Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.04.2005 – 8 W (pat) 304/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. April 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 29 824

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie die Richterin Pagenberg, die Richter Dipl.-Ing.

Gießen und Dipl.-Ing. Hildebrandt 6.70

beschlossen:

Das Patent 199 29 824 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Spalten 1 bis 3 und ein

Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I.

Das Patent 199 29 824 mit der Bezeichnung "Extruder für thermoplastische Medien" ist am 30. Juni 1999 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf erfolgte Patenterteilung wurde am 31. Januar 2002 veröffentlicht.

Gegen dieses Patent hat die Firma

K… GmbH in M…

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Druckschriften:

E1: GB 842 692

E2: US 3 164 375

E3: EP 0 574 172 B1

E4: DE 27 31 301 A1

E5: DE 44 00 330 C2

In der Beschreibungseinleitung wird noch die WO 92/12840 A1 zum Stand der

Technik genannt.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch durch Erklärung in der Eingabe vom

13. April 2005 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat sich zu den Ausführungen der Einsprechenden geäußert

und beantragt,

das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüchen 1 bis 8, Beschreibung Sp. 1 bis 3 und einem

Blatt Zeichnungen, Fig. 1 und 2, aufrecht zu erhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Extruder zum Plastifizieren von thermoplastischen Medien, der

einenends in einem Einlaufbereich mit einem Granulateinlauf (E)

versehen ist und im entgegengesetzten Ende mit einer Austrittsbohrung (A) versehen ist, mit einer motorisch angetriebenen Gewindespindel (S), die in einem Mantel (M) mit gegenläufigem Mantelgewinde (MG) angeordnet ist, wobei über einen Aufschmelzbereich

der Spindellänge der längenspezifische freie Gewindegesamtquerschnitt (QS + QM) des Spindelgewindes (SG) und des Mantelgewindes (MG) etwa konstant ist und der freie Spindelquerschnitt

(QS) sowie der freie Mantelquerschnitt (QM) sich dort komplementär linear ändern, dadurch gekennzeichnet, daß die Gewindeausnehmungen beider Gewinde (MG, SG) jeweils einlaufseitig eine

steile Flanke (FS) und auslaufseitig eine flache Flanke (FF) aufweisen.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, er ist mit Gründen versehen und

auch im übrigen zulässig. Mit der Rücknahme des zulässigen Einspruchs ist

die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden, nicht aber das Einspruchsverfahren beendet, das zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents geführt

hat.

2. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft einen Extruder zum Plastifizieren von

thermoplastischen Medien, der einenends in einem Einlaufbereich mit einem

Granulateinlauf und im entgegengesetzten Ende mit einer Austrittsbohrung

versehen ist. Der Extruder ist mit einer motorisch angetriebenen Gewindespindel versehen, die in einem Mantel mit gegenläufigem Mantelgewinde angeordnet ist. Dabei ist über einen Aufschmelzbereich der Spindellänge der längenspezifische freie Gewindegesamtquerschnitt des Spindelgewindes und des

Mantelgewindes etwa konstant, und der freie Spindelquerschnitt sowie der

freie Mantelquerschnitt ändern sich dort komplementär linear. Dabei sollen die

Gewindeausnehmungen beider Gewinde jeweils einlaufseitig eine steile und

auslaufseitig eine flache Flanke aufweisen.

Nach den Angaben in der geltenden Fassung der Beschreibung soll damit eine

neue Brauchbarkeit des bisher für die Aufschäumung von Stärkeprodukten

verwendeten Extruders (DE 44 00 330 C2) und Verbesserungen für die Extrusion, insbes. von Kunststoffthermoplasten, aufgezeigt werden; vgl. geltende

Beschreibung Sp. 2, Abs. 0008.

3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der Merkmale in

den erteilten Patentansprüchen 1 und 5 dar.

Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen der erteilten Fassung der Ansprüche 2 und

4 bis 9.

4. Der Extruder zum Plastifizieren von thermoplastischen Medien nach dem

geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in

Frage gestellt worden ist, hat gegenüber dem insgesamt im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten, da keine der Entgegenhaltungen einen Extruder zeigt, bei dem die Gewindeausnehmungen der Gewinde im

Mantel wie in der Spindel jeweils einlaufseitig eine steile und auslaufseitig eine

flache Flanke aufweisen.

5. Der Extruder mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 wird dem

Fachmann, einem Maschinenbauer FH mit besonderer Erfahrung in der Konstruktion von Extrudern, durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Der Extruder nach der GB 842 692 (E1), insbes. in der Darstellung in Fig. 4,

weist zwar alle im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 angegebenen

Merkmale auf, doch fehlt in der Druckschrift jeglicher Hinweis auf die spezielle

Ausbildung der Gewindeflanken nach dem geltenden Patentanspruch 1.

Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt

sich, wie der Senat überprüft hat, der Extruder nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die

Ansprüche 2 bis 8 zur weiteren Ausgestaltung des Extruders nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.

Kowalski

Pagenberg

Gießen

Hildebrandt

Cl