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BPatG Beschluss vom 09.05.2005 – 9 W (pat) 346/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 01 616

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.

Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 22. Januar 1993 angemeldete Patent mit

der Bezeichnung

"Flüssigkeitspumpe, insbesondere Fass- oder Behälterpumpe"

Einspruch eingelegt. Sie nennt ua folgenden druckschriftlichen Stand der Technik

- DE 33 11 172 A1

- DE-PS 809 510 und

- DE 37 18 325 A1.

Zur Begründung ihres Einspruchs führt die Einsprechende aus, dass dieser Stand der Technik dem zuständigen Fachmann die beanspruchten Pumpen am

Anmeldetag des Streitpatentes nahegelegt habe.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent unter Streichung von "Flüssigkeitspumpe, insbesondere" im Patentanspruch 1 beschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise, das Patent auf der Grundlage des am 3. Mai 2005

als Hilfsantrag I eingegangenen Patentanspruchs 1 und der

Patentansprüche 2 bis 19 gemäß Patentschrift, im übrigen mit

den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise, das Patent auf der Grundlage des am

3. Mai 2005 als Hilfsantrag II eingegangenen Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 2 bis 19 gemäß Patentschrift, im übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,

ferner hilfsweise, das Patent auf der Grundlage des am

3. Mai 2005 als Hilfsantrag III eingegangenen Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 2 bis 19 gemäß Patentschrift, im übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,

ferner hilfsweise, das Patent auf der Grundlage der am

9. Mai 2005 als Hilfsantrag IV eingegangenen Patentansprüche 1 bis 17, im übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,

schließlich hilfsweise, das Patent auf der Grundlage der am

9. Mai 2005 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 15, im übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die beanspruchten Gegenstände patentfähig seien.

Der nunmehr gemäß Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet:

Fass- oder Behälterpumpe,

mit einem von einem Außenrohr mit Abstand umgebenen

Innenrohr, das zusammen mit dem Außenrohr einen von einem

Pumpeneinlass zu einem Pumpenauslass führenden Ringkanal

begrenzt und in dem eine Rotorwelle drehbar gelagert ist, die

einen Rotor trägt, mit dem Flüssigkeit vom Pumpeneinlass zum

Pumpenauslass förderbar ist, und

mit wenigstens einem zumindest eine Durchlassöffnung aufweisenden Verschlussteil, das in einer Schließstellung mindestens

eine Durchtrittsöffnung im Außenrohr verschließt und in einer

Durchlassstellung die Durchtrittsöffnung des Außenrohres

freigibt,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) innerhalb des

Außenrohres (1, 1e) angeordnet und mit dem Innenrohr (2)

verbunden ist und

dass das Außenrohr (1, 1e) zur Freigabe und zum Schließen

seiner Durchtrittsöffnung (28, 28e) relativ zum Innenrohr (2)

verstellbar ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet (Änderungen gegenüber dem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch Fettschrift hervorgehoben):

Fass- oder Behälterpumpe

mit einem von einem Außenrohr mit Abstand umgebenen

Innenrohr, das zusammen mit dem Außenrohr einen von einem

Pumpeneinlass zu einem Pumpenauslass führenden Ringkanal

begrenzt und in dem eine Rotorwelle drehbar gelagert ist, die

einen Rotor trägt, mit dem Flüssigkeit vom Pumpeneinlass zum

Pumpenauslass förderbar ist, und

mit wenigstens einem zumindest eine Durchlassöffnung aufweisenden Verschlussteil, das in einer Schließstellung mindestens

eine Durchtrittsöffnung im Außenrohr verschließt und in einer

Durchlassstellung die Durchtrittsöffnung des Außenrohres

freigibt,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) innerhalb des

Außenrohres (1, 1e) angeordnet und mit dem Innenrohr (2)

verbunden ist, indem das Verschlussteil an einem Halteteil

(19, 20, 20e) vorgesehen ist, das am Innenrohr (2) gehalten ist, und

dass das Außenrohr (1, 1e) zur Freigabe und zum Schließen

seiner Durchtrittsöffnung (28, 28e) relativ zum Innenrohr (2)

verstellbar ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet (Änderungen gegenüber dem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):

Fass- oder Behälterpumpe

mit einem von einem Außenrohr mit Abstand umgebenen

Innenrohr, das zusammen mit dem Außenrohr einen von einem

Pumpeneinlass zu einem Pumpenauslass führenden Ringkanal

begrenzt und in dem eine Rotorwelle drehbar gelagert ist, die

einen Rotor trägt, mit dem Flüssigkeit vom Pumpeneinlass zum

Pumpennauslass förderbar ist, und

mit wenigstens einem zumindest eine Durchlassöffnung aufweisenden Verschlussteil, das in einer Schließstellung mindestens

eine Durchtrittsöffnung im Außenrohr verschließt und in einer

Durchlassstellung die Durchtrittsöffnung des Außenrohres

freigibt,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) innerhalb des

Außenrohres (1, 1e) angeordnet und mit dem Innenrohr (2)

verbunden ist,

dass das Außenrohr (1, 1e) zur Freigabe und zum Schließen

seiner Durchtrittsöffnung (28, 28e) relativ zum Innenrohr (2) verstellbar ist, und

dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) dichtend an der Innenwand des Außenrohres (1, 1e) anliegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet (Änderungen hervorgehoben):

Fass- oder Behälterpumpe

mit einem von einem Außenrohr mit Abstand umgebenen

Innenrohr, das zusammen mit dem Außenrohr einen von einem

Pumpeneinlass zu einem Pumpenauslass führenden Ringkanal

begrenzt und in dem eine Rotorwelle drehbar gelagert ist, die

einen Rotor trägt, mit dem Flüssigkeit vom Pumpeneinlass zum

Pumpenauslass förderbar ist, und mit wenigstens einem zumindest eine Durchlassöffnung aufweisenden Verschlussteil, das in einer Schließstellung mindestens

eine Durchtrittsöffnung im Außenrohr verschließt und in einer

Durchlassstellung die Durchtrittsöffnung des Außenrohres

freigibt,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) innerhalb des

Außenrohres (1, 1e) angeordnet und mit dem Innenrohr (2)

verbunden ist, indem das Verschlussteil an einem Halteteil

(19, 20, 20e) vorgesehen ist, das am Innenrohr (2) gehalten

ist, dass das Außenrohr (1, 1e) zur Freigabe und zum Schließen

seiner Durchtrittsöffnung (28, 28e) relativ zum Innenrohr (2)

verstellbar ist, und

dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) dichtend an der Innenwand des Außenrohres (1, 1e) anliegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV lautet (Änderungen hervorgehoben):

Fass- oder Behälterpumpe

mit einem von einem Außenrohr mit Abstand umgebenen Innenrohr, das zusammen mit dem Außenrohr einen von einem Pumpeneinlass zu einem Pumpenauslass führenden Ringkanal begrenzt und in dem eine Rotorwelle drehbar gelagert ist, die einen

Rotor trägt, mit dem Flüssigkeit vom Pumpeneinlass zum Pumpenauslass förderbar ist, und

mit wenigstens einem zumindest eine Durchlassöffnung aufweisenden Verschlussteil, das in einer Schließstellung mindestens

eine Durchtrittsöffnung im Außenrohr verschließt und in einer

Durchlassstellung die Durchtrittsöffnung des Außenrohres freigibt,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) innerhalb des

Außenrohres (1, 1e) angeordnet und mit dem Innenrohr (2)

verbunden ist, dass das Außenrohr (1, 1e) zur Freigabe und zum Schließen

seiner Durchtrittsöffnung (28, 28e) relativ zum Innenrohr (2)

verstellbar ist, und

dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) eine dichtend

an der Innenwand des Außenrohres (1, 1e) anliegende Hülse ist, die an einem am Innenrohr (2) gehaltenen Halteteil (19, 20, 20e) vorgesehen ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V lautet (Änderungen hervorgehoben):

Fass- oder Behälterpumpe

mit einem von einem Außenrohr mit Abstand umgebenen Innenrohr, das zusammen mit dem Außenrohr einen von einem

Pumpeneinlass zu einem Pumpenauslass führenden Ringkanal

begrenzt und in dem eine Rotorwelle drehbar gelagert ist, die

einen Rotor trägt, mit dem Flüssigkeit vom Pumpeneinlass zum

Pumpenauslass förderbar ist, und

mit wenigstens einem zumindest eine Durchlassöffnung aufweisenden Verschlussteil, das in einer Schließstellung mindestens

eine Durchtrittsöffnung im Außenrohr verschließt und in einer

Durchlassstellung die Durchtrittsöffnung des Außenrohres freigibt,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) innerhalb des

Außenrohres (1, 1e) angeordnet und mit dem Innenrohr (2) verbunden ist,

dass das Außenrohr (1, 1e) zur Freigabe und zum Schließen

seiner Durchtrittsöffnung (28, 28e) relativ zum Innenrohr (2)

verstellbar ist,

dass das Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) eine dichtend

an der Innenwand des Außenrohres (1, 1e) anliegende Hülse

ist, die an einem am Innenrohr (2) gehaltenen Halteteil (19,

20, 20e) vorgesehen ist, das einen auf dem Innenrohr (2)

sitzenden Hülsenteil (21, 21e) aufweist, der von ihm abstehende Arme (22 bis 24, 22e bis 24e) aufweist, die den Hülsenteil (21, 21e) mit dem Verschlussteil (25, 25a bis 25c, 25e) verbinden.

Diesen Patentansprüchen schließen sich auf den jeweiligen Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogene Patentansprüche an.

II.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache führt er zum Widerruf des angegriffenen

Patentes.

1. Die in dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den

Hilfsanträgen I bis V vorgenommenen Änderungen stellen in den ursprünglichen

und in den erteilten Unterlagen offenbarte Beschränkungen dar, die somit – von

der Einsprechenden unbestritten – zulässig sind.

2. Die beanspruchten Fass- oder Behälterpumpen sind nicht patentfähig, da

deren Ausgestaltungen dem zuständigen Fachmann durch den im Verfahren

befindlichen Stand der Technik nahegelegt werden. Als hier zuständig sieht der

Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der über

Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Fass- oder

Behälterpumpen verfügt.

2.1 Zum Hauptantrag:

Aus der DE 33 11 172 A1 ist eine Fass- oder Behälterpumpe bekannt, die

unstreitig alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist. Bei

dieser bekannten Pumpe umgibt ein Außenrohr mit Abstand ein Innenrohr, dort

zusammen als Tauchrohr 12 bezeichnet (Fig 2). Beide begrenzen einen Ringkanal, der vom Pumpeneinlass 13 zum Pumpenauslass 15 führt (Fig 1, 2). Im Innenrohr ist eine Rotorwelle mit einem Rotor drehbar gelagert, der Flüssigkeit vom Pumpeneinlaß 13 zum Pumpenauslass 15 fördert (Fig 1, 2 und S 8, Abs 3). Diese

Pumpe wird wahlweise als Förderpumpe zur Förderung von Flüssigkeit oder als

Mischpumpe zur Homogenisierung der Flüssigkeit verwendet. Hierzu weist die

Pumpe einen Mischabschnitt 16 auf. In diesem Abschnitt sind im Außenrohr der

Pumpe Durchtrittsöffnungen 17 angeordnet. Auf dem Außenrohr ist ein Verschlussteil in Form eines Rohres 18 mit Durchlaßöffnungen 19 gelagert. Durch

Verdrehen des Verschlussteiles können die Durchtrittsöffnungen 17 im Außenrohr

der Pumpe wahlweise flüssigkeitsdicht verschlossen werden oder geöffnet werden

(S 9, Abs 2 und Fig 2).

Bei dieser Pumpe ist das Verschlußteil 18 außen auf dem Außenrohr angeordnet.

Seine Verdrehung erfolgt durch einen Betätigungshebel 20 über ein auf dem

Außenrohr der Pumpe angeordnetes Gestänge, das auf einem auf dem Außenrohr angeordneten Ring 21 gelagert ist (S 9, letzter Abs, und S 10, Abs 1, sowie

Fig 2, 3). Diese Anordnung führt zu einer Vergrößerung des Außendurchmesser der Pumpe und ist konstruktiv aufwendig ausgebildet und dementsprechend teuer

in der Fertigung. Die Vergrößerung des Außendurchmessers ist gerade bei einem

Einsatz dieser Pumpe in Fässern mit Spundlöchern wegen des geringen Durchmessers der Spundlöcher von Nachteil. Will der Fachmann diesen Nachteil vermeiden wird er sich bei weiteren Pumpen umsehen, die sowohl eine Förderung

von Flüssigkeit als auch einen Mischbetrieb zur Homogenisierung ermöglichen.

Bei dieser Recherche stößt er auf die DE-PS 809 510.

Aus der DE-PS 809 510 ist eine als Tauchpumpe ausgebildete Pumpe zum

Fördern von Jauche und Schmutzwasser bekannt, die ein mehrteiliges Außenrohr

mit einem Auslaufstück 11, einem Rohr 10 und einem Gehäuse 4, weiter ein

Innenrohr 3 mit einer darin angeordneten Pumpenwelle mit Pumpenrotor 1 und

einen Ringkanal zwischen Außen- und Innenrohr aufweist. Auf dem Innenrohr 3 ist

über eine Hülse ein Leitring 2 angeordnet, der ein auf der Innenseite des

Außenrohres angeordnetes Verschlussteil mit einer Öffnung 5 trägt. Durch Verdrehen des Innenrohres und damit des Verschlussteiles wird diese Öffnung 5 entweder für den Mischbetrieb geöffnet oder durch eine am Außenrohr 4 angeordnete

Nase 6 verschlossen, so dass der Pumpbetrieb möglich ist. Ob – wie die Patentinhaberin meint – das Teil 4 nicht als Teil des Außenrohres anzusehen ist oder

- wie die Einsprechende meint – zusammen mit dem Rohrstück 3 und dem Auslaufstück 11 das Außenrohr darstellt, kann dahinstehen. Denn der Fachmann

entnimmt dieser Druckschrift unabhängig hiervon die Lehre, dass sich ein Verdrehen des innerhalb des Außenrohres angeordneten Verschlussteils zum Umschalten vom Pump- auf den Mischbetrieb und zurück in einfacher Weise durch

ein Verdrehen des Innenrohres erreichen lässt. Somit können alle für dieses Umschalten erforderlichen Teile innerhalb des Außenrohres angeordnet sein. Dieser

Vorteil veranlasst ihn, auch bei der aus der DE 33 11 172 A1 bekannten Pumpe

das Verstellen des Verschlussteils mittels des Innenrohres vorzusehen und dass

Verschlussteil auf der Innenseite des Außenrohres anzuordnen. Zur konstruktiven

Realisierung dieser naheliegenden Maßnahme ist lediglich erforderlich, das bei

der DE 33 11 172 A1 bekannte, auf der Außenseite des Außenrohres angeordnete

Verschlussteil auf dessen Innenseite zu verlagern und es in der aus der

DE-PS 809 510 bekannten Weise mit dem Innenrohr zu verbinden.

Ein Vorurteil, dass den Fachmann von einer Übertragung dieser Lehre auf die aus

der DE 33 11 172 A1 bekannte Pumpe hätte abhalten können, ist nicht erkennbar.

Vielmehr ist aus der DE 37 18 325 A1 bekannt, am Boden einer Fasspumpe angeordnete Öffnungen 54 über ein durch ein Innenrohr (Stützrohr 41) verstellbares

Verschlussteil (Schiebehülse 55) zu öffnen und zu verschließen (Sp 11, Z 45, bis

Sp 12, Z 38 sowie Fig 9, 10). Damit war dem Fachmann am Anmeldetag des

Streitpatentes die Verwendung des Innenrohres zur Verstellung von Pumpenteilen mit Offen- und Schließfunktion auch bei Fass- und Behälterpumpen bereits geläufig.

Bei diesem eindeutigen Sachverhalt kommt es auf den von der Patentinhaberin

angeführten Zeitfaktor als Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit

nicht an. Denn dieses versagt, wenn die beanspruchte Lösung durch den Stand

der Technik eindeutig nahegelegt wird. Im übrigen wurden die DE 33 11 172 A1

erst etwa 8 Jahre und die DE 37 18 325 A1 etwa 4 Jahre vor dem Anmeldetag des

Streitpatentes veröffentlicht, so dass unter Berücksichtigung der bereits viele Jahrzehnte dauernden Entwicklungstätigkeit im Bereich von Fasspumpen kein langer

Zeitraum vorliegt.

2.2

Zum Hilfsantrag I:

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I enthält zusätzlich zu dem gemäß Hauptantrag noch das Merkmal, dass das Verschlussteil an einem Halteteil vorgesehen

ist, das am Innenrohr gehalten ist.

Dieses Merkmal wird dem Fachmann durch die Pumpe nach der DE-PS 809 510

nahegelegt, da bei dieser bekannten Pumpe bereits das Verschlussteil über ein

Halteteil (Leitring 2) und eine Hülse am Innenrohr befestigt ist.

2.3

Zum Hilfsantrag II:

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II enthält zusätzlich zu dem gemäß Hauptantrag noch das Merkmal, dass das Verschlussteil dichtend an der Innenwand des

Außenrohres anliegt.

Falls es für den zuständigen Fachmann nicht platt selbstverständlich sein sollte,

zur Vermeidung von Leckströmen beim Pumpbetrieb die Durchtrittsöffnungen im

Außenrohr durch das Verschlussteil dicht abzuschließen, ist dieses Merkmal auch

bereits aus der DE 33 11 172 A1 bekannt, da dort die flüssigkeitsdichte Abdeckung der Durchtrittsöffnungen im Außenrohr beschrieben ist (S 6, letzter Satz,

bis S 7, Z 1).

2.4

Zum Hilfsantrag III:

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags III enthält zusätzlich zu dem gemäß Hauptantrag noch die beiden zusätzlichen Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß den

Hilfsanträgen I und II, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die

vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

2.5 Zum Hilfsantrag IV:

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags IV enthält zusätzlich zu dem gemäß Hauptantrag noch das Merkmal, dass das Verschlussteil eine dichtend an der Innenwand des Außenrohres anliegende Hülse ist, die an einem am Innenrohr gehaltenen Halteteil vorgesehen ist.

Bei der Pumpe nach der DE 33 11 172 A1 ist das Verschlussteil als außen auf

dem Außenrohr drehbare, rohrförmige Hülse ausgebildet, die dichtend am Außenrohr anliegt. Bei einer Verlagerung des Verschlussteils auf die Innenseite des Außenrohres ist es für den zuständigen Fachmann eine naheliegende Maßnahme,

das Verschlussteil unter Beibehaltung seiner Hülsenform und seiner Dichtfunktion

auf der Innenseite des Außenrohres anzuordnen, wobei die Verdrehung über das

aus der DE-PS 809 510 bekannte Halteteil in Gestalt des Leitringes 2 erfolgt.

2.6 Zum Hilfsantrag V:

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags V enthält zusätzlich zu dem gemäß Hilfsantrag IV noch die Merkmale, dass das Halteteil einen auf dem Innenrohr sitzenden Hülsenteil aufweist, der von ihm abstehende Arme aufweist, die den Hülsenteil mit dem Verschlussteil verbinden.

Soweit dieser Patentanspruch mit dem gemäß Hilfsantrag IV übereinstimmt, wird

auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die zusätzlichen Merkmale entsprechen genau der Ausführung des Halteteils nach der DE-PS 809 510. Denn wie dort der Figur ohne weiteres zu entnehmen ist, ist das Halteteil über ein Hülsenteil auf dem unteren Ende des Innenrohres befestigt. Von diesem Hülsenteil

stehen als Leitring bezeichnete Arme ab, die das Hülsenteil mit dem Verschlussteil

verbinden.

3. Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis V

fallen auch die jeweils darauf rückbezogenen Patentansprüche.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskämper

Hu