Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 28 W (pat) 394/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 301 05 836

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie die Richterin Schwarz-Angele und des Richters v. Schwichow

beschlossen:

1.) Das Beschwerdeverfahren hat sich durch Rücknahme des

Löschungsantrags in der Hauptsache erledigt.

2.) Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2003 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 05 836

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 9. Oktober 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 05 836 auf den Löschungsantrag der Antragstellerin angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form-

und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat

die Antragstellerin den Löschungsantrag zurückgenommen. Damit hat sich das

Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und der angefochtene Beschluß

ist im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel

Schwarz-Angele

Richter v. Schwichow ist

erkrankt und kann daher

nicht selbst unterschreiben

Stoppel.

Bb