Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.05.2005 – 33 W (pat) 196/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 49 888

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 395 49 888

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 2 905 354

IMMOBANK

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 42.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren hat der Inhaber der

angegriffenen Marke u.A. beantragt, "dass die Kosten die Beschwerdeführer zu

tragen haben". Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2005 hat

die Widersprechende mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 den Widerspruch zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Nach der Rücknahme des Widerspruchs war nur noch über den Kostenantrag des

Inhabers der jüngeren Marke zu entscheiden.

Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 71 Abs. 1 MarkenG kann das Patentgericht

bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise

zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei eine Bestimmung über

die Kostenauferlegung auch dann getroffen werden kann, wenn der Beteiligte den

Widerspruch zurücknimmt (§ 71 Abs. 4 MarkenG). Wie sich aus der Vorschrift des

§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ergibt, trägt grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm

entstandenen Kosten selbst (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71,

Rdn. 13). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer

Umstände, die insbesondere dann gegeben sind, wenn ein Verfahrensbeteiligter

in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtlosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt

oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (a.a.O., Rdn. 25

m.w.N.).

Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Zwar entspricht es ständiger

Rechtsprechung, dem Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen, wenn eine

mehrgliedrige Widerspruchsmarke nur in einem schutzunfähigen Bestandteil Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke aufweist (a.a.O., Rdn. 30). Der vorliegende

Fall, in dem die beiderseitigen Marken allein in ihrem Wortbestandteil "IMMO-"

übereinstimmen, gibt auch durchaus Anlass, die Frage der Kostenauferlegung zu

erwägen. Denn "IMMO-" stellt, gerade als Wortbestandteil, der einem weiteren

Sachbegriff wie "Bank" oder "Börse" vorangestellt wird, eine gängige Kurzform für

"Immobilien/Immobilienwesen" dar, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung

anhand von Beispielen aus der Presse (z.B. "Immo-Recht", "Immo-Branche") erläutert hat.

Dennoch kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende

offensichtlich in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtlosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation ihr Interesse am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht hat. Abgesehen

davon, dass sie unbestritten eine langjährige Benutzung ihrer Marke für Software

im Bereich der Immobilienfinanzierung vorgetragen hat, konnte sie auch auf eine

umfangreiche Serie von weiteren Marken verweisen, die jeweils mit dem Bestandteil "IMMO" beginnen ("IMMOPROFIT", "IMMOBÜRO", "IMMOMAKLER",

"IMMOAGENT" usw.). Außerdem weisen die weiteren Elemente der Marken,

"Börse" und "BANK", gewisse, wenn auch für eine Verwechslungsgefahr keineswegs ausreichende, begriffliche Annäherungen auf, da sie beiderseits zentrale

Institutionen des Finanzwesens benennen. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände kann der Widersprechenden nicht der Vorwurf einer Verletzung

prozessualer Sorgfaltspflichten gemacht werden, wenn sie versucht hat, die Eintragung einer weiteren "IMMO-"Marke für einen Dritten im Wege des Widerspruchs zu beseitigen. Der Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke

war daher unbegründet.

Soweit der Inhaber der jüngeren Marke mit Schriftsatz vom 27. April 2005 noch

umfangreich weitere Anträge gestellt hat, etwa auf Löschung der Widerspruchsmarke, Feststellung seines Urheberrechts an der angegriffenen Marke und eines

Schadensersatzanspruchs, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Ansprüche den

Gegenstand des vorliegenden Widerspruchsverfahrens, in dem es um die Prüfung

der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr geht, nicht betreffen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl