Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.04.2005 – 9 W (pat) 705/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 12 229
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Guth und
Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 14. April 1993 angemeldete und am 20. Oktober 1994 veröffentlichte Patent 43 12 229 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur definierten Erzeugung einer dem Fortdruck nahen Farbverteilung
im Farbwerk von Rotationsdruckmaschinen“
ist von
Herrn L…, Burgstraße in G…
Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung seines Einspruchs weist der Einsprechende auf folgende Druckschriften hin:
E1: DE 37 07 695 C2
E2: US 5 174 210 A
Im Prüfungsverfahren waren über die von dem Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen hinaus noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
E3: DE 40 13 465 A1
E4: DE 40 11 039 A1
E5: DE 33 38 143 A1
E6: GB 2 233 603
Der Einsprechende hält den Patentgegenstand gegenüber der E1 für nicht mehr
neu, zumindest beruhe er im Hinblick auf eine Zusammenschau der E1 und der
E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie führt aus, dass sich die beiden Verfahren nach der E1 und der E2 bezüglich
des Abbaus des alten Farbprofils unterscheiden und dass es daher nicht nahegelegen habe, beide Verfahren zu kombinieren.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur definierten Erzeugung einer dem Fortdruck nahen Farbverteilung im Farbwerk von Rotationsdruckmaschinen bei Auftragswechsel,
gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:
- nach Auftragsende wird die Hebwalze des Farbwerks abgestellt,
- danach wird der Druck und der Papierlauf angestellt und eine geringe
Anzahl von Drucken ausgeführt,
- danach wird der Papierlauf und der Druck abgestellt, das Gummituch
gewaschen und die Druckplatte des vorhergehenden Auftrags gegen die
Druckplatte des neuen Auftrags gewechselt,
- dann wird die Hebwalze angestellt und der Farbeinlauf des Farbwerks
bei abgestelltem Druck beginnt,
- und danach wird der Druck und der Papierlauf für den neuen Auftrag
angestellt.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, denn das mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Verfahren ist nicht patentfähig.
1. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der
DE 37 07 695 C2 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt,
dass bei dieser Lösung die Farbe im Farbwerk durch eine bestimmte Anzahl von
Umdrehungen in den Farbkasten zurückgefördert würde. Danach würde ein neues
Farbprofil für den nachfolgenden Druckauftrag im Farbwerk aufgebaut. Anstelle
der Rückförderung der Farbe in den Farbkasten werde auch vorgeschlagen, bei
gleichzeitigem Papierlauf das Profil des vorhergehenden Auftrags abzubauen.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin, in kurzer Zeit das alte Farbprofil abzubauen und ein
neues Profil mit wenigen Farbwerksumdrehungen aufzubauen, um bei Auftragswechsel schneller mit dem Druck des neuen Auftrags beginnen zu können.
Dieses Problem soll - in Verbindung mit dem oberbegrifflichen Merkmal des Patentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen
Merkmale gelöst werden.
2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist gewerblich anwendbar und mag neu
sein. Es ist jedoch nicht patentfähig, da es auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit beruflicher Erfahrung auf
dem Gebiet der Offset-Druckverfahren.
Mit dem Patentanspruch 5 der DE 37 07 695 C2 wird ein vom Patentanspruch 1
dieser Patentschrift abweichendes Verfahren beansprucht, bei dem mit folgenden
Verfahrensschritten, bei gleichzeitigem Papierlauf, ein beschleunigter Abbau des
vorhandenen Farbprofils erfolgt:
- Papierlauf und Druck bei nicht angestellter Hebwalzenbewegung an der Maschine anstellen,
- eine definierte Anzahl Maschinenumdrehungen ausführen,
- Papierlauf und Druck an der Maschine abstellen,
- zum Ende des Farbprofilabbaus die Maschine eine bestimmte Anzahl Maschinenumdrehungen ohne Papierlauf weiterdrehen,
- danach Profilaufbau nach Anspruch 3 durchführen.
Der Profilaufbau nach Anspruch 3 erfolgt mit den Schritten für den nachfolgenden
Druckauftrag:
- Farbdosierelemente zonenweise auf benötigtes Farbprofil einstellen,
- Farbkastenwalze auf ermittelte Farbstreifenbreite einstellen,
- Hebwalzenbewegung anstellen,
- eine definierte Anzahl Farbwerksumdrehungen ausführen,
- Papierlauf und Druck an der Maschine anstellen oder
- Hebwalzenbewegung abstellen oder
- Hebwalzenbewegung abstellen und Maschinenlauf stoppen.
Das beanspruchte Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich vom Verfahren nach den Patentansprüchen 5 und 3 der DE 37 07 695 C2
somit darin, dass angegeben ist,
- mit welcher Druckplatte das vorhanden Farbprofil abgetragen wird (nämlich mit
der des alten Druckauftrags),
- wann das Gummituch gewaschen wird und
- wann der Plattenwechsel erfolgt.
Eine Aussage
zu diesen
vorgenannten Verfahrensschritten
ist der
DE 37 07 695 C2 nicht zu entnehmen. Der Fachmann muss demzufolge Überlegungen anstellen, wie diese an sich notwendigen Verfahrensschritte in den Verfahrensablauf nach der DE 37 07 695 C2 einzufügen sind. Mit seinem Fachwissen
gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, dass es zwei Möglichkeiten gibt, die
Farbprofile abzubauen:
a) das Farbprofil wird mit der Druckplatte des alten Auftrags abgebaut,
b) das Farbprofil wird mit der Druckplatte des neuen Auftrags abgebaut.
Aus diesen beiden Verfahrensweisen ergeben sich dann die weiteren Verfahrensschritte - waschen des Gummituchs - und - wechseln der Druckplatten - in einer
natürlichen Reihenfolge.
In Fall der Verfahrensweise a) wird nach dem Abbau des Farbprofils mit der alten
Druckplatte diese und das Gummituch gewaschen, dann werden die Druckplatten
gewechselt. Mit der neuen Druckplatte erfolgt dann der Farbprofilaufbau für den
neuen Auftrag. Bei Verfahrensweise b) werden zuerst die alte Druckplatte und das
Gummituch gewaschen, dann erfolgt der Wechsel der Druckplatten. Mit der neuen
Druckplatte wird der Farbprofilabbau durchgeführt. Anschließend müssen Druckplatte und Gummituch noch einmal gereinigt werden, bevor mit der neuen Druckplatte der Profilaufbau für den neuen Auftrag erfolgt.
Bei der Auswahl einer der beiden Möglichkeiten wird sich der Fachmann wegen
des zu erwartenden geringeren Zeitaufwands – die Druckplatte muss nur einmal
gereinigt werden - in naheliegender Weise für die Verfahrensweise a) entscheiden. Er gelangt somit ohne erfinderische Tätigkeit zu der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Diese Entscheidung wird
ihm
im übrigen aber auch durch die
in der
US 5 174 210 A beschriebenen Verfahren zum Farbprofilabbau und Aufbau nahegelegt. Dort sind in den Sp 10, Z 2, bis Spalte 11, Z 23, sowie in Spalte 11, Z 24
bis Z 31, zwei Verfahren beschrieben, bei denen der Farbprofilabbau zwar nicht
durch Verdrucken der Farbe in den Druckwerken unter Erzeugung von Makulatur
erfolgt. Vielmehr wird hierbei der Farbprofilabbau im Farbwerk durch Übertragen
der Farbe aus dem Farbwerk auf die Druckplatte durchgeführt. Nach dem Überführen der Farbe auf die Druckplatte verbleibt im Farbwerk eine angestrebte
Grundfarbschichtdicke (Sp 10, Z 34), auf die das neue Farbprofil aufgebaut wird.
Nach den Ausführungen in Sp10, Z 10 bis Z 42, wird dabei in dem ersten Verfahren „vorzugsweise“ das alte Farbprofil abgebaut, indem mit der noch eingespannten Druckplatte des abgeschlossenen Druckauftrags gearbeitet wird. Es ergibt sich
daraus der in Sp 4, Z 1 bis Z 5, beschriebene Zeitvorteil beim Profilabbau. Mit dem
anderen Verfahren wird die Möglichkeit des Farbprofilabbaus auch über die neue
Druckplatte des folgenden Auftrags erwähnt. Nach diesen Erkenntnissen des
schnelleren Farbprofilabbaus im ersten Verfahren wird der Fachmann zur Lösung
seiner Aufgabe die entsprechenden Verfahrensschritte auch auf das bekannte
Verfahren nach der DE 37 07 695 C2 übertragen und gelangt so ebenfalls in naheliegender Weise zu der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig, so dass dieser
keinen Bestand hat. Sein Schicksal teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4.
Petzold
Guth
Küstner
Richter Reinhardt
ist
urlaubsbedingt an der
Unterschrift verhindert.
Petzold
Bb