Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.05.2005 – 11 W (pat) 18/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 34 588.0-15

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Henkel als Vorsitzendem

sowie der Richter

v. Zglinitzki,

Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

1. Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verschraubungswerkzeug mit

formschlüssigem Adapter" ist am 23. Juli 1999 beim Deutschen Patentamt angemeldet und am 1. Februar 2001 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für

Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit

Beschluss vom 10. Dezember 2002 aus den Gründen des Bescheids vom

15. April 2002 zurückgewiesen, wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1

vom 2. Juni 2000 im Hinblick auf die US 4 287 795 (1) nicht neu sei. Gegen diesen

Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Von der ordnungsgemäß geladenen, aber, wie im Schriftsatz vom 18. Mai 2005

angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Anmelderin liegen

die Anträge vor,

den Beschluss Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2002 aufzuheben

und das Patent gemäß Hauptantrag vom 9. März 2005, eingegangen am 10. März 2005, mit den Patentansprüchen 1 bis 3

(Bl. 40 GA) und der Beschreibungseinleitung Seiten 1 bis 6 (Bl. 41

bis 46 GA), sowie mit den Figuren 1 und 2 der ursprünglich eingereichten Zeichnungen zu erteilen,

hilfsweise,

das

Patent

gemäß

Hilfsantrag

vom

31. Dezember 2004, eingegangen am 4. Januar 2005, mit den

Patentansprüchen 1 bis 4 (Bl. 20/21 GA) und der Beschreibungseinleitung Seiten 1 bis 4a (Bl. 27 bis 31 GA) sowie mit den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Figuren 1 bis 4 zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:

„Verschraubungswerkzeug, mit einem Winkelkopf, und mit einem Flachabtrieb, wobei der Flachabtrieb über einen Adapter mit dem Winkelkopf

verbunden ist, und wobei der Adapter und das Gehäuse des Flachabtriebs

korrespondierende Vorsprünge und Ausnehmungen aufweisen, derart, dass

sie formschlüssig miteinander verbunden sind, wobei der Formschluss

zwischen Adapter und Flachabtrieb als Verdrehsicherung um die

Antriebsachse des Flachabtriebs ausgestaltet ist

dadurch gekennzeichnet,

dass der Adapter (6) zwei stufenlos gegeneinander um die Abtriebsachse (3) des Winkelkopfes (1) drehbewegliche Bauteile aufweist, die

mittels einer Überwurfmutter (9) und einer Klemmfläche drehfest klemmbar

sind.“

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 und 3 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Verschraubungswerkzeugs betreffen.

Der Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag lautet:

„1. Verschraubungswerkzeug, mit einem Winkelkopf, und mit einem Flachabtrieb, wobei der Flachabtrieb über einen Adapter mit dem Winkelkopf

verbunden ist, und wobei der Adapter und der Flachabtrieb korrespondierende Vorsprünge und Ausnehmungen aufweisen, derart, dass sie formschlüssig miteinander verbunden sind, wobei der Formschluss zwischen

Adapter und Flachabtrieb als Verdrehsicherung um die Antriebsachse des

Flachabtriebs ausgestaltet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass unter Verzicht auf einen am Gehäuse des Flachabtriebs (7)

vorgesehenen ringförmigen Stutzen oder Kragen der Adapter (6) unmittelbar an das im Längsschnitt etwa rechteckige Gehäuse des Flachabtriebs (7) anschließt, wobei das Gehäuse die mit dem Adapter (6) korrespondierenden Vorsprünge und / oder Ausnehmungen aufweist, und wobei

der Adapter (6) zwei stufenlos gegeneinander um die Abtriebsachse (3) des

Winkelkopfes (1) drehbewegliche Bauteile aufweist, die mittels einer

Überwurfmutter (9) und einer Klemmfläche drehfest klemmbar sind.“

Für den Wortlaut der übrigen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

Es liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Verschraubungswerkzeug dahingehend zu verbessern, das dieses mit möglichst einfachen

Mitteln eine zuverlässige Verbindung zwischen dem Flachabtrieb und dem Adapter, eine preiswerte Herstellung sowohl des Adapters als auch des Gehäuses des

Flachabtriebs, und schließlich eine möglichst vielseitige Winkelverstellbarkeit des

Flachabtriebs gegenüber dem Winkelkopf ermöglicht.

In einer Verfügung vom 19. Januar 2005 hat der Senat die Patentinhaberin darauf

hingewiesen, dass die Ansprüche 1 und 4 gemäß dem Hilfsantrag unzulässig sein

könnten, da sie Negativmerkmale enthielten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der motorgetriebenen Handwerkzeuge und deren Zubehör besitzt.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 3 nach dem Hauptantrag sind formal zulässig.

Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4, die

Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen.

Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist, kann dahingestellt bleiben, da

er jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Als nächstkommender Stand der Technik ist die US 4 287 795 (1) zu sehen, die

als Ausgangspunkt für die Bildung des Oberbegriffs des Anspruchs 1 diente.

Aus (1), Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein Verschraubungswerkzeug (adjustable blade wrench 10) mit einem Winkelkopf und einem Flachabtrieb (blade assembly 40) bekannt, bei dem der Flachabtrieb über einen Adapter

(securable collar assembly 42) mit dem Winkelkopf verbunden ist. Der Adapter

und das Gehäuse des Flachabtriebs weisen korrespondierende Vorsprünge und

Ausnehmungen auf, mittels derer sie formschlüssig miteinander verbunden sind,

wobei der Formschluss zwischen Adapter und Flachabtrieb als Verdrehsicherung

um die Antriebsachse des Flachabtriebs ausgestaltet ist.

Die Winkelstellung des Flachabtriebs relativ zum Winkelkopf des Verschraubungswerkzeugs ist mittels des Adapters einstellbar. So zeigen die Figuren 1 bis 3

mit zugehöriger Beschreibung eine stufenweise Verstellbarkeit, die durch ineinandergreifende Innen- bzw. Außenverzahnungen erreicht wird (s Bezugszeichen 48

und 104 in Figur 3). In Sp 5, Z 12 bis 21 ist jedoch darauf hingewiesen, dass auch

eine stufenlose (infinitely) relative Positionierung möglich ist und zwar über kegelstumpfförmige Keile (frusto conical wedges), worunter offensichtlich konisch ausgebildete Klemmflächen zu verstehen sind. Die Verwendung derartiger Spannvorrichtungen in motorgetriebenen Werkzeugen mit Winkelköpfen sind dem Fachmann bspw. aus der US 3 111 862 (4), Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung, geläufig, in der ein Spannfutter mit einem kegelstumpfförmigen, geschlitzten Keil

(collet 30, frusto-conical head 33) und einer Spannmutter (cap nut 35) beschrieben

ist. Der Fachmann wird die in (1) gegebene Anregung somit ohne weiteres konstruktiv umsetzen können, wodurch er ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt. Denn die im Anspruch 1 genannte

Überwurfmutter und Klemmfläche entsprechen genau der in (4) gezeigten Anordnung einer Spannvorrichtung, die im gelösten Zustand ein beliebiges Verdrehen

und im gespannten Zustand eine drehfeste Fixierung der relativen Winkellage von

mit ihr verbundenen Bauteilen bewirkt.

Der Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar, da seinem Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliegt. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 fallen schon wegen deren Rückbeziehung mit dem Hauptanspruch.

2. Zum Hilfsantrag

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist nicht zulässig, da er Negativmerkmale

enthält.

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nur solche Merkmale in den Anspruchswortlaut aufgenommen werden, deren Zugehörigkeit zur Erfindung deutlich offenbart ist (Schulte PatG 7. Aufl. § 38 Rdn 18 und 22 und § 34 Rdn 333). Die bloße

Tatsache, dass ein Merkmal in einer Zeichnung nicht dargestellt ist, reicht nicht

(Schulte PatG 7. Aufl. §34 Rdn 386 und 336) zur Begründung einer hinreichend

deutlichen Offenbarung.

Im vorliegenden Fall enthält der Anspruch 1 den Passus „...unter Verzicht auf einen am Gehäuse des Flachabtriebs (7) vorgesehenen ringförmigen Stutzen oder

Kragen...“. Dieses Merkmal findet keinerlei Stütze in der Ursprungsoffenbarung

(Ansprüche und Beschreibung), da dort an keiner Stelle darauf hingewiesen wird,

dass ein Flachabtrieb einen solchen Stutzen oder Kragen aufweisen könnte und

auf den in erfinderischer Weise verzichtet werde. Die Figuren 1 und 3 der vorliegenden Patentanmeldung zeigen zwar einen Flachabtrieb, dessen Gehäuse an

der Ansatzstelle für den Adapter eine kreisförmige Vertiefung zeigt, der also weder

einen ringförmigen Stutzen oder Kragen aufweist, aber diese Ausführung erschließt sich dem Betrachter in keiner Weise als zur Erfindung gehörige Besonderheit.

Da der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag unzulässige Merkmale enthält, ist dieser

Anspruch nicht zulässig und damit auch nicht gewährbar. Die zugehörigen Ansprüche 2 bis 4 teilen das Rechtschicksal des Anspruchs 1, da sie Teil des selben

Antrags sind, über den nur geschlossen entschieden werden kann.

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Harrer

Bb