Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.05.2005 – 3 ZA (pat) 34/05
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
zu 3 Ni 39/04 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 39/04 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
12. Mai 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer und der
Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Egerer
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht
in die Akten des
Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 39/04 (EU) gewährt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 39/04 (EU). Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen. Der Nichtigkeitsklägerinnen haben
sich nicht geäußert.
Die Nichtigkeitsbeklagte bestreitet, dass die Antragsstellerin ein eigenes Interesse
an der Akteneinsicht habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie den
Antrag als "Strohmann" eines anderen gestellt habe. Ein eigenes schutzwürdiges
Interesse sieht sie, die Nichtigkeitsbeklagte darin, dass sich die Parteien des
Nichtigkeitsverfahrens in einer patentrechtlichen Auseinandersetzung auf der
Grundlage des Streitpatents befinden. Solange noch Vergleichsmöglichkeiten von
dem Landgericht Düsseldorf, vor dem ein Verletzungsverfahren anhängig sei, initiiert werden könnten, sei von einem besonders schutzwürdigen Interesse der
Patentinhaberin auszugehen
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Beklagte des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt hat, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges
Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff).
Dritten steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu
informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse
auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können. Das Begehren Dritter
auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsbeklagten hängt die Gewährung der Akteneinsicht nicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragstellerin ab und es
kommt - soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht - auch nicht darauf an, ob
die begehrte Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird und
in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV,
BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Diese Grundsätze sind nach den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen nicht nur
auf den dort verfahrensgegenständlichen Fall anwendbar, in dem ein anwaltlicher
Vertreter Akteneinsicht im Auftrag eines nicht namhaft gemachten Mandanten begehrt, sondern wegen der vergleichbaren Interessenlage jedenfalls auch für den -
hier vorliegenden - Akteneinsichtsantrag einer Patentberichterstatterin, deren
möglicher Auftraggeber nicht namentlich benannt ist. Soweit Aktenteile betroffen
sind, die die Interessen der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens berühren könnten,
sind sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse
substantiiert geltend zu machen. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3
Satz 3 PatG und dem Zweck dieser Vorschrift ist es nicht Sache des Akteneinsicht
Begehrenden, seinerseits von vornherein ein schutzwürdiges Interesse an der
Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu ist der Antragsteller allenfalls
erst dann gehalten, wenn der Antragsgegner ein schutzwürdiges Gegeninteresse
darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht (BGH GRUR 2001, 143, 144 –
Akteneinsicht XV). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten, die noch zu erwartenden Vergleichsanregungen des Landgerichts Düsseldorf in dem dort zwischen den Parteien des
Ausgangsverfahrens anhängigen, das Streitpatent betreffenden Verletzungsverfahren stünden der beantragten Akteneinsicht entgegen, begründen kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Selbst ein schon erfolgter Abschluss eines Vergleichs im Nichtigkeitsverfahren oder bereits schwebende Vergleichsverhandlungen können nicht zu einer generellen Versagung der
Akteneinsicht führen. Allenfalls kann der Vergleich selbst ausgenommen werden
(vgl BGH GRUR 1972, 195 – Akteneinsicht VIII; BPatGE 34, 9). Erst recht kann es
dann für die begehrte Einsicht in Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens nicht auf
etwaige Vergleichsbemühungen in einem parallelen Verletzungsverfahren ankommen, zumal diese derzeit konkret noch gar nicht im Verletzungsverfahren angestellt werden, sondern eine entsprechende Anregung bzw Aufforderung seitens
des Landgerichts erst noch erwartet wird. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Einigungsbemühungen auf der Initiative eines Prozessgerichts oder der Parteien selbst beruhen. Inwieweit die erwartete Initiierung solcher
Vergleichsmöglichkeiten seitens des Prozessgerichts ein besonders schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zugunsten der Nichtigkeitsbeklagten im Rahmen
des hier vorliegenden Akteneinsichtsbegehrens begründen soll, ist nicht ersichtlich
und von der Nichtigkeitsbeklagten auch nicht substantiiert dargelegt. Private Interessen eines Verfahrensbeteiligten müssen jedoch gegenüber dem Interesse des
Antragstellers im Akteneinsichtsverfahren zurückstehen, weil sein Begehren im
Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente, deren Rechtsbestand in Frage gestellt ist, überprüfen zu lassen (BGH aaO).
Da das entsprechende Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten danach kein der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse zu begründen vermag,
ist die Antragstellerin auch nicht ihrerseits gehalten, ein eigenes Interesse oder
das Interesse etwaiger Auftraggeber an der Akteneinsicht darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Liegen somit besondere Umstände, die es geboten erscheinen ließen, die Gewährung der Akteneinsicht von der Nennung eines Auftraggebers der Antragstellerin oder der Darlegung eines schutzwürdigen Interesses der die Akteneinsicht Begehrenden abhängig zu machen nicht vor, konnte dem Antrag auf Akteneinsicht der Erfolg nicht
versagt werden.
Dr. Schermer
Brandt
Dr. Egerer
Pr