Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.05.2005 – 26 W (pat) 114/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 114/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 398 74 477
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Widersprechenden auferlegt.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 398 74 477
NoPig
für die Dienstleistungen
„Wartung und Reparatur von Meß- und Prüfgeräten; Durchführung
von Messungen und Prüfungen an Rohrleitungen“
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
„Chemische Mittel und Substanzen für die Ölabsorption“
eingetragenen Marke 1 115 509
Die Markenstelle hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, zwischen den Marken bestehe bereits deshalb keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil es an der dafür erforderlichen Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen fehle. Zwischen
Waren und Dienstleistungen könne eine Ähnlichkeit nur dann bejaht werden, wenn
für die beteiligten Verkehrskreise der Schluss nahe
liege, dass die
Dienstleistungen regelmäßig von demselben Unternehmen erbracht würden, das
auch die fraglichen Waren herstelle oder vertreibe. Der Verkehr müsse also davon
ausgehen, dass der Warenhersteller oder -händler neben der Produktion oder
dem Vertrieb von Waren regelmäßig selbständige Dienstleistungen erbringe oder
dass von einem Dienst-leistungsunternehmen neben der Erbringung der
Dienstleistungen üblicherweise Waren produziert bzw vertrieben würden. Eine
derartige Verkehrsauffassung sei im Hinblick auf die hier maßgeblichen Waren
und Dienstleistungen nicht zu erwarten. Wer die Waren der Widersprechenden
benötige, wende sich in aller Regel nicht an ein Unternehmen, das die von der
Markeninhaberin angebotenen Dienstleistungen erbringe. Wer die Dienstleistungen der Markeninhaberin in Anspruch nehmen wolle, gehe üblicherweise
nicht zu einem Unternehmen, das die Waren anbiete oder vertreibe, für die die
Widerspruchsmarke eingetragen sei. Es sei deshalb nicht zu befürchten, dass die
beteiligten Verkehrskreise den Schluss zögen, die beider-seitigen Waren und
Dienstleistungen kämen aus demselben Unternehmen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde, die sie nicht
begründet hat. Auch eine Begründung des Widerspruchs im Verfahren vor der
Markenstelle ist nicht erfolgt. Die Widersprechende beantragt sinngemäß die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Löschung der angegriffenen Marke wegen ihres Widerspruchs.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht geäußert
und auch keinen Antrag gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den
beiderseitigen Marken besteht, worauf die Markenstelle bereits im angefochtenen
Beschluss zutreffend hingewiesen hat, schon deshalb nicht die Gefahr von
Verwechslungen, weil es an der hierfür erforderlichen Identität oder Ähnlichkeit der
beiderseitigen Waren und Dienstleistungen fehlt.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR
1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht
eine Wechselwirkung zwischen den
in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine
gänzlich fehlende Ähnlichkeit der Waren kann allerdings nicht durch die anderen
Tatbestandsmerkmale der Verwechslungs-gefahr ausgeglichen werden (EuGH
aaO- Canon; BGH GRUR 2002, 340 – Fabergé).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren mit Dienstleistungen sind die für die
Ähnlichkeit von Waren zu Waren bzw von Dienstleistungen zu Dienstleistungen
ent-wickelten Kriterien entsprechend anzuwenden, d.h. die Ähnlichkeit ist unter
Berück-sichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander
kennzeichnen zu bestimmen. Entscheidend ist, ob die beiderseitigen Waren und
Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft,
ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart,
ihrem
Verwendungszweck und
ihrer Nutzung,
ihrer Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer
für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung
sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekenn-zeichnet sind (EuGH
GRUR 1998, 922, 923 f – Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN).
Dabei gilt ferner, dass Dienstleistungen generell weder den bei ihrer Erbringung
verwendeten Waren noch den durch sie erzielten Ergebnissen ähnlich sind (BGH
GRUR 1999, 731, 733 – Canon II; GRUR 1999, 586, 587 – White Lion).
Ausnahmsweise ähnlich sind Waren und Dienstleistungen dann, wenn das
Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw dem
Vertrieb der fraglichen Ware befasst oder wenn der Warenhersteller oder
-vertreiber sich auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig
gewerblich betätigt. Nur wenn der Verkehr zu der Aufassung gelangt, die
fraglichen Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen
gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen
Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über deren
betriebliche Zuordnung unterliegen (BGH aaO – Canon II).
Hiervon ausgehend weisen die Dienstleistungen „Wartung und Reparatur von
Meß- und Prüfgeräten; Durchführung von Messungen und Prüfungen an
Rohrleitungen“ mit der Ware „Chemische Mittel und Substanzen
für die
Ölabsorption“ keinerlei Berührungspunkte auf, die den Verkehr zur Annahme einer
gemeinsamen Produkt- und Leistungsverantwortung veranlassen könnten. Die
Waren und Dienstleistungen können sich insoweit nur im Fachverkehr begegnen,
weil die Waren der Wider-sprechenden in der Regel nicht vom Allgemeinverkehr
benötigt und nachgefragt werden. Kunden dürften in erster Linie Feuerwehren
sein, die für die Bindung und Beseitigung von bei Leckagen oder Unfällen
austretendem Öl zuständig sind, daneben evtl noch Unternehmen, die Heizungen
installieren, warten und reparieren und in diesem Zusammenhang auch bei
Undichtigkeiten von Heizungsanlagen austretendes Öl aufnehmen. Diese
Fachkreise warten und reparieren jedoch keine Meß- und Prüfgeräte, sondern
setzen diese allenfalls bei ihrer Arbeit ein.
Die vorstehend aufgeführten Fachkreise (Feuerwehren, Heizungsbaubetriebe)
führen zwar möglicherweise auch Messungen und Prüfungen an Rohrleitungen,
z.B. auf deren Dichtigkeit, durch. Anders als bei der Durchführung von
Reparaturen an undichten Rohrleitungen, bei denen die Waren der
Widersprechenden möglicher-weise zum Einsatz kommen könnten, werden bei
der bloßen Durchführung von Messungen und Prüfungen an Rohrleitungen jedoch
keine Ölabsorptionsmittel benötigt und eingesetzt. Nach den objektiven
Branchenverhältnissen ist es zudem so, dass – wie die Markenstelle zutreffend
festgestellt hat – die Erbringer von Dienstleistungen, wie sie die Markeninhaberin
anbietet, Ölabsorptionsmittel allenfalls einsetzen, jedoch nicht selbst herstellen
oder vertreiben. Auch erbringen die Hersteller solcher Waren – die chemische
Industrie - regelmäßig keine Prüf- und Messdienstleistungen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass dies den hier maßgeblichen Fachkreisen bekannt ist
und dass sie deshalb selbst bei identischen Marken nicht von einer gemeinsamen
Produkt- und Dienstleistungsverantwortung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einander ergänzender Waren und Dienst-leistungen ausgehen werden. Die
Beschwerde kann daher bereits wegen des Fehlens der erforderlichen Waren-
und Dienst-leistungsähnlichkeit keinen Erfolg haben, worauf bereits die
Markenstelle hingewiesen hat. Entgegenstehende tatsächliche Anhaltspunkte hat
die Widersprechende weder
im Verfahren vor der Markenstelle noch
im
Beschwerdeverfahren vorgetragen.
Aber selbst dann, wenn zu Gunsten der Widersprechenden noch eine äußerst
entfernte Ähnlichkeit der beiderseits maßgeblichen Waren und Dienstleistungen
unterstellt wird, kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil die Marken
unter Berücksichtigung des erheblichen Waren- und Dienstleistungsabstandes
nicht annähernd die erforderliche Ähnlichkeit aufweisen. Sie unterscheiden sich
klanglich und bildlich durch den Anfangsbestandteil „No“ der Widerspruchsmarke
unter Berücksichtigung des Umstands, dass beide Marken recht kurz sind, sehr
deutlich voneinander. Auch die Gefahr unmittelbarer begrifflicher Verwechslungen
besteht nicht, weil – sofern der Begriffsinhalt der Marken überhaupt erkannt wird –
„NoPig“ weder vollständig noch im wesentlichen seiner Bedeutung nach mit dem
Wort-bestandteil „pig“ der Widerspruchsmarke übereinstimmt, sondern gerade das
Gegenteil der Widerspruchsmarke zum Ausdruck bringt.
Letztlich besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden könnten. Zwar weisen beide den Wortbestandteil
„Pig“ (bzw „pig“) auf. Außer dieser Übereinstimmung in einem einzelnen
Markenteil sind jedoch keinerlei Umstände ersichtlich, die den Verkehr dazu
veranlassen könnten, in der angegriffenen Marke eine weitere Marke der
Widersprechenden zu sehen. Insbesondere hat die Widersprechende weder im
Verfahren vor der Markensstelle noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
etwas dazu vorgetragen, dass sie weitere Marken im Verkehr benutzt hat, die das
Wort(element) „pig“ enthalten. Es fehlen damit jegliche Anhaltspunkte dafür
anzunehmen, der Verkehr werde dieses Wort als Stammbestandteil einer
Markenserie der Widersprechenden werten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei
der Bezeichnung „pig“ bereits seit Anfang 1991 nicht mehr um die Firma bzw
einen Teil der Firmenbezeichnung der Widersprechenden handelt.
Auch für eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke auf Grund
langjähriger und/oder umfangreicher Benutzung ist nichts vorgetragen. Zwar kann
sich für den Verkehr auch ohne solche Umstände beim erstmaligen Auftreten
einer einzigen Marke der Gedanke an eine Serienmarke ergeben (BGH GRUR
1996, 200, 202 – Innovadiclophlont; GRUR 1998, 927, 928 – COMPO-SANA).
Jedoch sind in solchen Fällen strenge Anforderungen an den notwendigen
Hinweischarakter zu stellen (BGH aaO –
Innovadiclophlont). Neben dem
gemeinsamen Bestandteil können insoweit die in beiden Marken enthaltenen
abweichenden Markenteile in positiver wie in negativer Hinsicht von Bedeutung
sein. So können die übrigen Bestandteile durch eine an Serienmarken erinnernde
Wortbildung die Aufmerksam-keit des Verkehrs besonders auf den gemeinsamen
Bestandteil lenken und diesen als das eigentliche Betriebskennzeichen erscheinen
lassen (BPatG GRUR 1997, 287, 289 f INTECTA / tecta). Gegen eine gedankliche
Verbindung sprechen die abweichenden Markenteile aber insbesondere dann,
wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu eigenen,
in sich
geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden (BGH GRUR 1999, 735, 737 –
MONOFLAM/POLYFLAM).
Auch vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht im konkreten Fall keine
Verwechs-lungsgefahr in Form einer gedanklichen Verbindung der Marken. Zwar
vermag die angegriffene Marke möglicherweise eine gedankliche Assoziation zu
der Widerspruchsmarke wachzurufen. Jedoch liegt die unzutreffende Annnahme
einer gleichen betrieblichen Herkunft bzw Produktverantwortung nicht nahe, weil
„NoPig“ (=kein „Pig“) deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich gerade nicht um
ein Produkt der Marke „pig“ handelt. Insoweit liegt auch kein vergleichbarer Fall zu
der Senats-entscheidung in Sachen der Marken „INTECTA/tecta“ vor, weil
seinerzeit die Gefahr der gedanklichen Verbindung nicht wegen der Bezeichnung
des Gegenteils, sondern deshalb bejaht worden ist, weil die Bezeichnung
„INTECTA“ als Hinweis auf ein „tecta“-Produkt verstanden werden konnte, das „in“
i.S.v. „aktuell“ bzw „angesagt“ ist.
Da es somit sowohl an der erforderlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren
und Dienstleistungen fehlt und auch die Marken allenfalls sehr entfernt ähnlich
sind, mußte der Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg versagt bleiben.
Es entspricht der Billigkeit, die Widersprechende mit den Kosten des
Widerspruchs-verfahrens zu belasten (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Zwar trägt im
markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwach-senen Kosten selbst. Für eine Kostenauferlegung besteht
jedoch dann Anlass, wenn ein Verfahren vorliegt, dass mit der prozessualen
Sorgfalt nicht zu vereinbaren
ist
(BGH GRUR 1996, 399, 401 –
Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer
nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aus-sichtslosen oder kaum
Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder
dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (BPatG Mitt 1977,
73, 74). Das Verhalten eines Widersprechenden gibt Anlass
für eine
Kostenauferlegung, wenn im Falle ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen ein Widerspruch erhoben bzw aufrechterhalten wird (BPatGE 23,
224, 227).
Angesichts der Feststellung der Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss,
dass es an jedweder Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen
fehlt, hätte die anwaltlich vertretene Widersprechende erkennen können und
müssen, dass die Erhebung der Beschwerde jedenfalls ohne Vortrag von
tatsächlichen Umständen dazu, inwieweit die Waren und Dienstleistungen doch
maßgebliche Berührungspunkte im Verkehr aufweisen, nicht zum Erfolg führen
konnte. Dies gilt umso mehr, als die Widersprechende es im gesamten Verfahren
auch unterlassen hat, tatsächliche Umstände vorzutragen, die einen ansatzweisen
Anhalt für die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der unmittelbar ersichtlich
nicht verwechselbaren Marken hätten bieten können. Die Einlegung der
Beschwerde ohne neuen Tatsachenvortrag war daher mit der gebotenen
prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren.
Kraft
Richterin Friehe-Wich ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Reker
Ju