Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 27.04.2005 – 34 W (pat) 3/05

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(vormals 34 W (pat)

55/02) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 09 804.5-15

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die Richter

Hövelmann, Dipl.–Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Pontzen 10.99

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder stellte mit der am 10. März 1997 eingereichten Anmeldung Prüfungsantrag. Unter dem 22. Oktober 1997 erging ein Prüfungsbescheid der Prüfungsstelle. Auf entsprechende Gesuche des Anmelders wurden 1998 und 1999

stillschweigend jeweils 12-Monatsfristen zur Beantwortung des Prüfungsbescheids

gewährt, weil eine europäische Patentanmeldung anhängig ist, die Priorität der

vorliegenden Anmeldung beansprucht und die Bundesrepublik Deutschland benannt ist. Ein Antrag auf weitere Fristverlängerung von 12 Monaten, gestellt im

April 2000, wurde von der Prüfungsstelle abschlägig beschieden, jedoch stellte sie

eine Entscheidung nach Aktenlage nicht vor dem 28. April 2001 in Aussicht. Mit

Schreiben vom 24. April 2001 beantragte der Anmelder erneut eine Verlängerung

der Frist um 12 weitere Monate, weil das Prüfungsverfahren zur entsprechenden

europäischen Patentanmeldung noch nicht abgeschlossen sei. Ferner verwies der

Anmelder auf die Prüfungsrichtlinien von 1995 Ziffer 3.3.6.1. Einen letzten ebenso

formulierten Fristverlängerungsantrag stellte der Anmelder mit Schreiben vom

18. April 2002.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2002 hat die Prüfungsstelle sodann das Fristgesuch

abgelehnt und die Patentanmeldung gemäß PatG § 48 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat sich der Anmelder mit der vorliegenden Beschwerde

gewandt und unter anderem beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Mit am 4. November 2004 eingegangenem Schriftsatz vom 3. November 2004 hat

der Anmelder die Patentanmeldung zurückgenommen.

Er hält den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufrecht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nach Rücknahme der Anmeldung war nur noch über den Antrag auf Rückzahlung

der Beschwerdegebühr zu entscheiden (PatG § 80 Abs 3). Dieser Antrag hat Erfolg. Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit. Die Ablehnung der weiteren Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids im Beschluss vom

17. Mai 2002, die ursächlich für die in diesem Beschluss ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung war, stellt einen Verfahrensfehler dar. Zur Begründung wird auf den in Mitt 2004, 18 veröffentlichten Beschluss des Senats verwiesen.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Pontzen

Bb