Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 18.05.2005 – 7 W (pat) 332/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 332/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 40 486
… 10.99
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent 100 40 486 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 100 40 486 mit der Bezeichnung
Stahlkolben,
dessen Erteilung am 31. Oktober 2002 veröffentlicht worden ist, hat die
M… GmbH in S…
Einspruch erhoben.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Kolben für eine Brennkraftmaschine, wobei der Kolben zumindest
aus einem Basisteil und einem daran angebrachten Ringabschnitt
besteht und das Basisteil mit dem Ringabschnitt einen Kühlkanal
bildet, wobei dem Kühlkanal über eine Öffnung ein Kühlmedium
zuführbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß nach der Endbearbeitung des Kolbens zwischen dem Basisteil und dem Ringabschnitt zumindest eine weitere Öffnung, insbesondere ein umlaufender Spalt, vorhanden ist.
Nach der Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 40 bis 43 liegt die Aufgabe vor, einen
Kolben für eine Brennkraftmaschine hinsichtlich seiner Herstellung zu vereinfachen, ohne daß die Stabilität verringert wird.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, die den Kolben für eine
Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Im Einspruchsschriftsatz ist unter anderen Druckschriften die DD-Patentschrift
243 530 genannt worden.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und daher zulässig. Er ist auch in der Sache gerechtfertigt und hat zum Widerruf
des Streitpatents geführt.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.
Die DD-Patentschrift 243 530 beschreibt in Verbindung mit der einzigen Figur einen Kolben
für eine Brennkraftmaschine, der aus einem Basisteil
(Kolbenunterteil 2) und einem Ringabschnitt (Kolbenoberteil 1) besteht, der die
Kolbenringe trägt. Diese beiden Bauteile bilden einen Kühlkanal (Hohlraum 16).
Dem Kühlkanal ist durch eine Öffnung 15 in der Fangrinne 13 Kühlmedium
zuführbar (vgl insbes. Beschreibung des Ausführungsbeispiels Z 13 bis 15). Nach
der Endbearbeitung des Kolbens
ist zwischen dem Basisteil und dem
Ringabschnitt ein umlaufender Spalt vorhanden, der dadurch gebildet ist, dass,
wie im Patentanspruch 1 der DD-Schrift in den Zeilen 9 bis 12 angegeben wird,
der Außendurchmesser der Fangrinne 13 den Innendurchmesser der Kolbenringzone 7 des Kolbenoberteils 1 geringfügig unterschreitet. Der umlaufende Spalt ist
also zwischen Kolbenringzone des Kolbenoberteils und der Fangrinne am Kolbenunterteil angeordnet. Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus der DD-Patentschrift 243 530 bekannt.
Der Patentanspruch 1 ist daher mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht
rechtsbeständig.
Die auf diesen Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sind
als echte Unteransprüche ebenfalls nicht rechtsbeständig.
Tödte
Eberhard
Köhn
Frühauf
Hu