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BPatG Beschluss vom 19.04.2005 – 14 W (pat) 359/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. April 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 18 009

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin

Dr. Schuster

beschlossen:

Das Patent 102 18 009 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. 4. 05,

Beschreibung Spalten 3 und 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. 4. 05,

Beschreibung Spalten 1, 2, 5, 6 und 7 gemäß Patentschrift,

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 102 18 009 mit der Bezeichnung

" Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln, insbesondere

Süßwaren "

ist am 17. Juli 2003 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 9. Oktober 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Streitpatents

nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschriften

D1: DE 39 14 098 C2

D2: DE 199 20 069 A1

D3: EP 0 753 263 A2

sowie auf eine durch die Einsprechende erfolgte, vor dem für den Zeitrang des

Patents maßgeblichen Zeitpunkt liegende offenkundige Vorbenutzung.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den aus dem Tenor

ersichtlichen Unterlagen.

Sie tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten entgegen und

macht im wesentlichen geltend, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand

gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, insbesondere gegenüber

der dem Streitpatent am nächsten kommenden Druckschrift D3, sowie der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, als Stand der Technik unterstellt, neu sei

und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln,

insbesondere Süßwaren, mit :

einem Unterteil (14) mit einer Bodenplatte (2) und einer als U-Profil aus einem harten Material ausgebildeten Vertiefung (13), die in

der Seite der Bodenplatte (2) vorgesehen ist,

einer Haube (3), die mit zwei Seiten des Unterteils (14) derart lösbar in Kontakt steht, dass die Haube (3) abwechselnd nach beiden

Seiten hin aufschwenkbar gelagert ist, und

mindestens einem zusätzlichem lösbaren Verbindungselement

(11), das im Bereich mindestens einer Seite derart angeordnet ist,

dass es in der geschlossenen Stellung der Haube (3) nicht in die

Vertiefung (13) einragt und nicht in diese eingreift und

dass es beim Aufschwenken der Haube (3) nach einer Seite hin in

die Vertiefung (13) eingreift und somit die Haube (3) und das Unterteil (14) an der anderen Seite derart verbindet, dass eine translatorische Bewegung der Haube (3) relativ zu dem Unterteil (14)

verhindert wird.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 10

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er

ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

2. Die Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den erteilten Ansprüchen 1, 4 und 5 sowie Sp 4 Z 17 bis 23, 31 bis 34 und Sp 6 Z 1 bis 4

iVm Fig 2 und 3 der Streitpatentschrift ableitbar und basiert auf den Ansprüchen

1, 4 und 5, sowie S 5 Z 15 bis 19, 24 bis 26 und S 8 Z 6 bis 8 iVm Fig 2 und 3 der

Erstunterlagen. Die Ansprüche 2 bis 10 gehen aus den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 11 hervor.

3. Der Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln nach

dem geltenden Anspruch 1 ist neu.

Aus keiner der Entgegenhaltungen ist nämlich ein gattungsgemäßer Tunnel bekannt, der eine als U-Profil aus einem harten Material ausgebildete Vertiefung

aufweist, die in der Seite der Bodenplatte vorgesehen ist. Denn bei der dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 am nächsten kommenden Druckschrift D3

ist die am Unterteil vorgesehene Vertiefung nicht als U-Profil ausgebildet und auch

nicht in der Seite der Bodenplatte vorgesehen (vgl Fig 5 iVm Sp 4 Z 57 bis Sp 5

Z 5). Das Gleiche gilt für die von der Einsprechenden behauptete offenkundige

Vorbenutzung, wenn diese als Stand der Technik unterstellt wird. Denn das aus

der Zeichnung E1.6 des Anlagenkonvoluts E1 (Unterlagen über eine im Jahr 1992

von der Firma M… Corp. in Auftrag gegebene Anlage) hervorgehende

Scharnier für die Verbindung von Haube und Unterteil iVm mit dem von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Modell des Scharniers

führt nämlich vor Augen, dass das Unterteil des Scharniers kein U-Profil, wie die

Einsprechende selbst einräumt, sondern eine mehr als halbkreisförmige Aufnahme als Vertiefung aufweist, die zwar seitlich an der Bodenplatte, aber nicht in

der Seite der Bodenplatte vorgesehen ist, um bei senkrechter Stellung des Oberteils ein Entfernen der Haube senkrecht nach oben zu ermöglichen.

4. Der Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln nach

dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Tunnel mit einer abwechselnd nach

beiden Seiten hin aufschwenkbar und leicht abnehmbar gelagerten Haube bereitzustellen, bei dem die Gefahr des Herausspringens bzw Herunterfallens der einen

Seite der Haube beim Aufschwenken der anderen Seite der Haube beseitigt ist

(Sp 2 Abs [0008]), und der, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorträgt, auch bei geschlossener Haube leicht von außen gereinigt werden

kann. Gelöst wird die Aufgabe durch den Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder

Trocknen von Nahrungsmitteln, insbesondere Süßwaren nach dem geltenden Anspruch 1 mit den Merkmalen:

1. einem Unterteil (14) mit

2. einer Bodenplatte (2)

3. mit einer Vertiefung (13), die

4. als U-Profil aus einem harten Material ausgebildet und

5. in der Seite der Bodenplatte (2) vorgesehen ist,

6. einer Haube (3),

7. die mit zwei Seiten des Unterteils (14) derart lösbar in Kontakt steht, dass die Haube (3) abwechselnd nach beiden

Seiten hin aufschwenkbar gelagert ist, und

8. mindestens einem zusätzlichem lösbaren Verbindungselement (11), das im Bereich mindestens einer Seite derart

angeordnet ist,

9. dass es in der geschlossenen Stellung der Haube (3) nicht

in die Vertiefung (13) einragt und nicht in diese eingreift

und

10. dass es beim Aufschwenken der Haube (3) nach einer

Seite hin in die Vertiefung (13) eingreift und somit die

Haube (3) und das Unterteil (14) an der anderen Seite

derart verbindet, dass eine translatorische Bewegung der

Haube (3) relativ zu dem Unterteil (14) verhindert wird.

Die Lösung der Aufgabe durch den Tunnel gemäß Anspruch 1 ergibt sich für den

Fachmann, einen Ingenieur mit besonderen Kenntnissen in der Konstruktion von

Apparaten für die Lebensmittelindustrie, nicht in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik. Ausgangspunkt für die gefundene Lösung bildet dabei zwar

für den Fachmann der aus D3 bekannte Tunnel zur Herstellung von Nahrungsmitteln, einer Weiterentwicklung der aus D1 und D2 bekannten Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln, insbesondere Süßwaren, bei

denen die Haube auf beiden Seiten eine Nut besitzt und mit dem auf beiden Seiten eine Feder aufweisenden Unterteil jeweils eine lose Nut-Feder-Verbindung

bildet (vgl D3 Fig 1 und 2, Sp 2 Z 38 bis 42, Sp 3 Z 6 bis 22 iVm D1 Anspruch 1,

Fig 1, 5, 6 und 7 sowie D2 Fig 4 und 5, Sp 6 Z 14 bis 27). Um die Rotation der Nut

um die Feder zu begrenzen und damit auch die Gefahr des Herausspringens bzw

Herunterfallens der einen Seite der Haube beim Aufschwenken der anderen Seite

der Haube zu verringern wird bei D3 die Konstruktion der Nut-Feder-Verbindung

dergestalt verändert, dass das die Nut (33) bildende Element einen nach schräg

außen weisenden Fortsatz (37) aufweist, der eine halbrunde Ausnehmung (38),

die einen zylindrischen Fortsatz (39) am Ende der Feder (40) umgreift, und von

dieser Ausnehmung nach nach außen ragende Enden (42, 43) aufweist. Das

Ende (43) greift beim Aufklappen in die Feder ein und begrenzt die Rotation der

Haube um die Feder (vgl Sp 4 Z 55 bis Sp 5 Z 21 iVm Fig 5). In D3 findet der

Fachmann aber keinen Hinweis darauf, von dieser Konstruktion mit einer besonderen Ausgestaltung der Nut-Feder-Verbindung prinzipiell abzugehen und die

Aufgabe dadurch zu lösen, dass in der Seite der Bodenplatte gemäß den Merkmalen 3 bis 5 des geltenden Anspruchs 1 eine Vertiefung vorgesehen wird, die als

U-Profil aus einem harten Material ausbildet ist, in die ein zusätzliches lösbares

Verbindungselement entsprechend den Merkmalen 8 bis 10 bei geschlossener

Haube nicht einragt und eingreift und bei aufgeschwenkter Haube eingreift. Dadurch wird mit einer einfachen Konstruktion eine Arretierung der Haube in der geöffneten Stellung erreicht und ein Hinausgleiten oder Herunterfallen der Haube

verhindert und in der geschlossenen Stellung eine einfache Reinigung von außen

ermöglicht, da die Vertiefung nicht vom Verbindungselement abgedeckt wird (vgl

Streitpatent Figuren 2, 3, 5 und 6).

Auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung, als Stand der Technik unterstellt, kann den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe legen. Denn die Konstruktion des Scharniers gemäß E1.6 bzw des in der mündlichen Verhandlung

vorgelegten Scharniers zur lösbaren Verbindung von Haube und Unterteil ermöglicht zwar durch das Einfügen eines mit dem Oberteil verbundenen Zapfens mit

seinem beidseitig abgeflachten Bereich in die mehr als halbkreisförmige Aufnahme des Unterteils bei senkrechter Stellung des Oberteils ein Entfernen der

Haube senkrecht nach oben und bewirkt beim Aufschwenken der Haube bzw des

Scharniers eine feste Verbindung von Haube und Unterteil, da der beidseitig abgeflachte Bereich so in der mehr als halbkreisförmigen Aufnahme verdreht wird,

dass die Haube nicht herausgleiten kann. Diese Konstruktion eines Verbindungselements kann aber keinen Hinweis auf den gänzlich anderen Aufbau der im Anspruch 1 des Streitpatents angegebenen lösbaren Verbindungskonstruktion von

Haube und Unterteil liefern, der durch die in der Seite der Bodenplatte angebrachte als U-Profil ausgebildete Vertiefung bedingt wird.

Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen

Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften

führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.

5. Nach alledem weist der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents alle

Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig, mit

ihm haben die besondere Ausführungsformen des Tunnels betreffenden Unteransprüche 2 bis 10 Bestand.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Ju