Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.05.2005 – 9 W (pat) 21/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 29 233.0

- hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe -

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der

Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat am 28. Juni 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Energierad"

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

gestellt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verfahrenskostenhilfe verweigert. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 15. September 2004 aus,

dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei, weil ein in einem

abgeschlossenen System angeordnetes Rad ohne Energiezufuhr von außen nicht

zum dauerhaften, selbständigen Drehen gebracht werden könne. Es fehle daher die

für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf

Erteilung eines Patents.

Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und sinngemäß den

Antrag gestellt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Mit dem angemeldeten Energierad sei – abgesehen von Inspektionen und Reparaturen – dauerhaft Energie zu erzeugen, ohne dass von außen Energie zugeführt werden müsse.

II

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe,

dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung

eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit des Anmelders

durch die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht

auf Erteilung eines Patents besteht. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird nämlich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, ohne entsprechende Energiezufuhr dauernd nutzbare Energie bereitzustellen. Er ist deshalb technisch nicht brauchbar und

damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl BGH BlPMZ 1985, S 117, 118).

1. Für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen, dass mit dem Anmeldungsgegenstand eine Vorrichtung mit einem Rad bereitgestellt werden soll, bei dem

auf einer Seite immer ein Mehrgewicht vorhanden sein soll.

Die in der nachfolgenden Figur dargestellte Vorrichtung weist ein Rad auf, an dem

vier teilweise mit Wasser gefüllte Behälter angeordnet sind. In jedem Behälter ist auf

einer Seite ein Aluminiumkörper A und ein damit verbundener, oberhalb der Wasseroberfläche befindlicher gasgefüllter Körper G und auf der anderen Seite ein im

Wasser befindlicher luftgefüllter Körper L und eine damit verbundene Eisenkugel E

angeordnet.

Nach Auffassung des Anmelders soll mit dieser Anordnung immer ein Mehrgewicht

auf einer Seite des Rades geschaffen werden, um dieses zum dauerhaften, selbständigen Drehen zu bringen, um ständig Energie zu erzeugen.

2. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Erzeugung von

nutzbarer Energie widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur

aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens

dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In

der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die

dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder

zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der

Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und

wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass mit dem Energierad nicht dauerhaft nutzbare Energie erzeugt werden kann. Denn dem Energierad

wird von außen keinerlei Energie zugeführt. Die Erzeugung eines ständigen Mehrgewichts auf einer Seite des Rades ist nicht erreichbar. Wenn nämlich an einem Rad

ein Ungleichgewicht besteht, strebt es nach den geltenden physikalischen Gesetzen

danach, seinen Schwerpunkt in die relativ niedrigste Lage zu bringen. Die mit dieser

Lageänderung des Schwerpunktes verbundene Abnahme der potentiellen Energie

kann einmalig genutzt werden. Hat der Schwerpunkt des Rades jedoch seine tiefste

Lage erreicht, ist keine weitere Energie zu entnehmen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskämper

Hu