Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.04.2005 – 8 W (pat) 310/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 35 46 968
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski, des Richters Dr. Huber, der Richterin Pagenberg sowie des Richters Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
Das Patent 35 46 968 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalten 1 bis 4 und
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3,
jeweils wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Patent 35 46 968 mit der Bezeichnung „Kerndämmelement aus Mineralwolle"
ist durch Teilung aus dem Patent 35 19 752 entstanden. Das Patent ist am
01. Juni 1985 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf am 10. Oktober 2001 erfolgte Patenterteilung wurde am 14. März 2002 veröffentlicht.
Gegen dieses Patent hat die Firma
D… GmbH & Co. OHG in
G…
10. Juni 2002 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Entgegenhaltungen:
E1: DE 27 48 414 A1, die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht
gezogen wurde, sowie
E2: Prospekt Deutsche Rockwool “Schallschutzplatten RAF-SE“
Druckvermerk 380/7/ND/GD (Anlage A)
E3: Prospekt Deutsche Rockwool „ Akustikfilze RAF und RAF-SE“
Druckvermerk 978/3/GD (Anlage B)
E4: Prospekt Deutsche Rockwool „Produktprogramm H-Preisliste
29“, gültig ab 1.2.1980 (Anlage C)
E5: Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik vom 26. Mai 1982
(Anlage D)
E6: Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik vom 26. Januar 1984
(Anlage E)
E7: Prospekt GULLFIBER (Anlage F)
E8: Prospekt Manville, Glaswerk Schuller GmbH, Okt. 83 (Anlage G)
E9: Prospekt Glaswerk Schuller GmbH, Druck 1979 (Anlage H)
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents
- über seinen ursprünglich offenbarten Umfang hinaus erweitert worden
sei und
- er gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht
patentfähig sei.
Sie beantragt,
das Patent 35 46 968 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten
und führt aus, dass der Patentgegenstand nicht über seinen ursprünglich offenbarten Umfang hinaus erweitert worden sei und er gegenüber dem angeführten
Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie
beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Sp. 1 bis 4 und zwei Blatt Zeichnungen, Fig. 1
bis 3 jeweils wie Patentschrift (Hauptantrag),
hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag
überreichten Ansprüchen 1 bis 5.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Kerndämmelement aus Mineralwolle in Form einer Kerndämmplatte oder Kerndämmbahn als Kerndämmung zwischen zweischaligen Gebäudewänden aus einer Innen- und Außenschale,
mit einer elastischen Hauptschicht aus gebundenen Mineralfasern
und mindestens einer Deckschicht, die in Form eines flexiblen,
druckverteilenden Flächengebildes aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Hauptschicht (2) ein Raumgewicht von ≤
40 kg/m³ aufweist und aus hydrophobierten Mineralfasern gebildet
ist, dass die druckverteilende Deckschicht (3; 17) auf die Hauptschicht (2) aufkaschiert, dampfdiffusionsoffen und feuchtigkeitsabweisend ausgebildet sowie auf ein Flächengewicht von 30 bis
110 g/m² eingestellt ist, so dass die Hauptschicht (2) mit ihrem
relativ geringen Raumgewicht zusammen mit der Deckschicht (3;
17) formstabil und biegesteif ist.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug genommen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
Kerndämmelement aus Mineralwolle in Form einer Kerndämmplatte oder Kerndämmbahn als Kerndämmung zwischen zweischaligen Gebäudewänden aus einer Innen- und Außenschale,
mit einer elastischen Hauptschicht aus gebundenen Mineralfasern
und mindestens einer Deckschicht, die in Form eines flexiblen,
druckverteilenden Flächengebildes aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Hauptschicht (2) ein Raumgewicht von 10
bis 30 kg/m³ aufweist und aus hydrophobierten Mineralfasern gebildet ist, dass die druckverteilende Deckschicht (3; 17) auf die
Hauptschicht (2) aufkaschiert, dampfdiffusionsoffen und feuchtigkeitsabweisend ausgebildet sowie auf ein Flächengewicht von 30
bis 110 g/m² eingestellt ist, so dass die Hauptschicht (2) mit ihrem
relativ geringen Raumgewicht zusammen mit der Deckschicht (3;
17) formstabil und biegesteif ist.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, er ist mit Gründen versehen und
auch im übrigen zulässig. Er ist insoweit begründet, als er zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents 35 46 968 geführt hat.
2. Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag betrifft ein
Kerndämmelement aus Mineralwolle in Form einer Kerndämmplatte oder Kerndämmbahn als Kerndämmung zwischen zweischaligen Gebäudewänden aus einer Innen- und Außenschale,
mit einer elastischen Hauptschicht aus gebundenen Mineralfasern
und mindestens einer Deckschicht, die in Form eines flexiblen,
druckverteilenden Flächengebildes aufgebracht ist. Dabei soll die
Hauptschicht 2 ein Raumgewicht von ≤ 40 kg/m³ aufweisen. Die
druckverteilende Deckschicht 3, 17 soll auf die Hauptschicht 2
aufkaschiert, dampfdiffusionsoffen und feuchtigkeitsabweisend
ausgebildet sowie auf ein Flächengewicht von 30 bis 110 g/m²
eingestellt sein, so dass die Hauptschicht 2 mit ihrem relativ geringen Raumgewicht zusammen mit der Deckschicht 3, 17 formstabil und biegesteif ist.
3. Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist gerichtet auf ein
Kerndämmelement aus Mineralwolle in Form einer Kerndämmplatte oder Kerndämmbahn als Kerndämmung zwischen zweischaligen Gebäudewänden aus einer Innen- und Außenschale,
mit einer elastischen Hauptschicht aus gebundenen Mineralfasern
und mindestens einer Deckschicht, die in Form eines flexiblen,
druckverteilenden Flächengebildes aufgebracht ist. Dabei soll die
Hauptschicht 2 ein Raumgewicht von 10 bis 30 kg/m³ aufweisen.
Die druckverteilende Deckschicht 3, 17 soll auf die Hauptschicht 2
aufkaschiert, dampfdiffusionsoffen und feuchtigkeitsabweisend
ausgebildet sowie auf ein Flächengewicht von 30 bis 110 g/m²
eingestellt sein, so dass die Hauptschicht 2 mit ihrem relativ geringen Raumgewicht zusammen mit der Deckschicht 3, 17 formstabil und biegesteif ist.
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift in Abs. [0005] soll damit ein Kerndämmelement aus Mineralwolle geschaffen werden, welches der Wärmeleitfähigkeitsgruppe nach DIN 18 165 (Gruppe 040 oder 035) entspricht und ein
möglichst geringes Raumgewicht aufweist, aber dennoch ausreichend stabil
ist, dass eine gute Handhabung und Befestigung, z. B. mittels Dübeln an Gebäudewänden, gewährleistet ist.
4. Die Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig.
Nach der am 10. Mai 1999 eingegangenen Teilungserklärung der Patentinhaberin ist Gegenstand der Teilanmeldung die in den Fig. 4 bis 6 der erteilten
Fassung beschriebene Kerndämmung.
In den ursprünglichen Unterlagen ist hierzu in der Beschreibung auf S. 7 angegeben, dass das Raumgewicht der Hauptschicht vorteilhaft zwischen 10 und
30 kg/m³ gewählt werden kann. Mit dem als vorteilhaft angegebenen Bereich
ist der im Anspruch 1 angegebene allgemeine Bereich von ≤ 40 kg/m³ nicht
aufgegeben worden.
In der ursprünglichen Beschreibung ist sowohl eine Dämmbahn 13 – S. 12,
Z. 21 bis S. 13 der DE 35 19 752 A1 - als auch eine Dämmplatte 16 – S. 14,
Z. 2 ff – offenbart. Dabei kommt es auf die Verwendung nicht an, denn die Mineralfaserplatten oder –bahnen werden sowohl zur Schall- wie auch zur Wärmedämmung eingesetzt. Dies geht auch aus dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik, insbes. aus dem Prospekt „Akustikfilze RAF und RAF-SE"
(Druckvermerk: 978/3/GD) (E3) unter dem Abschnitt „Eigenschaften“, hervor.
Dort ist nämlich angegeben, dass „Das gute Schallabsorptionsvermögen, verbunden mit geringer Wärmeleitfähigkeit, die Anwendung in allen Schallschluck-
und Wärmedämmanordnungen gestattet“.
Das Merkmal, dass die Deckschicht auf ein Flächengewicht von 30 bis 110
g/m² eingestellt ist, ist dem erteilten Anspruch 2 entnommen.
Das Merkmal, dass die Mineralfasern hydrophobiert sind, ist auf die Angaben
in der Beschreibung in der erteilten Fassung in Sp. 3, Z. 26 und 27 gestützt.
Die Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 6.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach
dem Hauptantrag dadurch, dass das Raumgewicht der Hauptschicht 10 bis 30
kg/m³ betragen soll. Dieser Wertebereich ist dem erteilten Patentanspruch 5
entnommen.
5. Das Kerndämmelement mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag hat zwar als neu zu gelten und mag auch gewerblich anwendbar
sein, es beruht jedoch gegenüber den aus den Entgegenhaltungen 2 bis 6
(Anlagen A bis H) bekannten Kerndämmelementen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die Prospekte „Schallschutzplatten RAF-SE" (Druckvermerk: 380/7/ND
GD) (E2) und „Akustikfilze RAF und RAF-SE" (Druckvermerk: 978/3/GD) (E3)
sowie dem „Produktprogramm, H - Preisleiste 29" (gültig ab 1.2.1980) (E4)
wurden jeweils von der Firma Deutsche Rockwool u.a. Dämmplatten des Typs
RAF-SE beschrieben und dargestellt, die auch Gegenstand der amtlichen
Prüfung durch das Institut für Bautechnik gewesen sind, wobei die Ergebnisse
dieser Prüfung im Prüfbescheid vom 26. Mai 1982 (E5) (veröffentlicht in den
Mitteilungen des Instituts, H 2, April 1983) mit einer Geltungsdauer bis
31. Januar 1984 bekannt gemacht worden sind. In dem Prüfbescheid wird dem
geprüften Gegenstand das Prüfzeichen „PA-III 4.205" zugeteilt, auf das auch
im Prospekt „Schallschutzplatten RAF-SE" der Firma Deutsche Rockwool (E2)
auf der 2. Seite unter „Technische Eigenschaften" sowie in der „Preisliste" zu
RAF-SE (E4) Bezug genommen wird. Damit ist der Zusammenhang des für
den genannten Prüfbescheid untersuchten Produktes mit dem aus den genannten Firmendruckschriften ersichtlichen Produkt eindeutig hergestellt. Wie
die Druckvermerke und Daten der Rockwool Firmendruckschriften sowie des
genannten Prüfbescheides erkennen lassen, sind alle u.a. ein und denselben
Gegenstand (RAF-SE) beschreibenden Druckschriften bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen.
Gemäß dem Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik (E5) handelt es sich bei
dem in Rede stehenden bekannten Kerndämmelement RAF-SE um kunstharzgebundene Mineralfaserplatten und -filze mit ein oder beidseitiger Glasvlieskaschierung mit einem Flächengewicht von 75 g/m2, während die Mineralfaserschicht eine Rohdichte von 30 bis 120 kg/m3 aufweist (vgl S 3, Punkt II.1 des
Berichts). Damit ist ein Kerndämmelement mit den im Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag beanspruchten Wertebereichen bekannt geworden. Dass die
Hauptschicht zusammen mit der Deckschicht formstabil und biegesteif ist, ergibt sich einmal aus dem Plattencharakter des Produkts RAF-SE (vgl Firmendruckschriften d. Deutsche Rockwool) sowie dem im Prüfbericht angegebenen Flächengewicht für das Glasvlies von „etwa 75 g/m2". Somit liegt der Flächengewichtsbereich
für das Glasvlies der entgegengehaltenen Dämmplatte
RAF-SE in der Mitte des beanspruchten Wertebereichs. Somit liegen hier gleiche Verhältnisse wie im Falle des Streitpatents vor, so dass sich auch naturgesetzlich die gleichen Eigenschaften einstellen müssen. Ein „Abspecken der
Hauptschicht“ - wie die Patentinhaberin hinsichtlich des Patentgegenstandes
vorträgt, wird durch den entgegengehaltenen Raumgewichtsbereich, beginnend bei 30 kg/m3 bereits nahegelegt (für die Hauptschicht) und dies in Verbindung mit einer Deckschicht mit nahezu identischem Flächengewicht. Dass
die Mineralfasern der entgegengehaltenen Dämmplatte RAF-SE ebenfalls
hydrophobiert sind, geht aus der Angabe in der Entgegenhaltung 2 hervor,
dass die Steinfasern „stark wasserabweisend“ sind. Lediglich der Verwendungszweck als Kerndämmelement zur Kerndämmung zwischen zweischaligen Gebäudewänden ist zwar in den die Dämmplatte RAF-SE betreffenden
Druckschriften E2 bis E6 expressis verbis nicht erwähnt. Jedoch führt zB der
Prospekt "Akustikfilze RAF und RAF-SE" der Firma Deutsche Rockwool (E3)
(Anlage B) unter „Eigenschaften" aus: „Das gute Schallabsorptionsvermögen,
verbunden mit geringer Wärmeleitfähigkeit, gestattet die Anwendung in allen
Schallschluck- und Wärmedämmanordnungen. Die Platten sind alterungs- und
raumbeständig sowie chemisch neutral". Diese Formulierung führt dem Fachmann, einem in der Herstellung von Mineralfaserprodukten zur Schall- und
Wärmedämmung erfahrenen Verfahrenstechniker mit Fachhochschulausbildung, ein wesentlich breiteres Anwendungsgebiet vor Augen als dies im Prospekt "Schallschutzplatten RAF-SE" unter "Anwendungsbeispiele" angegeben
wird (hinter gelochten Decken und Wänden zur Schall- und Wärmeabsorption
sowie bei Schalldämpfern und Klimaanlagen mit Luftgeschwindigkeiten bis ca.
20 m/s, bezogen auf die vliesbeschichtete Seite). Die "Schallschutzplatten
RAF-SE" haben ebenfalls eine dampfdiffusionsoffen ausgebildete Deckschicht,
denn dies erfordert auch der Einbau in Klimaanlagen.
Nach alledem war dem Fachmann ein Kerndämmelement mit den Merkmalen
im Anspruch 1 nach Hauptantrag am Anmeldetag des Streitpatents bereits nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand.
Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs haben auch die Unteransprüche
2 bis 5 keinen Bestand.
6. Der Gegenstand mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag,
dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, hat als neu
zu gelten, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ein
Kerndämmelement zeigt, dessen Hauptschicht ein Raumgewicht von 10 bis 30
kg/m³ aufweist. Dies gilt auch gegenüber den „Schallschutzplatten RAF-SE"
der Firma Rockwool (E2 bis E6), denn nach den Angaben in den Prüfbescheiden des Instituts für Bautechnik (E 5 und E6) hat die Hauptschicht dieser
Dämmelemente ein Raumgewicht von 30 bis 120 kg/m³.
7. Das Kerndämmelement mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dieses Kerndämmelement unterscheidet sich von dem Kerndämmelement
nach dem Hauptantrag dadurch, dass das Raumgewicht der Hauptschicht 10
bis 30 kg/m³ beträgt. Dieser Wertebereich ist in keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zu finden, und es ist dem Fachmann, einem in der
Herstellung von Mineralfaserprodukten zur Schall- und Wärmedämmung erfahrenen Verfahrenstechniker mit Fachhochschulausbildung, auch nicht nahegelegt, das Raumgewicht der Hauptschicht des aus den Entgegenhaltungen 2 bis
6 bekannten Kerndämmelements von 30 bis 120 kg/m³ (E5 und E6) so weit
„abzuspecken“, dass es in dem im betreffenden Patentanspruch 1 beanspruchten Bereich liegt und das Kerndämmelement dennoch formstabil und
biegesteif bleibt, im Sinne einer guten Handhabung und Befestigung, zB mittels
Dübeln an Gebäudewänden.
Nach den Angaben in der E3 gestattet das „gute Schallabsorptionsvermögen
verbunden mit geringer Wärmeleitfähigkeit die Anwendung in allen Schallschluck- und Wärmedämmanordnungen“, so dass der Fachmann daher keine
Veranlassung sieht, das Raumgewicht der Hauptschicht derart zu verringern.
In der DE 27 48 41 A1 (E1) ist für die Hauptschicht der Mineralfaser - Dämmplatte kein Raumgewicht angegeben.
Der Prospekt der Firma Manville, Glaswerk Schuller GmbH (E8) befasst sich in
erster Linie mit der Deckschicht aus Glasvlies mit einem Flächengewicht zwischen 45 und 100g/m² als Rieselschutz für eine Mineralfaser - Dämmplatte und
gibt keine Anregung in Richtung auf die Ausbildung der Hauptschicht.
Die Prospekte „GULLFIBER“ (E7) und Glaswerk Schuller GmbH, Druck 1979
(E9), die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht gezogen wurden, geben dem Fachmann ebenfalls keine Anregungen zur Verringerung des
Raumgewichts der Hauptschicht, wie der Senat überprüft hat.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag hat somit Bestand. Mit diesem haben auch die Ansprüche 2 bis 5 zur weiteren Ausgestaltung des Kerndämmelements nach diesem Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.
Kowalski
Dr. Huber
Pagenberg
Gießen
Cl