Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.04.2005 – 8 W (pat) 311/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 17 171
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski, des Richters Dr. Huber, der Richterin Pagenberg und
des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Das Patent 199 17 171 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 199 17 171 mit der Bezeichnung "Antrieb für die Drescheinrichtung
eines Mähdreschers" wurde am 16. April 1999 beim Patentamt angemeldet. Mit
Beschluss vom 7. November 2001 wurde hierauf das Patent erteilt und am
28. März 2002 dessen Erteilung veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Firma
D… & Company,
M…,
I…, (…)
am 15. Juni 2002 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende trägt vor, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe und stützt ihr Vorbringen u.a. auf den
Sammelprospekt der Firma CLAAS; "Innovation für die Praxis";
Seite 14 – 16; Druckvermerk "11/98 (Be) 100/1117" (D2).
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruchssatz (Ansprüche 1 bis 4) vorgelegt, auf dessen Grundlage sie das Streitpatent weiter verteidigt.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Antrieb für die Drescheinrichtung eines Mähdreschers, wobei die
Drescheinrichtung als ein im Tangentialfluss arbeitendes Multi-
Trommel-Dreschsystem, bestehend aus einer einzigen in Flußrichtung des Dreschgutes gesehen vorn angeordneten Dreschtrommel (1; 5) und mindestens drei nachfolgenden Förder- bzw.
Abscheide- und Trenntrommeln ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass alle Trommeln (5) miteinander in konstanten Übersetzungsverhältnissen in antriebsmäßiger Verbindung stehen, wobei die jeweils benachbarten Trommeln (5) miteinander in antriebsmäßiger Verbindung stehen, und dass der Antrieb der
Trommeln über einen drehzahlveränderlichen Antriebsmechanismus (11) erfolgt, der mit der Dreschtrommel (1; 5) in antriebsmäßiger Verbindung steht."
Zu den auf diesen Anspruch rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 4 wird auf die
Akten verwiesen.
Die Patentinhaberin trägt hierzu vor, dass der Stand der Technik nach dem Claas
Sammelprospekt (D2) von der Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 wegführe, denn dort werde – anders als beim Patentgegenstand – eine Dreschtrommel gezeigt, von der sich jeweils ein Antrieb für die dieser vor- bzw. nachgelagerte
Trommel ableite.
Die patentgemäße Lehre nach Anspruch 1 indes beziehe sich auf eine Reihenschaltung von Antrieben derart, dass von der Dreschtrommel die unmittelbar auf
diese folgende Trommel angetrieben werde und von dieser, wiederum der Antrieb
für die nächstfolgende Trommel abgeleitet werde. Somit entstehe ein in axialer
Richtung bauraumreduzierter, platzsparender Antrieb, der durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nach Auffassung der Patentinhaberin weder vorweggenommen noch nahegelegt sei.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 4
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende erwidert hierzu, dass auch der geltende Anspruch 1 nach ihrer
Auffassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, denn dessen Lehre sei
einem Fachmann durch die Zusammenschau des Standes der Technik nach dem
schon im Prüfungsverfahren u.a. berücksichtigten Prospekt "NEW HOLLAND TX
MÄHDRESCHER MODELLE TX62, TX65,TX66 und TX68" (Druckvermerk:
50122/D00 – Printed in Italy – 09/95) und der D2 (Claas-Prospekt) bereits nahegelegt. Bei dem Gegenstand nach D2 stehe dabei nach Auffassung der Einsprechenden nicht die Funktion und Wirkungsweise des dort offenbarten Claas-
Dreschwerks im Vordergrund der Betrachtung, sondern das dort offenbarte Antriebskonzept.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
II.
1. Die Voraussetzungen des § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG für eine patentgerichtliche
Entscheidung sind erfüllt. Die Einspruchsfrist hat nach dem 1. Januar 2002 begonnen und der Einspruch ist vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 beruhen auf den ursprünglichen und
erteilten Ansprüchen und Beschreibungsunterlagen, so dass sie geeignet sind,
das Streitpatent in zulässiger Weise zu beschränken.
3. Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt einen zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstand, welcher gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der
Technik auch die erforderliche Neuheit aufweisen mag. Er beruht jedoch aus den
nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1 Gegenstand des Streitpatents ist nach dem geltenden Anspruch 1 ein Antrieb
für die Drescheinrichtung eines Mähdreschers. Die Drescheinrichtung soll dabei
durch ein im Tangentialfluß arbeitendes Multi-Trommel-Dreschsystem gebildet
werden, welches aus einer einzigen in Flussrichtung des Dreschgutes gesehen
vorn angeordneten Dreschtrommel und mindestens drei nachfolgenden Förder-
bzw. Abscheide- und Trenntrommeln besteht.
Alle Trommeln sollen dabei miteinander in konstanten Übersetzungsverhältnissen
in antriebsmäßiger Verbindung stehen, wobei die jeweils benachbarten Trommeln
miteinander in antriebsmäßiger Verbindung stehen und wobei der Antrieb der
Trommeln über einen drehzahlveränderlichen Antriebsmechanismus erfolgt, der
mit der Dreschtrommel in antriebsmäßiger Verbindung steht.
Gemäß Sp 2, Z 60 bis Sp 3, Z 2 der Streitpatentschrift liegt einem derartigen Gegenstand die Aufgabe zugrunde, einen Antrieb für ein im Tangentialfluß arbeitendes Multi-Trommel-Dreschsystem zu schaffen, der über den gesamten Bereich
der verschiedenen Umfangsgeschwindigkeiten der Trommeln einen optimalen
Durchfluß des Dreschgutes durch die Drescheinrichtung garantiert, wo kein Arbeitszeitaufwand zum Verändern der Umfangsgeschwindigkeiten der Trommeln
erforderlich ist, an dem Fehleinstellungen für die optimale Umfangsgeschwindigkeit zum Dreschen der verschiedensten Erntegutarten durch den Bediener ausgeschlossen sind und der kostengünstig in der Herstellung ist.
Das Merkmal, wonach die jeweils benachbarten Trommeln miteinander in antriebsmäßiger Verbindung stehen, ist dabei vor dem Hintergrund der Beschreibung
Sp 4, Z 32 bis 36 und Fig. 3 nach Streitpatentschrift so zu verstehen, dass der
Antrieb der in der Reihenfolge des Multi-Trommel-Dreschsystems an zweiter
Stelle stehenden Trommel von der an erster Stelle stehenden Trommel (Dreschtrommel) und derjenige für die an dritter Stelle stehenden Trommel von der zweiten usw. abgeleitet wird.
3.2 Ein gattungsbildender Antrieb für die Drescheinrichtung eines Mähdreschers, bei dem die Drehscheinrichtung als ein im Tangentialfluss arbeitendes
Multi-Trommel-Dreschsystem bestehend aus einer einzigen in Flussrichtung des
Dreschgutes vorn angeordneten Dreschtrommel und mindestens drei nachfolgenden Förder-, Abscheide- und Trenntrommeln ausgebildet ist, ist beispielsweise
aus dem Prospekt "NEW HOLLAND, TX-Mähdrescher" (vgl. Abb. unter "Hohe
Dresch- und Abscheideleistung", dort zuerst Dreschtrommel, dann Wendetrommel, Zentrifugalabschneider und Quattrotrommel, alle an der Unterseite teilweise
von korbartigen Strukturen umgeben) bekannt geworden.
Aus dem "NEW HOLLAND" – Prospekt ist hierzu aus S 22 (Tabellen) erkennbar,
dass die Dreschtrommel einen Drehzahlbereich (z.B. 385 – 1140 U/min) und die
(nach dieser angeordnete) Wendetrommel eine Drehzahl von "2/3 der Dreschtrommel – Drehzahl" aufweist, wobei für die Dreschtrommel eine "elektrisch gesteuerte Drehzahlregulierung von der Kabine aus", vorgesehen ist. Nach alledem
ist für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Antriebskonzepten für
Arbeitsorgane von Erntemaschinen, hieraus ersichtlich, dass die Dreschtrommel
bei dem NEW HOLLAND – System über einen dreizahlveränderlichen Antriebsmechanismus hinsichtlich ihrer Drehzahl variiert werden kann. Die Dreschtrommel
wiederum muss mit der Wendetrommel dabei in konstantem Übersetzungsverhältnis antriebsmäßig verbunden sein, denn die Wendetrommel läuft immer mit 2/3
der Dreschtrommeldrehzahl. Dies gilt allerdings nicht für die weiteren Trommeln
(Zentrifigalabscheider, Quattrotrommel), denn diese haben nur zwei – offenbar unabhängig von der Dreschtrommeldrehzahl einstellbare – Drehzahlbereiche, nämlich z.B. 760 oder 400 U/min. Gleichwohl lehrt das NEW HOLLAND-Antriebssystem bereits die durch einen drehzahlveränderlichen Antriebsmechanismus angetriebene Dreschtrommel mit einer weiteren auf die Dreschtrommel folgende
Trommel (hier Wendetrommel) einerseits in konstantem Übersetzungsverhältnis
antriebsmäßig zu verbinden und folglich andererseits diese beiden benachbarten
Trommeln in antriebsmäßige Verbindung zu bringen.
Eine Fortführung dieses Entwicklungsgedankens findet sich im Sammelprospekt
"CLAAS Innovationen für die Praxis" (D2) in dem unter der Überschrift "Die Klasse
mit neuen Werten" ein Multi-Trommel-Dreschsystem vorgestellt wird, welches in
Gut-Fließrichtung aus Beschleuniger-, Dresch- und Fördertrommel besteht, wobei
alle diese Trommeln mit korbartigen Strukturen an ihrer Unterseite in Wirkzusammenhang stehen. Auf S 16, rechts unten in diesem Prospekt ist der Antrieb für dieses Multi-Trommel-Dreschsystem dargestellt. Demnach wird die Antriebsleistung
vom Motor (i.d. Darstellung oben) über einen Riementrieb und eine Zwischenwelle
zum Seitenwechsel auf den sog. "Trommelvariator", also einen (einzigen) drehzahlveränderlichen Antriebsmechanismus, übertragen (i.d. Darstellung links.). Von
diesem aus führt ein Riemenantrieb mit konstantem Übersetzungsverhältnis zu
einer Riemenscheibe der Dreschtrommelwelle. Von einer weiteren Riemenscheibe
der Dreschtrommelwelle links führt ein Riementrieb zur vorgelagerten Beschleunigertrommel, während eine auf der gegenüberliegenden Seite der Dreschtrommelwelle vorgesehene Riemenscheibe den Antrieb für einen Riementrieb zur Förder-
(Verteil-)trommel bildet. Alle diese Riementriebe gewährleisten einerseits konstante Übersetzungsverhältnisse zwischen den drei einzelnen Trommeln dieses
Dreschsystems, so dass die Übertragung eines derartigen Antriebskonzeptes auf
ein Multi-Trommel-Dreschsystem nach dem NEW HOLLAND-Prospekt zwangsläufig zur antriebsmäßigen Koppelung aller Trommeln im Dreschsystem führen
muss und zwar mit konstanten Übersetzungsverhältnissen.
Ferner ist für den o.g. Fachmann aus dem Antriebskonzept nach dem Claas-Prospekt (S 16 rechts) ohne weiteres ersichtlich, dass die vom Motor abgegriffene
Antriebsleistung – wie auch beim Patentgegenstand – zunächst an einem drehzahlveränderlichen Antriebsmechanismus (Variator) und von dort aus an die
Dreschtrommel weitergeleitet wird. Die der Dreschtrommel jeweils benachbarten
Trommeln, dies ist hier die der Dreschtrommel (bezogen auf den Erntegutfluß)
vorgelagerte Beschleunigertrommel und die der Dreschtrommel nachgelagerte
Fördertrommel, sind dabei jeweils miteinander in antriebsmäßiger Verbindung
angeordnet und zwar jeweils ausgehend von der Dreschtrommel.
Eine Übertragung dieses Antriebskonzeptes auf eine Drescheinrichtung nach dem
NEW HOLLAND-Prospekt hat demnach zur Folge, dass die Antriebsleistung des
Motors über einen drehzahlveränderlichen Antriebsmechanismus (ein solcher liegt
bei dem NEW HOLLAND-Konzept ohnehin bereits vor) zunächst auf die Dreschtrommel übertragen wird, welche dort (NEW-HOLLAND-System) am Anfang des
Dreschsystems steht. Von dort aus wird die Antriebskraft auf die nächstfolgende
Trommel übertragen, wie dies das Claas-Antriebskonzept bereits lehrt. Für die in
Gutflußrichtung betrachtet weiterhin folgenden Trommeln wären nun zwei weitere
Wege der Antriebsübertragung denkbar. Der eine Weg wäre, ausgehend von der
Dreschtrommel jeweils jede Trommel separat anzutreiben, d.h. jeweils eine Antriebseinrichtung zwischen Dreschtrommel und jeder der drei folgenden Trommeln
zu errichten, was nach Auffassung der Patentinhaberin auch die Lehre des Claas-
Antriebskonzeptes sei. Dies würde aber bedeuten, dass an der Dreschtrommel-
Welle drei Antriebseinrichtungen vorzusehen wären, welche über zunehmend längere Wege bis zur letzten Trommel hin jeweils eigene Riementriebe – diese bedürften bei zunehmender erforderlicher Länge weiterer Mittel wie Umlenk- und
Spannrollen – benötigen würden. Eine derartige Ausgestaltung würde zu langen
und damit bauteilintensiven und kostspieligen Antriebsverbindungen führen, welche nach der im Streitpatent gestellten Aufgabe u.a. vermieden werden sollen.
Demgemäß besteht der zweite gangbare Weg zur Übertragung der Antriebsleistung lediglich noch darin, jeweils benachbarte Trommeln antriebsmäßig zu
verbinden, wobei die Antriebsleistung von der Dreschtrommel auf die nächstfolgende Trommel und von dieser auf die weitere Trommel usw. übertragen wird.
Dies führt zu relativ kurzen Keilriementrieben, welche zusätzlicher Mittel wie
Spannrollen, Umlenkrollen usw. nicht mehr bedürfen und dadurch bauteil- und
bauraumsparend sowie kostengünstig herzustellen sind. Dieser Zusammenhang
ist dem o.g. Fachraum ohne weiteres geläufig, wobei die bauteilsparende und
kostengünstige Herstellung bei Arbeitsmaschinen und Geräten eine allgemeine
Aufgabenstellung für Konstrukteure darstellt. Somit gelangt der Fachmann angesichts derart allgemeiner fachüblicher Überlegungen zwangsläufig zu einem Gegenstand, wie er durch den geltenden Anspruch 1 beschrieben ist. Das Antriebskonzept nach dem Claas-Prospekt lehrt dabei zumindest nichts Gegenteiliges,
was den Fachmann von der o.g. Antriebsausgestaltung wegführen könnte, denn
benachbarte Trommeln werden jeweils antriebsmäßig verbunden. Allerdings ist
bei der Claas-Drescheinrichtung diejenige Trommel mit der höchsten Leistungsaufnahme, also die Dreschtrommel (ein Umstand der auch im Streitpatent als allgemein bekannt dargestellt wird (Sp 3, Z 26 bis 31)) erst an zweiter Stelle hinter
einer sogenannten Beschleunigertrommel angeordnet. Nur deshalb wird auch die
vorgelagerte Beschleunigertrommel, welche – anders als die Dreschtrommel –
keine axial durchgehend verlaufenden Schlagleisten aufweist und daher eine
geringe Leistungsaufnahme verzeichnet als die Dreschtrommel bei dem vorliegenden Dreschsystem ebenfalls von der (benachbarten, weil dicht nachfolgenden)
Dreschtrommel angetrieben. Dieses Antriebskonzept, welches auf die hier vorliegende spezielle Abfolge der Trommeln des Claas-Multi-Trommel-Dreschsystems
abgestimmt ist, vermag daher einen Fachmann nicht von seinen weiteren fachüblichen Überlegungen hinsichtlich der einfachen Fortführung der Antriebsleistung
von der Dreschtrommel (Trommel mit der höchsten Leistungsaufnahme) auf mehrere nachfolgende Trommeln bezüglich einer Antriebsausgestaltung durch antriebsmäßige Verbindung benachbarter Trommeln abzuhalten.
Nach alledem ist die Lehre nach Patentanspruch 1 das Ergebnis fachüblicher Erwägungen vor dem Hintergrund des einschlägigen Standes der Technik. Patentanspruch 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen geltenden Ansprüche 2 bis 4, deren
Merkmale ebenfalls durch den einschlägigen Stand der Technik iVm dem allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns nahegelegt sind und für die eine
eigenständige erfinderische Bedeutung nicht geltend gemacht worden war, haben
nach Wegfall des tragenden Hautpanspruchs keinen Bestand.
Kowalski
Dr. Huber
Pagenberg
Hildebrandt
Hu