Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 23 W (pat) 312/03

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Mai 2005

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

… 6.70

betreffend das Patent 100 45 498

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Ansprüche 1 bis 9, Beschreibung, Seiten 1 bis 7, diese Unterlagen überreicht

in der mündlichen Verhandlung

vom

24. Mai 2005, und Zeichnung, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 13. September 2000 eingegangene Patentanmeldung das am 28. November 2002 veröffentlichte Patent (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Elektrische

Reihenklemme" erteilt.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 4. Februar 2003, beim Patentamt vorweg als Fax eingegangen am 24. Februar 2003, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent gemäß § 59 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 iVm § 3 und § 4 PatG in

vollem Umfang zu widerrufen, weil der Gegenstand des erteilten Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Als Beweismittel hat sie hierzu die Dokumente

-

Produktinformation "Steckbare Reihenklemmen in Zugfedertechnik" aus der

Reihe "Produktinformation Leitungsverbinder" der Weidmüller GmbH & Co. in

Paderborn, Druck- und Veröffentlichungsdatum April 1998 (Anlage E1)

Seite 13 der Anlage E1 mit Bezugszeichen des Streitpatents (Anlage E1’)

EP 0 726 622 B1 (Anlage E2)

Produktinformation der Firma WAGO "WAGO direkt 1/97", Seite 1 (Anlage E3)

Eidesstattliche Versicherung des Herrn Friedrich Schmidt, wohnhaft

Bussardstraße 43, 32791 Lage (Anlage E4)

Photos von Klemmen nach Art der Anlagen E1 und E3 (Anlage E5) und

Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (Anlage A1)

-

-

-

-

-

-

vorgelegt - von denen die Anlage E2 zwar nachveröffentlicht, als dazugehörige Offenlegungsschrift jedoch vorveröffentlicht ist - und zum Beweis dafür, daß die Anlage E1 ab 1998 verteilt wurde, auf die Anlage E4 verwiesen und zusätzlich Zeugenbeweis durch Einvernahme des vorgenannten Herrn Schmidt angeboten.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach Anlage E1 - d.h. gegenüber dem dortigen Ausführungsbeispiel auf Seite 13, links oben

- nicht neu sei, was jeweils auch die beiden unteren Photoreihen B und C der Anlage E5 verdeutlichten, welche Klemmen nach Art der Seite 13 der Anlage E1

zeigten. Zur mündlichen Verhandlung könnten Muster mitgebracht werden. Die erste Photoreihe A der Anlage E5 zeige Klemmen nach Art der Anlage E3.

Ausgehend von der DE 295 14 711 U1, welche die Merkmale des Oberbegriffs

des erteilten Patentanspruchs 1 offenbare, lege die Anlage E1 zudem die Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 auch unter

Berücksichtigung der gestellten Aufgabe nahe. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruhe damit auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die erteilten Unteransprüche 2 bis 11 des Streitpatents enthielten auch nichts Patentbegründendes.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 16. September 2003 zur beschränkten

Verteidigung des Streitpatents einen neugefaßten Patentanspruch 1 mit Unteransprüchen 2 bis 10 und mit einer Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 als

Anlage B1 vorgelegt und ausgeführt, daß der vom Stand der Technik nach Anlage E1 ausgehende Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 die Merkmale

der erteilten Patentansprüche 1 und 2 enthalte, daß sich das erste Merkmal nach

dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 auf den erteilten

Patentanspruch 3 stütze und daß sich das zweite Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 aus den Figuren 1 und 2 in Verbindung mit der Beschreibung, Spalte 5, Zeilen 6 bis 10 der Streitpatentschrift ergebe. Die verteidigten Unteransprüche 3 bis 10 entsprächen den erteilten Unteransprüchen 4 bis 11. Der neuformulierte Unteranspruch 2 ergebe sich aus der Figur 1 und der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere Spalte 5, Zeilen 22

bis 27 der Streitpatentschrift.

Der zweifelsohne neue Gegenstand des damaligen Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei das Photo A der Anlage E5 nicht - jedenfalls nicht eindeutig - der Abbildung in der Anlage E3 entspreche. Zudem werde bestritten, daß das

Photo A der Anlage E5 Reihenklemmen zeige, die vor dem Anmeldetag des Streitpatents zum Stand der Technik gehörten.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 eine eigene Merkmalsgliederung des damaligen Patentanspruchs 1 vorgelegt und argumentiert,

daß dieser durch die Merkmale l) und m) ihrer Merkmalsgliederung unzulässig erweitert sei. Zudem sei der eingereichte Patentanspruch 1 gegenüber der Anlage E1 nicht korrekt abgegrenzt. Auch beruhe der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ausgehend von der Anlage E1 unter Anwendung des durchschnittlichen handwerklichen Könnens des Durchschnittsfachmanns oder unter

Heranziehung des Standes der Technik nach der zusätzlich vorgelegten

-

EP 0 709 933 A2 (Anlage E6)

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende ferner die Entgegenhaltungen aus

dem Prüfungsverfahren

-

-

-

-

DE 295 14 711 U1 (Druckschrift E7)

DE 295 02 186 U1 (Druckschrift E8)

DE 196 10 854 A1 (Druckschrift E9) und

DE 24 16 577 C2 (Druckschrift E10)

pauschal aufgegriffen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 17. August 2004 darauf verwiesen,

daß der verteidigte Patentanspruch 1 zulässig sei und daß dessen Gegenstand

durch die Anlage E1 weder neuheitsschädlich getroffen noch bei Einbeziehung

des fachmännischen Wissens oder der Anlage E6 nahegelegt sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 hat die Patentinhaberin zur beschränkten Verteidigung des Streitpatents neue Patentansprüche 1 bis 9 mit angepaßter Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß der zuletzt verteidigte Patentanspruch 1 zulässig sei und dessen Gegenstand durch den nachgewiesenen Stand der Technik auch nicht patenthindernd getroffen sei.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Ansprüche 1 bis 9, Beschreibung, Seiten 1 bis 7, diese Unterlagen überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

24. Mai 2005, und Zeichnung, Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

Der zuletzt verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

"Elektrische Reihenklemme, mit einer Grundklemme (2) und mit

einem Anschlußstecker (3, 4),

wobei die Grundklemme (2) ein Klemmengehäuse (7), mindestens ein darin angeordnetes Leiteranschlußelement (8, 9) und

mindestens zwei mit dem Leiteranschlußelement (8, 9) oder mit

den Leiteranschlußelementen (8, 9) elektrisch verbundene, auf

einer Seite des Klemmengehäuses (7) angeordnete, Steckplätze aufweist,

wobei der Anschlußstecker (3, 4) ein Steckergehäuse (13, 14),

mindestens ein darin angeordnetes Leiteranschlußelement (15)

und einen mit dem Leiteranschlußelement (15) oder mit den

Leiteranschlußelementen (15) elektrisch verbundenen Steckkontakt aufweist,

wobei der Anschlußstecker (3, 4) mittels eines Befestigungselements mechanisch mit dem Klemmengehäuse (7) der Grundklemme (2) verbunden ist,

wobei im Klemmengehäuse (7) der Grundklemme (2) zwischen

den beiden Steckplätzen ein Verriegelungsschacht (19) ausgebildet ist, so daß der Anschlußstecker (3, 4) auf beiden Steckplätzen mechanisch mit dem Klemmengehäuse (7) der Grundklemme (2) verbindbar ist, und

wobei gleichzeitig auf beiden Steckplätzen je ein Anschlußstecker (3, 4) aufsteckbar ist und beide Anschlußstecker mechanisch mit dem Klemmengehäuse (7) der Grundklemme (2)

verbindbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß der auf den äußeren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (3) ein Leiteranschlußelement (15) und der auf dem inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4) zwei Leiteranschlußelemente (15) aufweist,

wobei der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4) im Inneren des Verriegelungsschachtes (19) mit Hilfe eines Befestigungselementsbefestigt ist."

Hinsichtlich der verteidigten Unteransprüche 2 bis 9 und weiterer Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts

für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1

Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig,

wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu

laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.

III

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nur insoweit begründet, als er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu einer

beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt.

1. Zulässigkeit des Einspruchs

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage

gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag der Patentinhaberin die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von

Amts wegen zu überprüfen (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, § 59, Rdn 145).

Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken, da mit dem vorgenannten Einspruchsschriftsatz der erforderliche Zusammenhang zumindest zwischen dem Stand der Technik nach der Anlage E1 und

sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents im einzelnen hergestellt worden ist (vgl hierzu BGH BlPMZ 1988, 250 Leitsatz 2, 251

li Sp Abs 1 - "Epoxidation").

2. Zulässigkeit der Patentansprüche

Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.

Der zuletzt verteidigte Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze

in den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3 in Verbindung mit Spalte 5, Zeilen 6

bis 10 der Streitpatentschrift (hinsichtlich des Merkmals wonach der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4) im Inneren des Verriegelungsschachtes (19) mit Hilfe eines Befestigungselements befestigt ist). Die die mechanische Verbindung der Anschlußstecker mit der Grundklemme betreffenden Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 2 sind dabei durch das aus der Beschreibung in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommene, erkennbar zur Erfindung gehörende Merkmal weiter konkretisiert (vgl hierzu BGH GRUR 1991, 307

Leitsatz, 308 li Sp vorl Abs - "Bodenwalze").

Die verteidigten Unteransprüche 2 bis 9 entsprechen inhaltlich - in dieser Reihenfolge - den erteilten Unteransprüchen 4 bis 11.

Auch sind die erteilten Patentansprüche 1 bis 11 durch den Offenbarungsgehalt

der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gedeckt.

Die von der Einsprechenden zur Zulässigkeit vorgebrachten Einwände waren gegen das erteilte bzw. mit Eingabe vom 16. September 2003 überreichte Patentbegehren gerichtet und sind im Hinblick auf die zuletzt verteidigten, in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche ohne Grundlage.

3. Patentgegenstand

Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl S 3, Abs 2) wird im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 von einer elektrischen Reihenklemme

ausgegangen, wie sie aus der Anlage E1 bekannt ist (vgl dort die S 13,

links oben).

Bei dieser bekannten gattungsgemäßen elektrischen Reihenklemme - bei der an

die zwei Leiteranschlußelemente der Grundklemme die elektrischen Versorgungsleitungen angeschlossen werden - wird von der Patentinhaberin als nachteilig angesehen, daß dabei auf beide Steckplätze jeweils ein Anschlußstecker mit nur einem Leiteranschlußelement für Verbraucherleitungen oder auf den äußeren

Steckplatz ein Anschlußstecker mit zwei Leiteranschlußelementen für Verbraucherleitungen aufsteckbar ist (vgl zu letzterem S 13, links unten der Anlage E1) –

wobei dann der innere Steckplatz nicht belegbar ist -, so daß in beiden Fällen über

die Anschlußstecker jeweils nur zwei Verbraucherleitungen an die elektrische Reihenklemme anschließbar sind.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des zuletzt verteidigten Patentanspruchs 1 als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße

elektrische Reihenklemme derart auszugestalten und weiterzubilden, daß an der

Verbraucherseite der Grundklemme mittels der Anschlußstecker auch mehr als

nur zwei Leiter anschließbar sind (vgl S 3, Abs 3 der geltenden Beschreibung).

Diese Aufgabe wird mit der elektrischen Reihenklemme nach dem verteidigten Patentanspruch 1 gelöst. Denn dadurch, daß gemäß dem ersten Merkmal nach dem

kennzeichnenden Teil dieses Patentanspruchs auf den äußeren Steckplatz ein

Anschlußstecker (3) mit einem Leiteranschlußelement (15) und gleichzeitig auf

dem inneren Steckplatz ein Anschlußstecker (4) mit zwei Leiteranschlußelementen (15) aufsteckbar ist, sind an der Verbraucherseite der Grundklemme mittels

der Anschlußstecker insgesamt drei - d.h. mehr als zwei - Leitungen anschließbar.

4) Patentfähigkeit

A) Patentanspruch 1

Die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - elektrische Reihenklemme nach dem

geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von elektrischen Reihenklemmen befaßter, berufserfahrener

Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß zu definieren ist.

a) Die - von der Einsprechenden nicht in Frage gestellte - Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich ohne weiteres schon daraus,

daß - wie sich implizit aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen

Tätigkeit ergibt - aus keiner der vorstehend genannten Anlagen E1 bis E6 - soweit

diese einen Stand der Technik offenbaren - und Druckschriften E7 bis E10 eine

gattungsgemäße elektrische Reihenklemme bekannt ist, bei der zumindest eines

der beiden Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 realisiert ist.

b) Die dem Gegenstand des zuletzt verteidigten Patentanspruchs 1 am nächsten

kommende Anlage E1 vermag dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder für

sich noch in einer Zusammenschau mit den - ebenfalls zum Stand der Technik gehörenden - Anlagen E2, E3 und E6 und Druckschriften E7 bis E10 nahezulegen.

Der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung, daß aus der gattungsbildenden Anlage E1 zusätzlich auch bereits das zweite Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 bekannt sei - wonach der auf den

inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4) im Inneren des Verriegelungsschachtes (19) mit Hilfe eines Befestigungselements befestigt ist -, kann

nicht beigetreten werden. Beim verteidigten Patentanspruch 1 ist die Kombination

folgender Merkmale wesentlich:

-

-

im Klemmengehäuse (7) der Grundklemme (2) ist zwischen den beiden

Steckplätzen ein Verriegelungsschacht (19) ausgebildet,

der auf den äußeren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (3) weist ein

Leiteranschlußelement (15) und der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte

Anschlußstecker (4) weist zwei Leiteranschlußelemente (15) auf,

-

wobei der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4) im

Inneren des Verriegelungsschachtes (19) mit Hilfe eines Befestigungselements befestigt ist.

Demgegenüber schlägt die gattungsbildende Anlage E1 (vgl S 13, li Sp) - unter

Berücksichtigung der Bezugszeichen gemäß Anlage E1’ - folgende zwei Varianten

vor,

-

es sind zwei Anschlußstecker (3 und 4) vorgesehen, die jeweils nur ein Leiteranschlußelement (15) aufweisen, wobei der auf den äußeren Steckplatz

aufgesteckte Anschlußstecker (4) mit einem Befestigungselement (ZVR 1

bzw. ZVR 3) im Verriegelungsschacht (19) zwischen den beiden Steckplätzen verriegelt wird, wohingegen der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte

Anschlußstecker (3) mit seinem Befestigungselement (ZVR 2) in einem - anderen - Verriegelungsschacht (19’) zwischen dem inneren Steckplatz und

den Leiteranschlußelementen (8, 9) der Grundklemme (2) befestigt ist (vgl.

Seite 13, linke Spalte, die beiden oberen Zeichnungen), bzw.

-

es ist lediglich ein Anschlußstecker (ZBLD 2.5/1.5) mit zwei Leiteranschlußelementen vorgesehen, der - aus Platzgründen - nur auf den äußeren Steckplatz aufsteckbar ist und dabei mit einem ersten Befestigungselement (ZVR

ZBLD/ZSLD) an der den Leiteranschlußelementen der Grundklemme abgewandten Stirnseite des Klemmengehäuses und mit einem zweiten Befestigungselement (ZVR ZBLD/ZSLD) zusätzlich in einem Verriegelungsschacht

zwischen dem inneren Steckplatz und den Leiteranschlußelementen der

Grundklemme befestigt wird (vgl. Seite 13, linke Spalte, untere Zeichnung).

Ersichtlich führen diese beiden Varianten gemäß Anlage E1 den Fachmann von

beiden Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 weg, wonach

-

der auf den äußeren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (3) ein Leiteranschlußelement (15) und der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4) zwei Leiteranschlußelemente (15) aufweist,

-

wobei der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4) im

Inneren des Verriegelungsschachtes (19) mit Hilfe eines Befestigungselements befestigt ist,

wobei besagter Verriegelungsschacht (19) - wie dargelegt - zwischen dem inneren

und dem äußeren Steckplatz ausgebildet ist.

Eine Anregung zu den beiden Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des

verteidigten Patentanspruchs 1 erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der Anlagen E2, E3 und E6 und der Druckschriften E7 bis E10:

Soweit die Einsprechende (vgl Schriftsatz vom 19. Februar 2004, S 4, Abs 1

und 4) das erste Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 durch die Anlage E6 nahegelegt sieht, kann dem insofern nicht gefolgt werden, als diese - eine modulare Steuerungsanlage mit Busleiter betreffende - Druckschrift zwar eine Art elektrischer Reihenklemmen (Anschlußblöcke 3) offenbart - bestehend aus einer Aneinander-Reihung einer Schutzleiterscheibe 25,

einer Einspeisescheibe 26, einer Anzahl von Versorgungs-/Signalleiterscheiben 27

und einer abschließenden Rastfußscheibe 24 (vgl Sp 11, Z 23 bis 27 zur Fig 1) -,

jedoch fehlt dort jeglicher Hinweis in Richtung eines auf die Reihenklemme aufsteckbaren Anschlußsteckers mit zwei Leiteranschlußelementen im Sinne des

Streitpatents. Denn die auf Reihenklemmen-Steckplätze (Vorrichtungen zur Aufnahme von Verteilerleisten 6) aufsteckbaren - entsprechend den Scheiben (24

bis 27) der Reihenklemme aneinandergereihten - Anschlußstecker (Anschlußelemente 7) bestehen dort aus Verteilerleisten mit jeweils nur einem Kontaktelement

(Verbindungselement 10) (vgl Sp 11, Z 27 bis 46 zu den Fig 1 und 5 bis 8). Soweit

gemäß Anlage E6 aber ein Brückenelement (21) vorgesehen ist, das aus zwei miteinander verbundenen benachbarten Anschlußsteckern (7) besteht (vgl Sp 14,

Abs 2 zur Fig 1), werden die miteinander verbundenen Anschlußstecker (7) des

Brückenelements (21) dabei - wie zwei nicht miteinander verbundene Anschlußstecker (7) - auf zwei separate Steckplätze (6) aufgesteckt (vgl Sp 14, Z 21 bis 34

zu den Fig 1 und 5 bis 8). Im Unterschied dazu sieht der verteidigte Patentanspruch 1 für den Anschlußstecker mit zwei Leiteranschlußelementen wie für denjenigen mit nur einem Leiteranschlußelement aber jeweils nur einen einzigen Steckplatz vor. Dementsprechend kann der Fachmann auch durch die Anlage E6 keinen Hinweis dahingehend erhalten, daß es bei der gattungsgemäßen elektrischen

Reihenklemme nach Anlage E1 von Vorteil sein könnte, auf den äußeren Steckplatz einen Anschlußstecker mit nur einem Leiteranschlußelement und auf den inneren Steckplatz einen Anschlußstecker mit zwei Leiteranschlußelementen aufzustecken, wie dies der Lehre des ersten Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil

des verteidigten Patentanspruchs 1 entspricht, zumal gemäß dem - in den Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 aufgenommenen - letzten Merkmal des

erteilten Patentanspruchs 1 jeder Anschlußstecker grundsätzlich auf jeden der beiden Steckplätze passen muß. In der Anlage E6 findet sich darüber hinaus auch

kein Hinweis auf einen der Befestigung von Anschlußsteckern dienenden Verriegelungsschacht zwischen den Steckplätzen, weshalb der Fachmann durch diese

Anlage auch nicht zu dem zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des

verteidigten Patentanspruchs 1 angeregt werden kann, wonach der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker speziell im Inneren eines - zwischen

dem inneren und dem äußeren Steckplatz ausgebildeten - Verriegelungsschachtes (19) mit Hilfe eines Befestigungselements befestigt ist.

Die Anlage E3 ist von der Einsprechenden lediglich dem ersten Merkmal nach

dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 entgegengehalten

worden. Daß dieses Merkmal des verteidigten Patentanspruchs 1 dem Fachmann

durch die Abbildung des "WAGO Modularen schienenmontierbaren Steckverbindersystems" in Anlage E3 nicht nahegelegt ist, ergibt sich jedoch schon daraus,

daß dort in demjenigen Bereich des Steckverbindersystems (links hinten), in dem

die Reihenklemmen - insoweit entsprechend dem Gegenstand des verteidigten

Patentanspruchs 1 - Leiteranschlußelemente aufweisen, d.h. die Leitungen ohne

Anschlußstecker direkt mit den Reihenklemmen des Steckverbindersystems verbunden sind, ausschließlich mehrpolige Anschlußstecker vorgesehen sind (vgl

hierzu den - einzelnen - mehrpoligen Anschlußstecker ganz rechts). Soweit im hinteren Bereich des Steckverbinders zusätzlich ein- und zweipolige Anschlußstecker, d.h. Anschlußstecker mit einem bzw. zwei Leiteranschlußelementen, vorhanden sind (siehe die handschriftlichen Eintragungen "1poliger Stecker" bzw.

"2poliger Stecker"), handelt es sich andererseits um Reihenklemmen, bei denen

die Leiteranschlußelemente der Reihenklemmen im Vordergrund ersichtlich durch

Steckplätze für die ein- und zweipoligen Anschlußstecker ersetzt worden sind. Mithin könnte es dem Fachmann durch die Anlage E3 dementsprechend allenfalls

nahegelegt sein, bei der gattungsgemäßen Reihenklemme nach Anlage E1 die

Leiteranschlußelemente der Grundklemme ebenfalls durch Steckplätze für Anschlußstecker mit einem oder zwei Leiteranschlußelementen zu ersetzen. Damit

vermag jedoch auch die Anlage E3 den Fachmann nicht zu dem ersten Merkmal

nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 hinzuführen,

wonach - bei einer Grundklemme mit mindestens einem Leiteranschlußelement (8,

9) - der auf den äußeren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (3) ein Leiteranschlußelement (15) und der auf dem inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4) zwei Leiteranschlußelemente (15) aufweist. Da der Anlage E3 zudem

auch keinerlei Hinweis in Richtung eines zwischen zwei Anschlußstecker-Steckplätzen ausgebildeten Verriegelungsschachtes entnehmbar ist, gilt Entsprechendes aber auch für das zweite Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1.

Die Einsprechende hat zusätzlich geltend gemacht, daß die Anlage E3 Klemmen

zeige, wie sie auch in Reihe A der Anlage E5 abgebildet seien (vgl den vorgenannten Einspruchsschriftsatz, S 8, Abs 3 und 4). Die Anlage E5 vermag die Patentfähigkeit des Gegenstands des verteidigten Patentanspruchs 1 jedoch schon

deshalb nicht in Frage zu stellen, weil von der Einsprechenden weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden ist, daß Klemmen der in Reihe A der Anlage E5 abgebildeten Art vor dem Anmeldetag des Streitpatents zum Stand der

Technik gehört haben. Abgesehen davon stimmen die Klemmen nach Anlage E5

auch nicht mit denjenigen nach Anlage E3 überein. Denn bei den Klemmen nach

Anlage E3 sind im relevanten Bereich mit den handschriftlichen Eintragungen

"1poliger Stecker", "2poliger Stecker" und "Verriegelung, exakt wie PC ihn gebaut

hat" sämtliche Leitungen jeweils per Anschlußstecker auf die Klemme aufgesteckt,

wohingegen bei den Klemmen in Reihe A der Anlage E5 die entsprechenden Leitungen ohne Anschlußstecker direkt mit Leiteranschlußelementen der Grundklemme verbunden sind. Damit kämen die Klemmen nach Anlage E5 dem Gegenstand

des verteidigten Patentanspruchs 1 insoweit zwar näher als diejenigen nach Anlage E3. Auch wäre bei den Klemmen gemäß Reihe A der Anlage E5 - insoweit entsprechend dem ersten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten

Patentanspruchs 1 - auf den äußeren Steckplatz ersichtlich ein Anschlußstecker

mit einem Leiteranschlußelement und gleichzeitig auf den inneren Steckplatz ein

Anschlußstecker mit zwei Leiteranschlußelementen aufgesteckt. Selbst wenn die

Klemmen gemäß Reihe A der Anlage E5 jedoch zum Stand der Technik gehören

würden, fehlten bei ihnen andererseits ein Verriegelungsschacht und ein Befestigungselement im Sinne des Streitpatents, weshalb der Fachmann durch die Klemmen gemäß Reihe A der Anlage E5 jedenfalls nicht zu dem zweiten Merkmal nach

dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 angeregt werden

könnte, wonach der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4)

im Inneren eines - zwischen dem inneren und dem äußeren Steckplatz ausgebildeten - Verriegelungsschachtes (19) mit Hilfe eines Befestigungselements befestigt ist, zumal die Klemmen gemäß Reihe B der Anlage E5 den Fachmann insofern von diesem Merkmal des verteidigten Patentanspruchs 1 wegführen würden,

als dort der auf den äußeren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker mittels eines Befestigungselements im Bereich zwischen dem inneren und dem äußeren

Steckplatz an der Grundklemme befestigt ist.

Daß die Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des zuletzt verteidigten Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch die Anlage E2 und/oder die Druckschriften

E7 bis E10 nahegelegt sein könnten, ist aber auch von der Einsprechenden nicht

geltend gemacht worden.

Die mit der nachveröffentlichten Anlage E2 technisch inhaltgleiche vorveröffentlichte Druckschrift E8 betrifft eine auf eine Tragschiene aufrastbare elektrische

Verteileranordnung, d.h. eine Art elektrischer Reihenklemme, die ebenfalls aus einer Mehrzahl aneinandergereihter Scheiben besteht und insgesamt vier Steckplätze (Steckverbinder 3 und 4 in Form buchsenförmiger Steckverbinder 3 bzw stiftförmiger Steckverbinder 4) aufweist, auf die ein erster mehrpoliger Anschlußstecker

(8) mit zwei Leiteranschlußelementen (Leiteranschlüssen 11) pro Pol für Versorgungsleitungen (Leistungsversorgung) und drei weitere mehrpolige Anschlußstecker (9, 10, 10) mit je zwei Leiteranschlußelementen (11) pro Pol für Verbraucherleitungen (Leistungsabgriff) aufsteckbar sind, wobei für diese mehrpoligen Anschlußstecker (8, 9, 10, 10) jedoch weder ein Verriegelungsschacht noch ein dazugehöriges Befestigungselement im Sinne des verteidigten Patentanspruchs 1

des Streitpatents vorgesehen ist. Dementsprechend findet sich auch in der Druckschrift E8 keinerlei Hinweis darauf, daß es bei der bekannten gattungsgemäßen

elektrischen Reihenklemme nach Anlage E1 von Vorteil sein könnte,

-

auf deren äußeren Steckplatz einen Anschlußstecker mit nur einem Leiteranschlußelement und auf deren inneren Steckplatz einen Anschlußstecker mit

zwei Leiteranschlußelementen aufzustecken und

-

den auf den inneren Steckplatz aufgesteckten Anschlußstecker dabei im Inneren des Verriegelungsschachtes (19) mit Hilfe eines Befestigungselements

zu befestigen,

wie dies der Lehre der beiden Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht.

Die Druckschrift E7 ist von der Prüfungsstelle lediglich zum Oberbegriff des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und zur Aufgabenstellung in Betracht gezogen

worden (vgl den Prüfungsbescheid vom 31. Mai 2001, S 2, Abs 1 und 2). Nach

den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl Sp 1, Abs [0002]) ist von diesem Stand

der Technik daher auch im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 ausgegangen worden. Gemäß den Figuren 1 und 2 dieser Druckschrift ist - insoweit entsprechend der einen Variante nach Anlage E1 - ein Anschlußstecker (10) mit zwei

Leiteranschlußelementen (12, 13) auf den äußeren von zwei Steckplätzen aufgesteckt (auf den inneren Steckplatz wäre dieser Anschlußstecker (10) im übrigen

aus Platzgründen nicht aufsteckbar, vgl Fig 1). Folglich vermag auch die Druckschrift E7 den Fachmann nicht zu den beiden Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 hinzuführen, wonach der auf den

äußeren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (3) ein Leiteranschlußelement

und der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte Anschlußstecker (4) zwei Leiteranschlußelemente aufweist, wobei der auf den inneren Steckplatz aufgesteckte

Anschlußstecker (4) im Inneren des - zwischen den beiden Steckplätzen ausgebildeten - Verriegelungsschachtes (19) mit Hilfe eines Befestigungselements befestigt ist.

Die Druckschrift E9 ist von der Prüfungsstelle nur den ursprünglichen Unteransprüchen 7, 8 und 10 entgegengehalten worden (vgl den Prüfungsbescheid vom

31. Mai 2001, S 3, Abs 2), denen inhaltlich die verteidigten Unteransprüche 5, 6

und 8 entsprechen. Gemäß dieser Druckschrift werden die Leiter (11) direkt - d.h.

ohne Anschlußstecker - mit Leiteranschlußelementen von Zwei- bzw. Drei-Leiterklemmen (12 bzw 13) verbunden (vgl die Fig 1 und 2 mit der dazugehörigen Beschreibung in Sp 3, Z 30 bis 36). Deshalb kann der Fachmann auch bei Einbeziehung dieser Druckschrift keine Anregung zu den das Aufstecken und das Befestigen von Anschlußsteckern auf einer Reihenklemme betreffenden beiden Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 erhalten.

Die Druckschrift E10 ist von der Prüfungsstelle nur zum Ausführungsbeispiel des

Streitpatents in Betracht gezogen worden, weil nach der dortigen Figur 2 - ebenfalls - zwei Anschlußstecker gleichzeitig auf die Anschlüsse 21 und 31 bzw. 22

und 32 einer Klemme aufsteckbar sind (vgl den vorgenannten Prüfungsbescheid,

S 3, vorle Abs). Nähere Einzelheiten der Anschlußstecker (5 bzw 8, vgl Fig 5) sind

dieser Druckschrift aber nicht entnehmbar. Insbesondere findet sich dort kein Anhalt dafür, daß der eine Anschlußstecker nur einen und der andere Anschlußstecker zwei Leiteranschlußelemente enthalten könnte, was die Voraussetzung für

die beiden Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 ist. Daher kann der Fachmann auch durch die Druckschrift E10 nicht zu

diesen Merkmalen des verteidigten Patentanspruchs 1 angeregt werden.

Die elektrische Reihenklemme nach dem zuletzt verteidigten Patentanspruch 1 ist

demnach patentfähig.

B) Patentansprüche 2 bis 9

An den geltenden Patentanspruch 1 können sich die darauf direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 9 anschließen, die vorteilhafte

und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

C) Beschreibung

In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben,

von dem die Erfindung ausgeht, und die beanspruchte elektrische Reihenklemme

anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.

Das Streitpatent ist daher in der beschränkten Fassung rechtsbeständig.

Dr. Tauchert

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Be