Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.04.2005 – 15 W (pat) 308/03
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 63 278
… 6.70
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des
Richters Dr. Egerer
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1-10 und Beschreibung Spalte 1 Zeile 1 bis
Spalte 7 Zeile 68, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie 4 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1-4 gemäß
DE 100 63 278 C1.
G r ü n d e
I.
Auf die am 19. Dezember 2000 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche
Patent- und Markenamt das Patent 10 063 278 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Trennen von aneinander anhaftenden Lagen eines Porenbetonblocks“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 24. Januar 2002.
Die Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut:
„1. Vorrichtung zum Trennen von aneinander anhaftenden Lagen
eines Porenbetonblocks, mit einem jochförmigen Bauteil, das den
Porenbetonblock bis in einen Bereich einer horizontal verlaufenden Trennfuge zwischen zwei zu trennenden Lagen übergreift, mit
Greifelementen zum Ergreifen der beiden zu trennenden Lagen
oberhalb und unterhalb der Trennfuge auf beiden Seiten des Porenbetonblocks und mit Betätigungselementen zum Auseinanderfahren der auf beiden Seiten des Porenbetonblocks oberhalb und
unterhalb der Trennfuge angeordneten Greifelemente, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das jochförmige Bauteil
(16) ortsfest an einem Portal (14) angeordnet ist, daß eine Hebeinrichtung zum Anheben des Porenbetonblocks (3) von unten in das
jochförmige Bauteil (16) vorgesehen ist und daß sich die Greifelemente (26, 27) zumindest auf einer Seite des Porenbetonblocks (3) an einem Zwischenteil (23) abstützen, das innerhalb
des jochförmigen Bauteils (16) seitlich verfahrbar und in seinen
Verfahrpositionen festlegbar ist, um einen Grundabstand der
Greifelemente (26, 27) auf beiden Seiten des Porenbetonblocks (3) festzulegen, wobei sich das Zwischenteil (23) unten
rückwärtig an dem jochförmigen Bauteil (16) abstützt.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß das Portal (14) auf in seinen vier Ecken angeordneten Säulen (12, 13) ruht, deren freier Abstand in der einen
Richtung einen Durchtritt des Porenbetonblocks (3) in Längsrichtung und in der anderen Richtung einen Durchtritt des Porenbetonblocks (3) in Querrichtung erlaubt.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß die Hebeinrichtung eine Anordnung von vier
Zugseilen (7) und einer zentralen Seiltrommel (8) zum Aufwickeln
der Zugseile (7) aufweist.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , daß die Hebeinrichtung Querträger (6)
für einen den Porenbetonblock (3) tragenden Härteboden (5) aufweist, die an Säulen (12, 13) in den vier Ecken des Portals (14)
vertikal geführt sind.
5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , daß für das Zwischenteil (23) im oberen
Querbereich des jochförmigen Bauteils (16) eine Aufhängung mit
passiver Horizontalführung (25) vorgesehen ist und daß zum Verfahren und Festlegen des Zwischenteils (23) in dem jochförmigen
Bauteil (16) sowie zum Abstützen des Zwischenteils (23) an dem
jochförmigen Bauteil (16) verriegelbare Linearaktuatoren (24) zwischen dem Zwischenteil (23) und dem jochförmigen Bauteil (16)
vorgesehen sind.
6. Vorrichtung nach Anspruch 5, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß der Horizontalführung (25) ein Wegaufnehmer
zugeordnet ist und daß eine Steuerungseinrichtung die Linearaktuatoren (24) verriegelt, wenn der Wegaufnehmer die gewünschte
Position des Zwischenteils (23) anzeigt.
7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , d a ß s i c h d i e G r e i f e l e m e n -
t e (27) zum Ergreifen der oberen der beiden zu trennenden Lagen (2) des Porenbetonblocks (3) über (29) Rollen an rückwärtigen vertikal verlaufenden Wänden (21, 22) abstützen.
8. Vorrichtung nach Anspruch 7, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß die Greifelemente (27) zum Ergreifen der oberen der beiden zu trennenden Lagen (2) des Porenbetonblocks (3)
jeweils durch Betätigen von zwei an die Greifelemente (27) angelenkten und untereinander gekoppelten zweiarmigen Schwenkhebeln (30) vertikal von den Greifelementen (26) zum Ergreifen der
unteren der beiden zu trennenden Lagen (2) des Porenbetonblocks (3) abrückbar sind.
9. Vorrichtung nach Anspruch 8, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß die beiden Arme (32, 33) der Schwenkhebel
(30) jeweils etwa rechtwinklig zueinander verlaufen.
10. Vorrichtung nach Anspruch 8 oder 9, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß die Greifelemente Anordnungen von nebeneinander liegenden Stellzylindern (26, 27) aufweisen und daß für
mehrere Schwenkhebel (30), die mehreren nebeneinander angeordneten Stellzylindern (27) zugeordnet sind, ein einziger Stellzylinder (35) als Betätigungselement vorgesehen ist.
11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , daß eine Steuerungseinrichtung zum
Ansteuern der Betätigungselemente (35) zum Auseinanderfahren
der auf beiden Seiten des Porenbetonblocks oberhalb und unterhalb der Trennfuge angeordneten Greifelemente (26, 27) vorgesehen ist, die die Betätigungselemente (35) auf den beiden Seiten
des Porenbetonblocks (3) mit Verzögerung untereinander auf ein
Auseinanderfahren ansteuert.
12. Vorrichtung nach Anspruch 10, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß die Steuerungseinrichtung die Betätigungselemente (35) auf den beiden Seiten des Porenbetonblocks (3) mit
einer Zeitverzögerung von 0,5 bis 1,0 Sekunden untereinander auf
ein Auseinanderfahren ansteuert.
13. Vorrichtung nach Anspruch 8 und 10 d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß die Steuerungseinrichtung die Betätigungselemente (35) auf den beiden Seiten des Porenbetonblocks (3) mit
einer Wegverzögerung untereinander auf ein Auseinanderfahren
ansteuert, wobei ein Drehgeber, der eine Welle (31) zugeordnet
ist, auf welcher eine Mehrzahl der Schwenkhebel (30) drehfest angeordnet ist, den Weg auf der zuerst angesteuerten Seite erfaßt.“
Gegen die Patenterteilung haben Einspruch erhoben:
Die ehemalige Einsprechende Y… AG mit Schriftsatz,
eingegangen am 24. April 2002
sowie die Einsprechende zu (2) mit Schriftsatz, eingegangen am
24. April 2002.
Die Einsprüche wurden gestützt auf
E1: EP 1 027 972 A2
E2: AT-PS 326 549,
E3: DE-PS 1 060 768,
E4: DE-AS 2 159 714.
Darüber hinaus machten die Einsprechenden offenkundige Vorbenutzung geltend
und zwar die ehemalige Einsprechende Y… AG in ihren Werken III und
IV in S… und die Einsprechende II im R…
in R…. Es wurden dazu auch Zeugen benannt. Die Einsprechenden sind der
Auffassung, daß der Patentgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik
nicht mehr neu, zumindest aber nicht erfinderisch sei.
Die Einsprechende Y… AG hat mit Schreiben vom 19. April 2005 ihren
Einspruch zurückgenommen. Für die Einsprechende II erschien zur mündlichen
Verhandlung am 21. April 2005, wie mit Schreiben vom 2. März 2005 bereits angekündigt, niemand. Die Einsprechende II hat mit dem Schreiben vom
23. April 2002 und 22. August 2003 beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber bestreitet die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen und tritt auch sonst dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Er teilt
das Patent und überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen mit
Patentansprüchen 1 bis 10, die den gleichen Wortlaut haben wie die erteilten Patentansprüche 1 bis 10. Er beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung, Spalten 1, Zeile 1 bis Spalte 7,
Zeile 68, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie
vier Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 gemäß
DE 10 063 278 C1.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß § 78 und § 147 Absatz 3 Patentgesetz.
Die Einsprüche sind zulässig. Das Patent war mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
2. Die Offenbarung der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 ist gegeben. Sie sind
identisch mit den ursprünglich und ferteilten Patentansprüchen 1 bis 10.
3. Die Erfindung bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Trennen von aneinander
anhaftenden Lagen eines Porenbetonblocks mit einem jochförmigen Bauteil, das
den Porenbetonblock bis in einen Bereich einer horizontal verlaufenden Trennfuge
zwischen zwei zu trennenden Lagen übergreift, mit Greifelementen zum Ergreifen
der beiden zu trennenden Lagen oberhalb und unterhalb der Trennfuge auf beiden
Seiten des Porenbetonblocks und mit Betätigungselementen zum Auseinanderfahren der beiden Seiten des Porenbetonblocks oberhalb und unterhalb der Trennfuge angeordneten Greifelemente.
Mit der beanspruchten Vorrichtung soll patentgemäß die Aufgabe gelöst werden,
solche Vorrichtungen aufzuzeigen, die insbesondere bei Porenbetonblöcken mit
unterschiedlicher Breite Funktionsvorteile aufweisen.
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine Vorrichtung, die gemäß Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist:
1.1) Vorrichtung zum Trennen von aneinander anhaftenden Lagen eines Porenbetonblocks,
1.2) mit einem jochförmigen Bauteil, das den Porenbetonblock bis
in einen Bereich einer horizontal verlaufenden Trennfuge
zwischen zwei zu trennenden Lagen übergreift,
1.3) mit Greifelementen zum Ergreifen der beiden zu trennenden
Lagen oberhalb und unterhalb der Trennfuge auf beiden
Seiten des Porenbetonblocks
1.4) und mit Betätigungselementen zum Auseinanderfahren der
auf beiden Seiten des Porenbetonblocks oberhalb und unterhalb der Trennfuge angeordneten Greifelemente,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
1.5) das jochförmige Bauteil (16) ortsfest an einem Portal (14) angeordnet ist,
1.6) eine Hebeinrichtung zum Anheben des Porenbetonblocks (3)
von unten in das jochförmige Bauteil (16) vorgesehen ist und
1.7) sich die Greifelemente (26, 27) zumindest auf einer Seite des
Porenbetonblocks an einen Zwischenteil (23) abstützen,
1.8) das Zwischenteil innerhalb des jochförmigen Bauteils (16)
seitlich verfahrbar und in seinen Verfahrpositionen festlegbar
ist, um einen Grundabstand der Greifelemente (26, 27) auf
beiden Seiten des Porenbetonblocks (3) festzulegen,
1.9) wobei sich das Zwischenteil (23) unten rückwärtig an dem
jochförmigen Bauteil (16) abstützt.
4. Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens ist gegeben. Bei dieser Betrachtung
soll unterstellt werden, daß die offenkundigen Vorbenutzungen in den Y…
III und VI in S… und diejenige in R… zum Stand der Technik
gehören. Die Neuheit liegt schon allein darin, daß weder in dem schriftlichen
Stand der Technik (Entgegenhaltungen 1 bis 4), noch bei den drei offenkundigen
Vorbenutzungen das Merkmal verwirklicht ist, daß sich das Zwischenteil (23) unten rückwärtig an dem jochförmigen Bauteil (16) abstützt (Merkmal 1.9)).
5. Die Entwicklung des Streitgegenstandes beruht aber auch auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. Wie der Patentinhaber mit Hinweis auf die Anlagen II bis IV zum Schreiben vom 18. März 2005 zeigen konnte, bewirkt die Anordnung der Bauelemente bei den möglicherweise vorbenutzten Vorrichtungen einen
Kraftringschluss, der bei dem Streitgegenstand durch das offene Joch vermieden
wird. Bei größeren Blöcken wird dadurch bei den längeren Strecken patentgemäß
eine Durchbiegung und Verformung vermieden, während zB bei der Anlage der
Einsprechenden II durch diesen Kraftringschluss Durchbiegungen von ± 1,5 mm
vorkommen, (vgl Eingabe der Einsprechenden II vom 23. April 2002 Anl 2.3 letztes
Blatt). Außerdem ist patentgemäß das Joch vom Portal getrennt, was so bei den
Vorbenutzungshandlungen nicht gegeben bzw erkennbar ist. Dadurch wird aber
patentgemäß ein sicheres Greifen der Greifelemente erreicht, so daß die unterste
Scheibe des Porenbetonblocks dünn gehalten werden kann, was wiederum zu
geringem Abfall führt.
Damit ist die beanspruchte Vorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1, über
dessen gewerbliche Anwendbarkeit keine Zweifel bestehen, auch unter Berücksichtigung des weiter entfernt liegenden druckschriftlichen Standes der Technik
patentfähig und der Patentanspruch 1 gewährbar. Mit diesem sind auch die auf
Anspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 gewährbar,
die vorteilhafte Ausgestaltungen der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 betreffen.
Kahr
Jordan
Klante
Egerer
br/Na