Dipl.-Ing. Hildebrandt 6.70
beschlossen:
Das Patent 199 29 824 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Spalten 1 bis 3 und ein
Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I.
Das Patent 199 29 824 mit der Bezeichnung "Extruder für thermoplastische Medien" ist am 30. Juni 1999 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf erfolgte Patenterteilung wurde am 31. Januar 2002 veröffentlicht.
Gegen dieses Patent hat die Firma
K… GmbH in M…
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Druckschriften:
E1: GB 842 692
E2: US 3 164 375
E3: EP 0 574 172 B1
E4: DE 27 31 301 A1
E5: DE 44 00 330 C2
In der Beschreibungseinleitung wird noch die WO 92/12840 A1 zum Stand der
Technik genannt.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch durch Erklärung in der Eingabe vom
13. April 2005 zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat sich zu den Ausführungen der Einsprechenden geäußert
und beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 8, Beschreibung Sp. 1 bis 3 und einem
Blatt Zeichnungen, Fig. 1 und 2, aufrecht zu erhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Extruder zum Plastifizieren von thermoplastischen Medien, der
einenends in einem Einlaufbereich mit einem Granulateinlauf (E)
versehen ist und im entgegengesetzten Ende mit einer Austrittsbohrung (A) versehen ist, mit einer motorisch angetriebenen Gewindespindel (S), die in einem Mantel (M) mit gegenläufigem Mantelgewinde (MG) angeordnet ist, wobei über einen Aufschmelzbereich
der Spindellänge der längenspezifische freie Gewindegesamtquerschnitt (QS + QM) des Spindelgewindes (SG) und des Mantelgewindes (MG) etwa konstant ist und der freie Spindelquerschnitt
(QS) sowie der freie Mantelquerschnitt (QM) sich dort komplementär linear ändern, dadurch gekennzeichnet, daß die Gewindeausnehmungen beider Gewinde (MG, SG) jeweils einlaufseitig eine
steile Flanke (FS) und auslaufseitig eine flache Flanke (FF) aufweisen.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, er ist mit Gründen versehen und
auch im übrigen zulässig. Mit der Rücknahme des zulässigen Einspruchs ist
die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden, nicht aber das Einspruchsverfahren beendet, das zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents geführt
hat.
2. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft einen Extruder zum Plastifizieren von
thermoplastischen Medien, der einenends in einem Einlaufbereich mit einem
Granulateinlauf und im entgegengesetzten Ende mit einer Austrittsbohrung
versehen ist. Der Extruder ist mit einer motorisch angetriebenen Gewindespindel versehen, die in einem Mantel mit gegenläufigem Mantelgewinde angeordnet ist. Dabei ist über einen Aufschmelzbereich der Spindellänge der längenspezifische freie Gewindegesamtquerschnitt des Spindelgewindes und des
Mantelgewindes etwa konstant, und der freie Spindelquerschnitt sowie der
freie Mantelquerschnitt ändern sich dort komplementär linear. Dabei sollen die
Gewindeausnehmungen beider Gewinde jeweils einlaufseitig eine steile und
auslaufseitig eine flache Flanke aufweisen.
Nach den Angaben in der geltenden Fassung der Beschreibung soll damit eine
neue Brauchbarkeit des bisher für die Aufschäumung von Stärkeprodukten
verwendeten Extruders (DE 44 00 330 C2) und Verbesserungen für die Extrusion, insbes. von Kunststoffthermoplasten, aufgezeigt werden; vgl. geltende
Beschreibung Sp. 2, Abs. 0008.
3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der Merkmale in
den erteilten Patentansprüchen 1 und 5 dar.
Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen der erteilten Fassung der Ansprüche 2 und
4 bis 9.
4. Der Extruder zum Plastifizieren von thermoplastischen Medien nach dem
geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in
Frage gestellt worden ist, hat gegenüber dem insgesamt im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten, da keine der Entgegenhaltungen einen Extruder zeigt, bei dem die Gewindeausnehmungen der Gewinde im
Mantel wie in der Spindel jeweils einlaufseitig eine steile und auslaufseitig eine
flache Flanke aufweisen.
5. Der Extruder mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 wird dem
Fachmann, einem Maschinenbauer FH mit besonderer Erfahrung in der Konstruktion von Extrudern, durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Der Extruder nach der GB 842 692 (E1), insbes. in der Darstellung in Fig. 4,
weist zwar alle im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 angegebenen
Merkmale auf, doch fehlt in der Druckschrift jeglicher Hinweis auf die spezielle
Ausbildung der Gewindeflanken nach dem geltenden Patentanspruch 1.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt
sich, wie der Senat überprüft hat, der Extruder nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die
Ansprüche 2 bis 8 zur weiteren Ausgestaltung des Extruders nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.
Kowalski
Pagenberg
Gießen
Hildebrandt
Cl