Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.05.2005 – 15 W (pat) 45/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 32 275

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante sowie des Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. August 1996 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 196 32 275 mit der Bezeichnung

„Dichtungs- und Klebeverfahren für Bauteilverbindungen“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 22. Februar 2001.

Nach Prüfung des erhobenen Einspruchs wurde das Patent mit Beschluss der

Patentabteilung 43 vom 25. März 2003 widerrufen. Dem Beschluss lagen gemäß

Hauptantrag die Patentansprüche 1 bis 10 der DE 196 32 275 C2 zugrunde. Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zum Abdichten und/oder Verkleben der Fügeflächen zweier zu verbindender Bauteile, wobei man

a) in wenigstens einer der Fügeflächen mindestens eine Nut

vorsieht, die mindestens eine Befüllungsöffnung aufweist,

b) die beiden Bauteile an ihren Fügeflächen in der gewünschten Orientierung zusammenfügt, und

c) eine fluide Dicht- oder Klebemasse durch die Befüllungsöffnung unter Druck in die Nut einbringt, bis die Nut im

wesentlichen vollständig mit der Dicht- oder Klebemasse

gefüllt ist, wobei man die Befüllung der Nut unter Dosiermengenkontrolle durchführt.“

Hilfsweise verteidigte die Patentinhaberin das Patent gemäß Hilfsantrag 1 mit den

Patentansprüchen 1 bis 9, eingegangen am 28. Februar 2002, sowie gemäß Hilfsantrag 2 mit den Patentansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 28. Februar 2002.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hatte folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zum Abdichten und/oder Verkleben der Fügeflächen zweier zu verbindender Bauteile, wobei man

a) in wenigstens einer der Fügeflächen mindestens eine Nut

vorsieht, die mindestens eine Befüllungsöffnung und mindestens eine Entlüftungsöffnung aufweist,

b) die beiden Bauteile an

ihren Fügeflächen

in der

gewünschten Orientierung zusammenfügt, und

c) eine Dosierdüse dicht in die Befüllungsöffnung einsetzt

und eine fluide Dicht- oder Klebemasse durch die Befüllungsöffnung unter Druck in die Nut einbringt bis die Nut

im wesentlichen vollständig mit der Dicht- oder Klebemasse gefüllt ist, wobei man die Befüllung der Nut unter

Dosiermengenkontrolle durchführt.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hatte folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zum Abdichten und/oder Verkleben der Fügeflächen zweier zu verbindender Bauteile, wobei man

a) in wenigstens einer der Fügeflächen mindestens eine Nut

vorsieht, die mindestens eine Befüllungsöffnung und mindestens eine Entlüftungsöffnung aufweist,

b) die beiden Bauteile an ihren Fügeflächen in der gewünschten Orientierung zusammenfügt, und

c) eine Dosierdüse mit piezoresistivem Drucksensor dicht in

die Befüllungsöffnung einsetzt und eine fluide Dicht- oder

Klebemasse durch die Befüllungsöffnung unter Druck in

die Nut einbringt bis die Nut im wesentlichen vollständig

mit der Dicht- oder Klebemasse gefüllt ist, wobei man die

Befüllung der Nut unter drucküberwachter Dosiermengenkontrolle durchführt.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche der jeweiligen Anträge wird auf die Akte

verwiesen.

Der Widerruf des Patents wurde damit begründet, dass das beanspruchte Verfahren sowohl nach Hauptantrag als auch nach den beiden Hilfsanträgen gegenüber

der Lehre der Druckschriften DE 31 43 169 C1 (1) und der GB 2 115 084 (2) nicht

erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2005 überreichte die Patentinhaberin

einen geänderten Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 8 folgenden Wortlauts:

„1. Verfahren zum Abdichten und/oder Verkleben der Fügeflächen zweier zu verbindender Bauteile, wobei man

a) in wenigstens einer der Fügeflächen mindestens eine Nut

vorsieht, die mindestens eine Befüllungsöffnung und mindestens eine Entlüftungsöffnung aufweist,

b) die beiden Bauteile an ihren Fügeflächen in der gewünschten Orientierung zusammenfügt, und

c) eine Dosierdüse dicht in die Befüllungsöffnung einsetzt

und eine fluide Dicht- oder Klebemasse durch die Befüllungsöffnung unter Druck in die Nut einbringt bis die Nut

im wesentlichen vollständig mit der Dicht- oder Klebemasse gefüllt ist, wobei man die Befüllung der Nut unter

Dosiermengenkontrolle durchführt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass man im Schritt c) einen steuerbaren Unterdruck außen

an der Entlüftungsöffnung anlegt.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass man vor dem Schritt c) die Dichtmasse

und/oder die zu verbindenden Bauteile temperiert.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass man zur Dosiermengenkontrolle eine

Düse mit piezoresistivem Drucksensor verwendet.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass man das Befüllen der Nut beendet, sobald ein Sensor den Austritt von Dichtmasse an der (Entlüftungs-)Öffnung registriert.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass man eine Dichtmasse mit einer Viskosität

zwischen 5 000 und 100 000 mPas verwendet.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass man eine Dicht- oder Klebemasse mit

pastöser oder tixotroper Konsistenz verwendet.

8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass man eine anaerob aushärtende Dicht-

oder Klebemasse verwendet.“

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit dem in der mündlichen Verhandlung

überreichten Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 7 folgenden Wortlauts:

„1. Verfahren zum Abdichten und/oder Verkleben der Fügeflächen zweier zu verbindender Bauteile, wobei man

a) in wenigstens einer der Fügeflächen mindestens eine Nut

vorsieht, die mindestens eine Befüllungsöffnung und mindestens eine Entlüftungsöffnung aufweist,

b) die beiden Bauteile an

ihren Fügeflächen

in der

gewünschten Orientierung zusammenfügt, und

c) eine Dosierdüse mit piezoresistivem Drucksensor dicht in

die Befüllungsöffnung einsetzt und eine fluide Dicht- oder

Klebemasse durch die Befüllungsöffnung unter Druck in

die Nut einbringt bis die Nut im wesentlichen vollständig

mit der Dicht- oder Klebemasse gefüllt ist, wobei man die

Befüllung der Nut unter drucküberwachter Dosiermengenkontrolle durchführt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass man im Schritt c) einen steuerbaren Unterdruck außen

an der Entlüftungsöffnung anlegt.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass man vor dem Schritt c) die Dichtmasse

und/oder die zu verbindenden Bauteile temperiert.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass man das Befüllen der Nut beendet, sobald ein Sensor den Austritt von Dichtmasse an der (Entlüftungs-)Öffnung registriert.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass man eine Dichtmasse mit einer Viskosität

zwischen 5 000 und 100 000 mPas verwendet.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass man eine Dicht- oder Klebemasse mit

pastöser oder tixotroper Konsistenz verwendet.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass man eine anaerob aushärtende Dicht-

oder Klebemasse verwendet.“

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die Patentabteilung habe die erfinderische Tätigkeit in einer unzulässigen, rückschauenden Betrachtung basierend auf

einer Kombination der Lehren der Druckschriften DE 31 43 169 C1 (1) und der GB

2 115 084 (2) verneint. Zwar stimme sie mit der Patentabteilung insoweit überein,

als (2) den nächstkommenden Stand der Technik darstelle, weil das in (2) beschriebene Verfahren im wesentlichen dem Nutabdichtungsverfahren des erteilten

Patentanspruchs 1 entspreche. Jedoch erfolge gemäß (2) die Befüllung der Nut,

im Gegensatz zum patentgemäßen Verfahren, nicht unter Dosiermengenkontrolle.

Mit der aus (1) bekannten, auf die Produktabgabe aus einer Dosierspitze beschränkten Dosiermengenkontrolle habe der Fachmann nicht erwarten können,

das technische Problem beim Verfahren der Entgegenhaltung (2), die Überwachung der Verteilung und luftblasenfreie Befüllung der Dichtungsmasse in einem

komplexen Nutsystem, zu lösen. Die Druckschrift (2) gebe dem Fachmann keine

Anregung zur Anwendung der Dosiermengenkontrolle in einem Nutabdichtungssystem, sodass der Fachmann hätte erfinderisch tätig werden müssen, um die

Lehren von (2) und (1) zu kombinieren.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

gemäß Hauptantrag Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung

Spalten 1 bis 7 mit einem Ergänzungsblatt mit zwei Beschreibungseinschüben für Spalte 2, jeweils übereicht in der mündlichen

Verhandlung und 2 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 gemäß

DE 196 32 275 C2;

gemäß Hilfsantrag Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Spalten 1 bis 7 mit einem Ergänzungsblatt mit zwei Beschreibungseinschüben für Spalte 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und 2 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 gemäß

DE 196 32 275 C2.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig

(PatG § 73). Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

1. Die Offenbarung der Patentansprüche beider Anträge ist gegeben. Ein Verfahren zum Abdichten und/oder Verkleben der Fügeflächen zweier zu verbindender

Bauteile gemäß den Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hauptantrag ergibt sich sowohl aus den ursprünglichen Patentansprüchen (vgl urspr Unterl Anspr 1 bis 3 und

6 iVm S 7 Z 8 bis 11 sowie Fig 4; Anspr 4, 5, 7, 9 bis 12) als auch aus den Patentansprüchen des Streitpatents (vgl DE 196 32 275 C2 Anspr 1 und 2 iVm Sp 4 Z 32

bis 36 iVm Fig 4; Anspr 3 bis 5 sowie 7 bis 10).

Entsprechendes trifft für das Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 bis 7 nach

Hilfsantrag zu (vgl urspr Unterl Anspr 1 bis 3, 6, 7 iVm S 6 Abs 3 und 4, S 7 Z 8 bis

11 sowie Fig 4, Anspr 4, 5, 9 bis 12; DE 196 32 275 C2 Anspr 1, 2 und 5 iVm Sp 4

Z 4 bis 11, 32 bis 36 iVm Fig 4; Anspr 3, 4, 7 bis 10).

Der Senat kann sich den Bedenken der Einsprechenden zur Offenbarung des

Passus „...eine Dosierdüse dicht in die Befüllungsöffnung einsetzt...“, wonach das

dichte Einsetzen der Dosierdüse in die Befüllungsöffnung sich nur auf die besondere Ausführungsform des Patentanspruchs 5 in der erteilten Fassung beziehe

(vgl Schrifts v 8. Oktober 2002 S 2 Abs 1 bis 2), nicht anschließen. Die betreffende

Fundstelle für die Offenbarung in der Beschreibung (vgl urspr Unterl S 7 Z 8 bis

11; DE 196 32 275 C2 Sp 4 Z 32 bis 36) bezieht sich zwar in einer speziellen

Ausführungsform auf ein Dosiersystem mit einer Doserventileinheit mit einer Düse,

die mit einem piezoresistiven Drucksensor ausgestattet ist. Mit offenbart ist darüber hinaus jedoch das – bei fachgerechter Vorgehensweise – dichte Einsetzen

bzw. Ansetzen einer Dosierdüse als zwingende Voraussetzung dafür, dass eine

Dicht- oder Klebemasse raumfüllend in einen Hohlraum eingespritzt werden kann.

Diesbezüglich gibt die betreffende Fundstelle mit der Dosierdüse mit Aussengewinde und der in Form eines Konus ausgebildeten Dosierdüse beispielhaft auch

zwei Möglichkeiten an, um ein fachgerecht dichtes Einsetzen der Dosierdüse zu

gewährleisten.

Was das von der Einsprechenden ebenfalls bemängelte Merkmalsattribut „drucküberwacht“ anbelangt, so ergibt sich dessen Offenbarung bereits aus dem Einsatz

eines Drucksensors sowie aus der Beschreibung (vgl urspr Unterl Anspr 7 und S 6

Abs 3; DE 196 32 275 C2 Anspr 5 und Sp 4 Z 4 bis 8).

2. Die Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens wurde von der Einsprechenden im Hinblick auf den Begriff „Dosiermengenkontrolle“ in Frage gestellt (vgl zB

Schrifts v 8. Oktober 2002 S 2 Abs 3 bis S 7 Abs 1).

Das Streitpatent offenbart unter anderem konkret die Dosiermengenkontrolle mit

einer Düse mit piezoresistivem Drucksensor gemäß Patentanspruch 5 des Streitpatents in der erteilten Fassung und damit jedenfalls eine Ausführungsform, deren

Ausführbarkeit die Einsprechende im Hinblick auf den von ihr selbst zur piezoresistiven Druckkontrolle vorgetragenen Stand der Technik nicht in Frage stellt, sodass gemäß BGH-Taxol jedenfalls ein Weg offenbart und demzufolge die Ausführbarkeit als gegeben zu erachten ist (vgl BGH GRUR 2001, 813 – Taxol).

3. Ein Verfahren zum Abdichten und/oder Verkleben der Fügeflächen zweier zu

verbindender Bauteile mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 ist jedoch sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag nicht patentfähig, da es in der

Fassung des Hauptantrags bereits nicht mehr neu ist und es in der Fassung des

Hilfsantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

a) Was das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag anbelangt, so

ist der Begriff „Dosiermengenkontrolle“ nach Ansicht des Senats so weit gefasst,

dass darunter auch das Feststellen des Austritts der Dichtmasse aus der Entlüftungsöffnung oder das Abmessen des zu dosierenden Volumens im Vergleich

zum auszufüllenden Hohlraumvolumen zu lesen ist. Dass eine solche visuelle

Methode unter dem Begriff „Dosiermengenkontrolle“ zu verstehen ist, ergibt sich

bereits aus dem direkt auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 7 in der erteilten

Fassung, wonach das Befüllen dann beendet wird, wenn Dichtmasse an der (Entlüftungs-)Öffnung austritt (vgl hierzu BGH GRUR 88, 757 – Düngerstreuer, Punkte

III.3 sowie V).

Bei dieser Leseart weist die aus der Druckschrift GB 2 115 084 (2) unmittelbar

entnehmbare Lehre sämtliche Merkmale des beanspruchten Verfahrens auf, sodass dieses bereits mangels Neuheit nicht patentfähig ist.

In (2) ist ein Verfahren zum Abdichten einer Verbindung zwischen zwei aneinandergrenzenden Flächen beschrieben, bei dem eine Dichtmasse über eine Befüllungsöffnung in eine Nut eingebracht wird, bis diese mit der Dichtmasse gefüllt ist

(vgl (2) Anspr 1). Neben der Befüllungsöffnung ist auch eine Entlüftungsöffnung

vorhanden (vgl (2) Fig 1 iVm S 1 re Sp Z 80 bis 85). Dass das Einbringen der

Dichtmasse unter Druck erfolgen und dazu eine Dosierdüse dicht in die Befüllungsöffnung eingesetzt werden muss, ergibt sich – falls für den Fachmann nicht

ohnehin selbstverständlich – auch aus der Figur 1 (vgl (2) Fig 1 iVm S 1 re Sp Z

86 bis 88). Das Verfahren gemäß (2) sieht schließlich auch eine Dosiermengenkontrolle vor, die einfach darin besteht, dass die Dichtmasse solange in die Nut

eingespritzt wird, bis diese gefüllt ist, was daran erkannt wird, dass die Dichtmasse aus der der Entlüftung dienenden zweiten Öffnung heraustritt (vgl (2) Fig 1

iVm S 1 re Sp Z 88 bis 92 sowie li Sp Z 53 bis 56).

Das Vorbringen der Patentinhaberin, die Lehre der Druckschrift (2) sei nicht für

eine industrielle Anwendung geeignet, weil damit eine vollständige Füllung nicht

ohne weiteres festgestellt werden könne, ist für die Bewertung der Neuheit des

streitigen Verfahrens unbeachtlich. Denn eine Abgrenzung von der visuellen Dosiermengenkontrolle der Druckschrift (2) ist sowohl mangels allgemein verbindlicher Definition des Begriffs „Dosiermengenkontrolle“ als auch wegen einer fehlenden, anderslautenden Definition in der Beschreibung des Streitpatents nicht gegeben. Ohne Belang ist dabei, welche Befüllungsqualität sich mit einer visuellen Dosiermengenkontrolle erzielen lässt.

b) Was Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag anbelangt, so ist die Neuheit eines

Verfahrens zum Abdichten und/oder Verkleben der Fügeflächen zweier zu verbindender Bauteile unter drucküberwachter Dosiermengenkontrolle mittels einer Dosierdüse mit piezoresistivem Drucksensor zwar anzuerkennen, weil ein derart

ausgestaltetes Dichtungsverfahren in keiner der vorgebrachten Druckschriften beschrieben ist.

Ein solches Verfahren beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,

die sich aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt und darin besteht, ein

Dichtungs- und/oder Klebeverfahren für Bauteilverbindungen bereitzustellen, bei

dem einerseits klebstoffbedingte Wartezeiten vor dem Zusammenfügen der Bauteile vermieden werden und andererseits die Adhäsion der Dichtmasse mit den

Fügeflächen verbessert wird, wobei insbesondere eine vom Verkleben oder Abdichten unabhängige Vormontage der Bauteile möglich sein soll (vgl DE

196 32 275 C2 Sp 2 Z 23 bis 30).

Die Lösung dieser Aufgabe durch ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag war indessen ausgehend von der Druckschrift

GB 2 115 084 (2) naheliegend. Das gegenüber dem Verfahren gemäß Hauptantrag aufgenommene Merkmal einer drucküberwachten Dosiermengenkontrolle

mittels einer Dosierdüse mit piezoresistivem Drucksensor ergibt sich bereits aus

der Druckschrift DE 31 43 169 C1 (1), die eine Einrichtung zum Dosieren eines

viskosen Fluids betrifft. Die aus (1) zu entnehmende Dosierdüse weist vorzugsweise vier in Form einer Brücke geschaltete Dehnungsmessstreifen auf, welche

auf jeden Druckanstieg und Druckabfall des in der Dosierdüse zugeführten Fluids

ansprechen. Die durch die Dehnung in den Dehnungsmessstreifen hervorgerufene

Widerstandsänderung wird an eine elektronische Auswerteschaltung übertragen,

in welcher durch eine zeitbezogene Überwachung des Druckauf- und -abbaus in

der Dosierspitze eine ganz bestimmte Fluiddosis genauestens einstellbar ist (vgl

(1) Anspr 1 und 4 iVm Sp 2 Z 17 bis 45).

Dem Vorbringen der Patentinhaberin im Beschwerdeschriftsatz, mit der aus (1)

bekannten, auf die Produktabgabe aus einer Dosierspitze beschränkten Dosiermengenkontrolle habe der Fachmann nicht erwarten können, das technische

Problem beim Verfahren der Entgegenhaltung (2), die Überwachung der Verteilung und luftblasenfreie Befüllung der Dichtungsmasse in einem komplexen Nutsystem, zu lösen, kann der Senat nicht beitreten. Denn die Druckschrift (1) gibt

ihm bereits den Hinweis, dass viskose Fluide, wie Klebstoffe und Dichtungsmittel,

mit einer derart ausgestalteten Dosierdüse in kleine Öffnungen genau dosiert eingebracht werden können (vgl (1) Sp 4 Z 37 bis 53).

Zudem ist die Anwendung solcher piezoresistiver Drucksensoren, wie die Einsprechende unter Verweis auf die vorveröffentlichte Druckschrift A. Whelan, J.L. Craft:

Development in Injection Moulding, 1978, Applied Science Publishers Ltd., Teil 1,

S 222 bis 227, bes S 223 le Abs bis S 224 Mitte; Teil 2, S 24 bis 27) vorgetragen

hat (vgl hierzu auch Schrifts v 25. Mai 2001 S 1 bis 2), bereits aus der Spritzgusstechnik und damit auf einem nicht fern liegenden technischen Gebiet bekannt,

in dem ebenfalls viskose Kunststoffe unter Druck in Hohlräume eingebracht werden.

Nach alledem kann der Senat nicht feststellen, dass die Lehre von (1) nicht mit

dem Befüllen von Hohlräumen, wie sie im Fall von (2) beim Abdichten von Fügeflächen zweier aneinandergrenzender Bauteile erforderlich ist, kombinierbar ist,

und demzufolge die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Bewertung

des vorgebrachten Standes der Technik durch die Patentabteilung beruht und der

Widerruf des Patents zu Unrecht ergangen ist.

c) Mit den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und nach Hilfsantrag fallen auch alle

übrigen Patentansprüche, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

Kahr

Jordan

Klante

Egerer

Na