Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 27.04.2005 – 14 W (pat) 11/04

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 11/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 02 766.8 – 45

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 27. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Schuster 10.99

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verfahren zur Steuerung der Eindringtiefe einer

strukturierten Oberfläche eines elektrisch leitenden Formwerkzeuges und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens

Anmeldetag: 25. Januar 2002

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche 1 bis 7,

Beschreibung Seiten 1 bis 6 und 8 (umnumeriert in

Seite 7),

jeweils eingegangen am 12. April 2005,

3 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1a, 1b, 2a, 2b und 3

bis 8,

eingegangen am 25. Januar 2002.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse C03B des Deutschen Patent- und Markenamts hat

mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 die am 25. Januar 2002 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Veränderung der Grenzflächenspannung einer

flüssigen Glasprobe und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens“

eingereichte Patentanmeldung 102 02 766.8 – 45 gemäß PatG § 48 zurückgewiesen.

Zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass das seinerzeit beanspruchte Verfahren zur Veränderung der Oberflächenspannung einer auf einer elektrisch leitenden Unterlage aufliegenden und auf dieser erhitzten flüssigen Glasprobe, in die über eine mit der

Glasprobe verbindbare Kontaktstelle eine elektrische Spannung eingeprägt wird,

aus der Druckschrift

(1) US 3 535 100 A

bekannt sei. In (1) müsse sowohl das als elektrisch leitende Unterlage fungierende

Zinnbad als auch der Glasposten in geschmolzenem Zustand gehalten werden;

um dies zu erreichen, müssten sie unzweifelhaft erhitzt werden. Auch die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens sei in (1) vorbeschrieben.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt

ihr Patentbegehren mit den im Tenor genannten Unterlagen weiter.

Die Patentansprüche 1 und 3 lauten nach Korrektur eines Schreibfehlers in Anspruch 3:

„1. Verfahren zur Steuerung der Eindringtiefe einer strukturierten

Formoberfläche (7) eines elektrisch leitenden Formwerkzeuges (2)

in eine aufliegende flüssige Glasprobe (1), bei dem über eine mit

der Glasprobe (1) verbindbare Kontaktstelle (3) und das Formwerkzeug eine elektrische Spannung in die Glasprobe (1) eingeprägt wird.

3. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 und 2, die ein elektrisch leitendes Formwerkzeug (2)

und eine mit der flüssigen Glasprobe (1) verbindbare Kontaktstelle

(3) zum Einprägen einer elektrischen Spannung aufweist.“

Die Ansprüche 2 und 4 bis 7 sind auf Weiterbildungen des Verfahrens bzw der

Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bzw 3 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer Beschwerde insbesondere vorgetragen,

dass sich die Entgegenhaltung (1) ausschließlich mit dem Floaten von Glasscheiben auf einem Zinnbad beschäftige. Dieses liege selbstverständlich in flüssiger

Form vor und habe mit dem nunmehr beanspruchten Verfahren zu Steuerung der

Eindringtiefe einer strukturierten Formoberfläche eines Formwerkzeuges in eine

aufliegende flüssige Glasprobe keine Gemeinsamkeit. Die Druckschrift könne daher keine Anregung in Richtung auf das erfindungsgemäße Verfahren und die Vorrichtung geben.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens auch begründet.

2. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Verfahrens und der Vorrichtung nach

den geltenden Ansprüchen 1 bis 7 bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des

geltenden Anspruchs 1 sind aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung

mit den Seiten 2 Absatz 3 und 5 Absatz 2 herleitbar. Die Ansprüche 2 bis 7 lassen

sich den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8 in Verbindung mit der Seite 5 Absatz 2 entnehmen.

3. Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 ist gegeben.

Die Entgegenhaltung (1) beschreibt ein Verfahren zum Formwechsel einer auf

einer Flüssigkeitsoberfläche schwimmenden geschmolzenen Glasprobe. Die Flüssigkeit ist elektrisch leitend und nicht mit der Glasprobe mischbar. Über eine mit

der Glasprobe verbindbare Kontaktstelle ist eine elektrische Spannung in die

Probe einprägbar, die den Formwechsel bewirkt (Ansp 1 iVm Fig 1 und Sp 5 Z 52

bis 54). Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand dringt die nicht strukturierte

Oberfläche der Flüssigkeit nicht in die Glasprobe ein.

Auch die weiteren im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften

nehmen das Verfahren nach Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg, da sie

nicht die Steuerung der Eindringtiefe einer strukturierten Formoberfläche eines

elektrisch leitenden Formwerkzeuges in eine darauf aufliegende flüssige Glasprobe betreffen.

4. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt nach den Angaben in den geltenden Unterlagen die Aufgabe

zu Grunde, ein Verfahren anzugeben, welches den Arbeitsaufwand bei der Formgebung einer Glasprobe auf einer strukturierten Formoberfläche verringert und

eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens bereitzustellen (S 2 Abs 1 und

2 der geltenden Beschreibung).

Gelöst wird diese Aufgabe durch die im geltenden Anspruch 1 angegebenen Verfahrensmaßnahmen bzw durch die im Anspruch 3 angegebene Vorrichtung.

Zu dieser Lösung kann der entgegengehaltene Stand der Technik den Fachmann

nicht anregen.

Nach der Lehre von (1) wird durch das Einprägen einer elektrischen Spannung in

die Glasprobe und in die Flüssigkeit, auf der die Glasprobe schwimmt, erreicht,

dass sich die gewünschte Dicke der flüssigen Glasprobe einstellt (Sp 2 Z 1 bis 7

und 47 bis 57). Bei diesem Vorgang dient die Flüssigkeit als ebene Unterlage, auf

der sich das Flachglas ungehindert ausbreiten kann. Es wird damit verhindert,

dass bei der Verringerung der Glasstärke durch verschiedene Effekte eine unerwünschte Rippenbildung eintritt (Sp 2 Z 8 bis 16). Als strukturierte Formoberfläche

kann und soll die Flüssigkeit nicht wirken. Das bekannte Verfahren (1) kann daher

auch keine Anregung für das nunmehr beanspruchte Verfahren zur Steuerung der

Eindringtiefe einer strukturierten Formoberfläche eines elektrisch leitenden Formwerkzeuges geben.

Die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften liegen ferner und können

deshalb nicht zum nunmehr beanspruchten Verfahren hinführen.

Nachdem der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu ist und auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, ist dieser Anspruch somit gewährbar.

Das Gleiche gilt für den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 2, der eine

bevorzugte Ausführungsform des Verfahrens betrifft.

5. Der Anspruch 3 bezieht sich auf die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 oder 2. Für ihn gelten bezüglich Neuheit und

erfinderischer Tätigkeit dieselben sachlichen Gesichtspunkte, wie sie vorstehend

dargelegt sind, so dass er ebenfalls gewährbar ist.

Das Gleiche gilt für die auf den Anspruch 3 rückbezogenen Ansprüche 4 bis 7, die

jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen

betreffen.

Schröder

Wagner

Harrer

Schuster

Ju