Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 32 W (pat) 418/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 52 640
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden,
Richter Dr. Albrecht und Richter Kruppa
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 – vom 19. September 2002 aufgehoben,
soweit der Widerspruch aus der Marke 1 003 236 wegen der
Waren "getrocknetes Gemüse; Getreidepräparate" zurückgewiesen wurde. Bezüglich dieser Waren wird die Marke
396 52 640 zusätzlich gelöscht.
2. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 4. Dezember 1996 angemeldete und am 6. Februar 1997 u.a. für
"getrocknetes Gemüse, Knabberartikel, (Snacks), insbesondere
bestehend aus Kartoffeln, Nüssen, anderem Obst- und Gemüsematerial oder deren Kombinationen, einschließlich Kartoffelchips
und Kartoffelsticks; Getreidepräparate, Brot, sowie Knabberartikel
(Snacks) auf Basis von Getreide, Mais, Stärken und/oder anderen
stärkehaltigen Produkten einschließlich Maischips, Tortillachips,
Brezeln, gepuffte oder extrudierte Weizen-, Mais- und Reisprodukte; Puffmais"
in das Markenregister eingetragene farbige Bildmarke (rot, gelb, orange, blau,
schwarz, weiß) 396 52 640
siehe Abb. 1 am Ende
ist hinsichtlich der o.g. Waren Widerspruch seitens der Inhaberin der prioritätsälteren, am 9. Juni 1980 eingetragenen deutschen Wortmarke 1 003 236
Chitos
eingelegt worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für eine Vielzahl von
Waren der Klassen 29 und 30, u.a. für
"im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis-
und/oder Maisprodukte für Knabberzwecke".
Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Die Widersprechende hat daraufhin zur Glaubhaftmachung einer Benutzung der Widerspruchsmarke eine eidesstattliche Versicherung des Bereichsleiters einer Tochtergesellschaft der Widersprechenden vom 14. Januar 2002 nebst Verpackungsmuster
vorgelegt. Laut der eidesstattlichen Versicherung werde die Widerspruchsmarke
seit 1994 für einen Maissnack mit Käsegeschmack verwendet. In Deutschland
habe der durchschnittliche Bruttoumsatz für dieses Produkt in den letzten fünf Jahren jährlich mindestens … DM betragen. Die Markeninhaberin hat daraufhin die Nichtbenutzungseinrede für die Ware "Maisprodukte für Knabberzwecke"
nicht mehr aufrechterhalten.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle 30 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 19. September 2002
die Teillöschung der jüngeren Marke für die Waren
"Knabberartikel (Snacks), insbesondere bestehend aus Kartoffeln,
Nüssen, anderem Obst- und Gemüsematerial oder deren Kombinationen, einschließlich Kartoffelchips und Kartoffelsticks; Knabberartikel (Snacks) auf Basis von Getreide, Mais, Stärken
und/oder anderen stärkehaltigen Produkten einschließlich Maischips, Tortillachips, Brezeln, gepuffte oder extrudierte Weizen-,
Mais- und Reisprodukte; Puffmais"
angeordnet. Zwischen den Vergleichsmarken liege bezüglich der vorstehend genannten Waren einerseits und der Widerspruchsware "Maisprodukte für Knabberzwecke" andererseits die Gefahr von Verwechslungen im Verkehr vor. Die wechselseitigen Waren seien identisch bzw. hochgradig ähnlich. Die Widerspruchsmarke habe eine normale Kennzeichnungskraft. Es bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr, da für die Benennung der jüngeren Marke nur das Wort
"Chee.tos" in Frage komme, das insbesondere von den jüngeren Verkehrskreisen
englisch ausgesprochen werde. Die Vokalfolge "ee" werde demnach als ein gedehntes "i" gesprochen, so dass nahezu Klangidentität bestehe. Soweit dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde, ist die Markenstelle der Auffassung, es läge
keine Warenähnlichkeit vor.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Widersprechende als auch die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende stellt den Antrag,
den Beschluss
der Markenstelle
für Klasse 30
vom
19. September 2002 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde und die Löschung der Marke 396 52 640 auch
bezüglich "getrocknetes Gemüse, Getreidepräparate" anzuordnen.
Sie beantragt weiter,
die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen.
Die Widersprechende ist der Ansicht, auch in Bezug auf die Waren "getrocknetes
Gemüse, Getreidepräparate" bestehe eine Verwechslungsgefahr, da diese Waren
mit der Widerspruchsware "Maisprodukte zu Knabberzwecken" ähnlich seien.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss vom 19. September 2002 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 1 003 236 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Sie beantragt weiter,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Eine (klangliche) Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da die jüngere Marke auch
von dem Wortbestandteil "FRITES" und von dem Bildelement mitgeprägt werde.
Außerdem sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch zahlreiche
ähnliche Drittmarken mit dem Wortanfang "Chi" auf dem fraglichen Warensektor
geschwächt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Die Beschwerden beider Beteiligten sind zulässig. Jedoch ist nur die Beschwerde
der Widersprechenden begründet, während die Beschwerde der Markeninhaberin
ohne Erfolg bleiben muß.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2, Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit
mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität, oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit
ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kenzeichnungskraft der älteren Marke
(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 – IMS).
1. Beschwerde der Widersprechenden
a) Getrocknetes Gemüse und Getreidepräparate sind mit Maisprodukten für
Knabberzwecke durchschnittlich ähnlich. Von einer Ähnlichkeit der Waren ist auszugehen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr
Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer
regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder sich miteinander ergänzende Produkte -,
so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der
Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken von – unterstellt -
höchster Kennzeichnungskraft versehen sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, § 9
Rdn 57; EuGH GRUR 1998, 922 – CANON; BGH GRUR 1999, 158 – Garibaldi;
1999, 731 – Canon II).
Ebenso wie Maisprodukte für Knabberzwecke ist auch getrocknetes Gemüse ein
pflanzliches Nahrungsmittel, das der menschlichen Ernährung dient. Der ähnliche
Verwendungszweck dieser Produkte wird auch dadurch deutlich, dass sie in Supermärkten jeweils im Lebensmittelbereich angeboten werden. Mit Getreidepräparaten sind Maisprodukte bereits deshalb ähnlich, weil Mais, der Hauptbestandteil
der Widerspruchsmarke, ein Getreide ist.
b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt im durchschnittlichen
Bereich. Der Senat hat bereits Bedenken, ob überhaupt eine Schwächung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Drittmarken vorliegt. Dabei ist
nämlich entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht etwa nur auf die erste Silbe "Chi", sondern auf die Marke in ihrer Gesamtheit abzustellen. Letztlich
kann die Frage der Schwächung des Schutzumfangs durch Drittmarken jedoch
dahingestellt bleiben, da diese aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung
vom 14. Januar 2002 genannten Umsatzzahlen
(… DM
jährlich
in den
letzten fünf Jahren), jedenfalls kompensiert würde.
c) Eine schriftbildliche Markenähnlichkeit scheidet im Hinblick auf die Gestaltung
der jüngeren Marke, die aus zwei Wortelementen in unterschiedlicher Typographie
und einer bildlichen Ausgestaltung besteht, aus.
Es läßt sich aber nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die jüngere Marke bei der Bennennung nur auf "Chee.tos" verkürzt wird. Der Zweite
Wortbestandteil der jüngeren Marke "FRITES" ist für die in Rede stehenden Waren glatt beschreibend, da er darauf hinweist, dass die Waren frittiert sind. Mithin
wird die jüngere Marke durch das an erster Stelle stehende Markenwort
"Chee.tos" geprägt und bei der Benennung weitgehend auf dieses verkürzt. Für
einen Großteil der Verbraucher, die das doppelte "ee" in der angegriffenen Marke
englisch und damit als "i" aussprechen werden, stehen sich klanglich identische
Zeichen gegenüber, so dass für diese eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr gegeben ist. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das angesprochene Publikum den Alltagserzeugnissen der vorliegenden Art nicht immer mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnet. Der Bildbestandteil der jüngeren Marke steht
der Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht entgegen, da dieser
bei der Benennung hinter dem prägenden Wortbestandteil zurücktritt.
2.
Beschwerde der Markeninhaberin
a) "Maisprodukte für Knabberzwecke" sind mit "Knabberartikel (Snacks), insbesondere bestehend aus Kartoffeln, Nüssen, anderem Obst- und Gemüsematerial
oder deren Kombinationen, einschließlich Kartoffelchips und Kartoffelsticks; Knabberartikel (Snacks) auf Basis von Getreide, Mais, Stärken und/oder anderen stärkehaltigen Produkten, einschließlich Maischips, Tortillachips, Brezeln, gepuffte,
oder extrudierte Weizen-, Mais- und Reisprodukte; Puffmais" teilweise identisch
und teilweise zumindest durchschnittlich ähnlich. Als "Zwischenmahlzeiten" erfüllen sie den gleichen Verwendungszweck und werden in den Lebensmittelbereichen der Großmärkte üblicherweise auch in den gleichen Regalen angeboten.
b) Bezüglich der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Markenähnlichkeit wird auf die Ausführungen unter 1. b) und c) verwiesen.
Ausgehend von Warenidentität/-ähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und phonetischer Markenähnlichkeit besteht für das
Publikum auch nach Ansicht des Senats die Gefahr von Verwechslungen, so daß
die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenstelle ohne
Erfolg bleibt.
Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Richter Viereck ist wegen Urlaubs an den Unterschrift verhindert.
Dr. Albrecht
Dr. Albrecht
Kruppa
Hu
Abb. 1