Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 28 W (pat) 394/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 301 05 836
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie die Richterin Schwarz-Angele und des Richters v. Schwichow
beschlossen:
1.) Das Beschwerdeverfahren hat sich durch Rücknahme des
Löschungsantrags in der Hauptsache erledigt.
2.) Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2003 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 05 836
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 9. Oktober 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 05 836 auf den Löschungsantrag der Antragstellerin angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat
die Antragstellerin den Löschungsantrag zurückgenommen. Damit hat sich das
Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und der angefochtene Beschluß
ist im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Schwarz-Angele
Richter v. Schwichow ist
erkrankt und kann daher
nicht selbst unterschreiben
Stoppel.
Bb