Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.04.2005 – 14 W (pat) 347/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 25 049
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster
beschlossen:
Das Patent 199 25 049 wird mit
folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2005,
Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 29. April 2005.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 199 25 049 mit der Bezeichnung
"Kunststoffscheibe von Kraftfahrzeugscheinwerfern oder
Kraftfahrzeugleuchten und Verfahren zu deren Herstellung"
ist am 22. Mai 2003 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 12. August 2003 Einspruch erhoben worden, der auf
die Behauptung gestützt ist, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem
durch die Entgegenhaltungen
E1 DE 199 60 795 C2
E2 DE 27 48 358 A1
E3 DE 41 28 547 A1
E4 DE 42 12 831 A1
E5 DE 21 00 262 C3
belegten Stand der Technik nicht mehr neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Im weiteren Einspruchsverfahren hat die Einsprechende
zusätzlich den Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht
und beanstandet, die Formulierung des Schutzbegehrens sei unklar und gebe im
Hauptanspruch lediglich die zugrundeliegende Aufgabenstellung wieder und nicht
die Lösung dieser Aufgabe. In diesem Zusammenhang hat die Einsprechende
noch auf
E6 H.-J. Hentschel, Licht und Beleuchtung, 4. Auflage,
1994, Seite 206
verwiesen.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren im eingeschränkten Umfang mit
den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 7, von
denen die Ansprüche 1 und 6 wie folgt lauten:
"1. Kunststoffscheibe von Kraftfahrzeugscheinwerfern oder
Kraftfahrzeugleuchten, dadurch gekennzeichnet, dass die
Scheibe auf der dem Leuchtmittel zugewandten Oberfläche
eine transparente elektrostatisch neutrale Beschichtung mit
einer Schichtdicke in einem Bereich von 5 bis 100 nm zur
Vermeidung von Fleckenbildung durch inhomogene Stauablagerung aufweist.
6. Verfahren zur Herstellung von Kunststoffscheiben von
Kraftfahrzeugscheinwerfern oder Kraftfahrzeugleuchten, dadurch gekennzeichnet, dass man auf die Scheibe der dem
Leuchtmittel zugewandten Oberfläche eine Beschichtung zur
Vermeidung von Fleckenbildung durch Aufdampfen einer
Schicht aus SiO.SiO2 (Si2O3) aufbringt."
Zum Wortlaut der unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2
bis 5 und des auf Anspruch 6 rückbezogenen Anspruchs 7 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die Widerrufsgründe der fehlenden
Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit lägen nicht vor und auch die
sonstigen Beanstandungen der Einsprechenden seien unbegründet.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage
der Patentansprüche 1 bis 7 und der Beschreibung Spalten 1
und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende hat – wie angekündigt – nicht an
der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
Sie hat schriftsätzlich beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
Er ist somit zulässig und führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.
Die Offenbarung in den ursprünglichen und den erteilten Unterlagen ist gegeben.
Der geltende Anspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen bzw (wortgleichen)
erteilten Ansprüche 1 und 5 iVm Seite 3 Zeilen 22 bis 24 der ursprünglichen
Beschreibung bzw Spalte 2 Zeilen 45 bis 47 der Streitpatentschrift zurück. Die
Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen bzw erteilten Ansprüchen 2 bis
7; im Falle des Anspruchs 5 der bevorzugten Ausführungsform und im Falle des
Anspruchs 7 unter Berichtigung der offensichtlich falschen Rückbeziehung.
Die im Anspruch 1 enthaltenen Angaben erschöpfen sich auch nicht in einer Umschreibung der dem beschränkten Patentbegehren zugrundeliegenden Aufgabe;
diesem Anspruch kann daher auch iSd BGH-Entscheidung "Acrylfasern" (GRUR
1985, 31 (II.2.e)) die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden. Dieser (nur) gegen
den erteilten Anspruch 1 vorgetragene Einwand der Einsprechenden stellt zwar
keinen Widerrufsgrund dar; bei der Verteidigung eines Patents in veränderter Fassung ist jedoch die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die
gesetzlichen oder die geltend gemachten Widerrufsgründe zu prüfen (BGH,
GRUR 1998, 901 – "Polymermasse").
Der geltende Anspruch 1 definiert die auf der dem Leuchtmittel zugewandten
Oberfläche der gattungsgemäßen Kunststoffscheibe angeordnete transparente
Beschichtung nicht lediglich durch die (im Stand der Technik nicht beschriebene)
Funktion einer Vermeidung von Fleckenbildung durch inhomogene Staubablagerung, sondern weiterhin durch die Schichtdicke und die elektrostatische Neutralität. Hierdurch wird dem Fachmann hinsichtlich des Auftragsverfahrens und der
geeigneten Materialien für die Beschichtung ein Lösungsweg aufgezeigt, bei dem
es sich nicht um die bloße Aufgabe handelt (vgl hierzu auch BGH GRUR 1998,
899 – "Alpinski").
3. Die von der Einsprechenden vorgetragenen Zweifel an der Klarheit des
Patentbegehrens sind jedenfalls gegenüber dem geltenden Anspruch 1 unbegründet.
Auch mangelnde Klarheit stellt bekanntlich keinen Widerrufsgrund dar (Schulte
PatG 7. Aufl § 21 Rdn 36); eine dahingehende Überprüfung der veränderten
Anspruchsfassung ist aber nach der erwähnten BGH-Entscheidung "Polymermasse" gerechtfertigt.
Dem Fachmann sind (transparente) Kunststoffscheiben, insbesondere aus Polycarbonat, von Kraftfahrzeugscheinwerfern oder Kraftfahrzeugleuchten bekannt.
Dieses Fachwissen kann nicht durch eine die Kraftfahrzeugscheinwerferbeleuchtung betreffende Literaturstelle, in der Kunststoffscheiben nicht expressis verbis
genannt sind, nämlich E6, ausgeblendet werden und bedarf auch keiner Erläuterung durch eine Zeichnung.
Dass "die Scheibe" gemäß kennzeichnendem Teil ausschließlich die Kunststoffscheibe gemäß Oberbegriff bezeichnet, steht für den Fachmann außer Frage,
denn eine andere Scheibe ist in den Ansprüchen nirgends angesprochen.
Für den Fachmann ist es weiterhin selbstverständlich, dass mit "dem Leuchtmittel"
allein das einem Kraftfahrzeugscheinwerfer oder einer Kraftfahrzeugleuchten zu
seiner Funktion verhelfende Einbauteil – üblicherweise eine Glühlampe oder
LED – gemeint sein kann. Damit ist auch die die Beschichtung aufweisende Seite
der Kunststoffscheibe unmissverständlich festgelegt.
Die Merkmale "elektrostatisch neutral" und "Schichtdicke in einem Bereich von 5
bis 100 nm" können in einfacher Weise bestimmt werden und die Funktion "Vermeidung von Fleckenbildung durch inhomogene Staubablagerungen" ist in Routineversuchen, zB durch Tests an beschichteten und (mittels Strahlung) thermisch
belasteten Polycarbonatproben, feststellbar.
An der Klarheit des eingeschränkten Patentbegehrens und an der Identifizierbarkeit des beanspruchten Gegenstandes durch einen um verständige Würdigung
des Beanspruchten bemühten Fachmann bestehen deshalb keine vernünftigen
Zweifel.
4. Die beanspruchte Kunststoffscheibe ist so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie wiederholbar bereitstellen kann.
Dabei müssen die Angaben, die der Fachmann hierzu benötigt, nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift
insgesamt ergeben (BGH GRUR 2003, 223 – "Kupplungsvorrichtung II" mwN).
Dies ist vorliegend der Fall. Im Anspruch 5 und insbesondere im Beispiel ist ein
ausführbarer Weg zur Herstellung der beanspruchten Kunststoffscheibe nacharbeitbar offenbart (vgl hierzu BGH GRUR 2001, 813 (IV) – "Taxol"); dies ist auch
von der Einsprechenden nicht bestritten worden.
5. Die Kunststoffscheibe mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 ist neu.
Sie unterscheidet sich von dem aus E4 bekannten, auch für Scheinwerfer im Fahrzeugbau einzusetzenden, transparenten Formteil aus Kunststoff mit einer kratzfesten Beschichtung aus Polysiloxan (Anspruch 3 iVm Sp 1 Z 3 bis 13) schon durch
die vorgeschriebene Dicke der Beschichtung im Bereich von 5 bis 100 nm. In E4
ist die Dicke der Kratzfestbeschichtung aus Polysiloxan nicht angegeben, bei der
bevorzugten Auftragsform durch Tauchen (Sp 3 Z 65 bis Sp 4 Z 5) werden keine
Schichten bis zu 0,1 µm Dicke ausgebildet, sondern es entstehen erheblich
dickere Schichten.
Die nachveröffentlichte E1 muss an sich außer Betracht bleiben, weil der ältere
Zeitrang der japanischen Prioritätsunterlagen von der Patentinhaberin bestritten
wird und von der Einsprechenden nicht durch Vorlage einer beglaubigten Übersetzung nachgewiesen worden ist. Selbst wenn die Einsprechende diesen Nachweis
entsprechend der Zwischenverfügung des Senats noch erbracht hätte, hätte die
E1 nicht neuheitsschädlich entgegenstehen können. Die Dicke des Antibeschlagsbeschichtungsfilms wird zwar nach E1 bevorzugt auf 10 µm oder weniger eingestellt (Anspruch 4 und [0025], [0027]). Durch die Beschichtungsmethode ([0054])
sind aber auch hier Dicken von 0,1 µm oder weniger ausgeschlossen; der niedrigste genannte Zahlenwert von 2 µm liegt um einen Faktor 20 höher.
Die weiteren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erörterten Entgegenhaltungen liegen ferner und können damit die Neuheit der beanspruchten Kunststoffscheibe nicht in Frage stellen.
6. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem beschränkten Patentbegehren liegt die Aufgabe zugrunde, die Fleckenbildung, die insbesondere bei profillosen, klaren Abschlussscheiben von Kraftfahrzeugscheinwerfern auffällig stört, zu vermeiden ([0006]). Als Ursache dieser Flekkenbildung ist eine unterschiedliche Verdampfung der Additive des thermoplastischen Kunststoffs, hervorgerufen durch unterschiedlich starke Erwärmung angegeben ([0010]).
Die genannte Aufgabe wird durch die Kunststoffscheibe gemäß Anspruch 1 gelöst.
Da keine der Entgegenhaltungen einen Hinweis auf die Aufgabenstellung selbst
oder gar deren Lösung liefert, kann sich diese Lösung nicht in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
Zwar sind in E3 Beschichtungen von Kunststoffsubstraten beschrieben, die aufgrund ihrer Schichtdicke und stofflichen Beschaffenheit den hier in Rede stehenden Beschichtungen entsprechen (Anspruch 1) und somit auch die Eignung zur
Vermeidung von Fleckenbildung durch inhomogene Staubablagerung aufweisen
müssen (vgl hierzu auch [0012] der Streitpatentschrift). Diese Beschichtungen
sind aber ausschließlich für optische Linsen bestimmt, also für ein Anwendungsgebiet, auf dem sich größere Temperaturunterschiede über die Substratfläche
nicht einstellen und somit das dem Streitpatent zugrundeliegende technische Problem gar nicht auftreten kann. Für den Fachmann besteht somit keine Veranlassung, die aus E3 bekannte Beschichtung auf Kunststoffscheiben von Kraftfahrzeugscheinwerfern oder –leuchten zu übertragen oder zur Lösung des sich ihm
dort stellenden Problems die Beschichtungen für optische Linsen in Betracht zu
ziehen.
7. Auch dem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 6 sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit zuzuerkennen.
Keine der Entgegenhaltungen E1, E2, E4 und E6 lehrt das Aufdampfen einer
Schicht aus SiO.SiO2 (Si2O3) und die Druckschriften E3 und E5 betreffen nicht das
Kraftfahrzeugwesen. Eine Anregung, an sich aus E3 oder E5 bekannte Si2O3-
Schichten zur Vermeidung von Fleckenbildung auf die Innenflächen von Kunststoffscheiben von Kraftfahrzeugscheinwerfern oder –leuchten aufzudampfen,
ergeben sich aus dem gesamten entgegengehaltenen Stand der Technik nicht.
8. Nach alledem sind die Ansprüche 1 und 6 rechtsbeständig. Die auf besondere
Ausgestaltungen der Kunststoffscheibe nach Anspruch 1 gerichteten Ansprüche 2
bis 5 und der eine besondere Ausführungsform des Verfahrens nach Anspruch 6
betreffende Anspruch 7 haben mit diesen Ansprüchen Bestand.
Schröder
G. Wagner
Harrer
Gerster
Fa