Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.04.2005 – 8 W (pat) 346/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. April 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 37 147

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richterin Pagenberg sowie der Richter

Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen:

Das Patent 198 37 147 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Spalten 1 und 2 und

Einschub, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Spalten 3 und 4 sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2

wie Patentschrift.

G r ü n d e

I

Das Patent war am 17. August 1998 unter dem Aktenzeichen 198 37 147.0-14

beim Patentamt angemeldet worden; die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 22. Mai 2003.

Gegen die Patenterteilung hat die Firma

R… GmbH in S…,

am 22. August 2003

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei. Sie verweist dazu auf die bereits im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften

(1) DE 43 35 896 A1,

(2) DE 27 11 904 B2 und

(3) DE 40 16 775 C1.

Die zusammen mit entsprechenden Rechnungskopien vorgelegte firmeneigene

Konstruktionszeichnung mit der Ident-Nr. 307 600 vom 1. April 1980 soll ferner

belegen, dass Spannfutter, wie sie aus der DE 27 11 904 B2 (2) als "papierener

Stand der Technik" bekannt sind, auch tatsächlich in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und führt

aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der Technik

neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 7, Beschreibung Spalten 1 und 2 und Einschub, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Spalten 3 und 4 sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 wie Patentschrift aufrechtzuerhalten.

II

1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf den

Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt und daher zulässig.

Er ist insoweit erfolgreich, als er zu einer Beschränkung des Patents führt.

2. Das Patent betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 ein Spannfutter

für Werkzeugmaschinen, insbesondere für Drehmaschinen, mit einem Futterkörper (1) und mehreren in Führungsnuten (3) des Futterkörpers (1) eingesetzten Spannbacken (4), die durch einen Antrieb radial zur Futterachse (A) verstellbar sind, wobei zu dem Antrieb Keilstangen (5) gehören, die zur Verstellung der

Spannbacken (4) im Futterkörper (1) quer zur Futterachse (A) verschiebbar geführt sind und jeweils eine Verzahnung (9) aufweisen, die mit einer entsprechenden Gegenverzahnung (10) an einer zugehörigen Spannbacke (4) in Eingriff steht, wobei die Keilstangen (5) zusätzlich durch die Drehbewegung eines

Stellorgans (11) parallel zur Futterachse (A) derart bewegbar sind, dass ihre

Verzahnungen (9) und die Gegenverzahnungen (10) der Spannbacken (4) außer

Eingriff gelangen und die Spannbacken (4) radial aus dem Futterkörper (1) entnehmbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Keilstange (5) wenigstens

ein elastisches Element (18) zugeordnet ist, dessen Federkraft einer von der

Spannbacke (4) weg gerichteten Axialbewegung der Keilstange (5) entgegenwirkt, wobei das elastische Element (18) derart an der Keilstange (5) angreift

und/oder das Stellorgan und die Keilstange (5) derart in Eingriff miteinander stehen, dass die Keilstange (5) automatisch wieder in Eingriff mit der Spannbacke

(4) gebracht wird, wenn das auf das Stellorgan (11) ausgeübte Drehmoment so

weit aufgehoben wird, dass die durch das Drehmoment aufgebrachte Kraft die

Gegenkraft des elastischen Elements (18) unterschreitet, und dass das Stellorgan (11) weiterhin radial verschiebbar angeordnet ist und durch eine Feder (21)

in seine äußere Endstellung gedrückt wird, wobei in dem Stellorgan (11) eine

Längsnut (22) und eine sich daran anschließende Ringnut (24) ausgebildet sind,

in welche ein im Futterkörper (1) gehaltener Zapfen (23) eingreift, wobei die Anordnung so getroffen ist, dass der Zapfen (23) mit der Längsnut (22) in Eingriff

steht und somit das Stellorgan nicht gedreht werden kann, wenn sich das Stellorgan (11) in seiner äußeren Endstellung befindet, und der Zapfen (23) in der

Ringnut (24) liegt, wenn sich das Stellorgan (11) in seiner inneren Endstellung

befindet, so dass eine Drehung des Stellorgans (11) möglich ist.

Damit soll gemäß der in Absatz 0008 der Patentschrift angegebenen Aufgabe

ein Spannfutter so weitergebildet werden, dass eine hohe Betriebssicherheit

insbesondere beim Spannbackenwechsel gewährleistet ist.

Wegen der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung des

erteilten Patentanspruchs 1 mit Merkmalen, die aus der Beschreibung, Abs. 0025

der Patentschrift, hervorgehen und auch ursprungsoffenbart sind. Die Unteransprüche 2 bis 7 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert geblieben.

4.1 Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu.

Keines der in den Entgegenhaltungen gezeigten Spannfutter weist ein Stellorgan

mit einem Verriegelungsmechanismus iS des Patentanspruchs 1 auf, welcher aus

einem in eine Längsnut und eine Ringnut eingreifenden Zapfen besteht.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegte,

kommt es für die Lösung der zugrundeliegende Aufgabe insbesondere darauf an,

neben der Vorrichtung zum automatischen Ineingriffbringen von Keilstangen und

Spannbacken nach einem Eingriff von außen über das Stellorgan dieses in seiner

Ruhestellung wirkungsvoll zu verriegeln, so dass ein ungewolltes Betätigen desselben verhindert wird.

Hierfür gemäß der patentierten Lehre das Stellorgan radial verschiebbar anzuordnen, wobei es durch eine Feder in seine äußere Endstellung gedrückt wird, und

wobei in dem Stellorgan eine Längsnut und eine sich daran anschließende

Ringnut ausgebildet sind, in welche ein im Futterkörper gehaltener Zapfen eingreift, derart dass der Zapfen mit der Längsnut in Eingriff steht, wenn sich das

Stellorgan in seiner äußeren Endstellung befindet, und der Zapfen in der Ringnut

liegt, wenn sich das Stellorgan in seiner inneren Endstellung befindet, findet im

aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild.

So zeigt die DE 43 35 896 A1 ein Spannfutter mit radial mittels Keilstangen verstellbaren Spannbacken, wobei die Keilstangen in Achsrichtung des Spannfutters

so weit verstellbar geführt sind, dass die Spannbacken radial aus dem Futterkörper entnehmbar sind. Weiter kann dort ein Stellglied zur Feineinstellung der axialen Lage der Keilstangen vorgesehen sein, das eine Regulierung der Eingriffstiefe

der Verzahnungen an Keilstange und Spannbacke zur Feinjustierung des Rundlaufs ermöglicht. Der Aspekt eines Verriegelns des hierzu dienenden Stellelements (Exzenter mit Stellbolzen) ist dort nicht angesprochen, insbesondere findet

sich in dieser Druckschrift kein Hinweis auf einen Verriegelungsmechanismus in

Form eines in eine Ringnut und eine Längsnut eingreifenden Zapfens.

Das Spannfutter nach der DE 27 11 904 B2 weist eine linear zu betätigende Vorrichtung zum Entkuppeln von - in ihrer Funktion den Keilstangen entsprechenden -

Kupplungsstücken und Spannbacken auf. Dabei kann das entsprechende Stellglied als gegen die Kraft einer Feder eindrückbarer Bolzen ausgebildet sein (vgl.

dort Anspruch 2), wobei das Kupplungsstück in der vom Druck der Feder beaufschlagten Stellung verriegelbar sein kann (vgl. dort Anspruch 3). Diese Verriegelung sichert jedoch nicht wie beim Patentgegenstand das Stellglied gegen unbeabsichtigtes Betätigen, sondern fixiert die jeweilige Spannbacke an dem zugehörigen Kupplungsstück. Auch beruht die hierbei wirkende Kinematik auf einer linearen Stellbewegung und gibt schon von daher keine Anregung zu einem rotatorischen Zusammenwirken eines Zapfens mit einer Ringnut und einer Längsnut.

Damit weist diese Entgegenhaltung den Durchschnittsfachmann, für den hier ein

Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Werkzeugmaschinen anzusetzen ist, vom Patentgegenstand eher weg.

Die DE 40 16 775 C1 zeigt ein Spannfutter, bei welchem ein Kupplungsstück über

einen drehbar in einer Treibbacke gelagerten Exzenter vom Eingriff mit der

Spannbacke entkuppelbar ist. Bezüglich einer Verriegelung des Stellglieds geht

der Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift über den der DE 27 11 904 B2 nicht

hinaus, da auch hier lediglich ein linear wirkender Rastmechanismus für die Sicherstellung der betriebsmäßigen Verbindung von Kupplungsstück und Spannbacke angegeben ist (vgl. dort Anspruch 10), der mit einer Verdrehsicherung des

Stellglieds nichts zu tun hat. Auch diese Entgegenhaltung konnte somit dem

Fachmann keine Veranlassung dazu geben, das Stellglied mit einer Ringnut und

einer Längsnut zu versehen, in welche ein Zapfen arretierend eingreift.

Es kann schließlich auch in einer etwaigen Zusammenschau von einzelnen der

angegebenen Entgegenhaltungen nichts gesehen werden, was ohne weiteres

zum Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 hätte führen können, da in

keiner der Druckschriften die für die patentierte Lehre wesentlichen Merkmale angegeben sind (vgl. oben zu den einzelnen Entgegenhaltungen).

Auf die vorgelegte Konstruktionszeichnung brauchte deswegen nicht eingegangen

zu werden, weil sie nicht mehr zeigt als die auf denselben Gegenstand gerichtete,

vorstehend abgehandelte DE 27 11 904 B2. Auch wurde sie in der mündlichen

Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

5. Damit sind auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7

bestandsfähig, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des

Gegenstandes des bestandsfähigen Patentanspruchs 1 gerichtet sind.

Kowalski

Pagenberg

Kuhn

Hildebrandt

Cl