Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.04.2005 – 34 W (pat) 3/05
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(vormals 34 W (pat)
55/02) _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 09 804.5-15
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die Richter
Hövelmann, Dipl.–Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Pontzen 10.99
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder stellte mit der am 10. März 1997 eingereichten Anmeldung Prüfungsantrag. Unter dem 22. Oktober 1997 erging ein Prüfungsbescheid der Prüfungsstelle. Auf entsprechende Gesuche des Anmelders wurden 1998 und 1999
stillschweigend jeweils 12-Monatsfristen zur Beantwortung des Prüfungsbescheids
gewährt, weil eine europäische Patentanmeldung anhängig ist, die Priorität der
vorliegenden Anmeldung beansprucht und die Bundesrepublik Deutschland benannt ist. Ein Antrag auf weitere Fristverlängerung von 12 Monaten, gestellt im
April 2000, wurde von der Prüfungsstelle abschlägig beschieden, jedoch stellte sie
eine Entscheidung nach Aktenlage nicht vor dem 28. April 2001 in Aussicht. Mit
Schreiben vom 24. April 2001 beantragte der Anmelder erneut eine Verlängerung
der Frist um 12 weitere Monate, weil das Prüfungsverfahren zur entsprechenden
europäischen Patentanmeldung noch nicht abgeschlossen sei. Ferner verwies der
Anmelder auf die Prüfungsrichtlinien von 1995 Ziffer 3.3.6.1. Einen letzten ebenso
formulierten Fristverlängerungsantrag stellte der Anmelder mit Schreiben vom
18. April 2002.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2002 hat die Prüfungsstelle sodann das Fristgesuch
abgelehnt und die Patentanmeldung gemäß PatG § 48 PatG zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat sich der Anmelder mit der vorliegenden Beschwerde
gewandt und unter anderem beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Mit am 4. November 2004 eingegangenem Schriftsatz vom 3. November 2004 hat
der Anmelder die Patentanmeldung zurückgenommen.
Er hält den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufrecht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nach Rücknahme der Anmeldung war nur noch über den Antrag auf Rückzahlung
der Beschwerdegebühr zu entscheiden (PatG § 80 Abs 3). Dieser Antrag hat Erfolg. Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit. Die Ablehnung der weiteren Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids im Beschluss vom
17. Mai 2002, die ursächlich für die in diesem Beschluss ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung war, stellt einen Verfahrensfehler dar. Zur Begründung wird auf den in Mitt 2004, 18 veröffentlichten Beschluss des Senats verwiesen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Pontzen
Bb