Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 9 W (pat) 39/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 15 794.4-15

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 30. April 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 26 B des

Deutschen Patent- und Markenamts die am 8. April 1999 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Haushaltsmesser mit Sparschäler“

zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf die

eigene Gebrauchsmusteranmeldung DE 298 18 111 U1 des Herrn O… nicht mehr

neu sei.

Diese am 24. Dezember 1998 eingetragene und am 11. Februar 1999 bekannt

gemachte Gebrauchsmusteranmeldung offenbare bereits alle Merkmale der

Patentansprüche 1 und 2. Der Anmeldung seien auch sonst keine patentwürdigen

Merkmale entnehmbar.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dass das Beanspruchte gegenüber der Gebrauchsmusteranmeldung DE 298 18 111 U1 neu sei.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 22. Mai 2003 legt der Beschwerdeführer eine

neue Beschreibung und ein neues Patentbegehren vor, das drei neue Schutzansprüche umfasst. Im Schriftsatz vom 5. August 2003 weist der Beschwerdeführer

wiederum auf die Offenlegungsschrift DE 199 15 794 A1 seiner Anmeldung hin,

die irrtümlich die Patentansprüche der Patentanmeldung 199 12 716.6 enthalte.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 legt der Beschwerdeführer

eine „Vollmacht“ vor, nach der das Patentgericht ermächtigt sein soll, einen Bevollmächtigten zu bestellen.

In Auslegung seines Schriftsatzes vom 22. Mai 2003 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

Patentansprüchen 1 bis 3, eingegangen am 24. Mai 2003, zu erteilen.

Diese geltenden Patentansprüche lauten:

1. Haushaltmesser mit Sparschäler und Handgriff für Schälgut für

Art von Kartoffeln, Obst und Gemüse sowie Spargel und Wurzelformen,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Schälklinge in gerader oder gebogener V-Form besteht.

2. Haushaltmesser mit Sparschäler,

dadurch gekennzeichnet,

dass über dem V-Ausschnitt eine Schalendickenbegrenzung angebracht ist. Diese hat im vorderen Teil eine Ausbuchtung zur

Führung des Schälguts. Der Dickenbegrenzungsteil der Vorrichtung besitzt die gleiche V-Form wie das Schälmesser. Dies ermöglicht die Anpassung der Klinge an das runde Schälgut und

somit das Erzielen einer runden Schale mit einem geraden

Schälmesser.

3. Haushaltmesser mit Sparschäler,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Schalendicke durch Unterlegen von Distanzplättchen

verändert werden kann.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

Für die vorliegende Patentanmeldung wurde keine Priorität einer früheren Anmeldung gemäß § 40 (1) PatG beansprucht. Der Zeitrang der Anmeldung ist daher

der Anmeldetag, der 8. April 1999. Der mit dem Erteilungsantrag vom

8. August 1999 – im übrigen nicht eindeutig - gestellte Antrag eines Zusatzverhältnisses zum Gebrauchsmuster 298 18 111 kann nicht als Antrag auf Inanspruchnahme einer Priorität dieses Gebrauchsmusters interpretiert werden.

1. Das beanspruchte Haushaltsmesser ist nicht mehr neu.

Das Gebrauchsmuster DE 298 18 111 U1 des Herrn O…

ist am 9. Oktober 1998 angemeldet, am 24. Dezember 1998 eingetragen und am

11. Februar 1999 bekannt gemacht worden und somit vorveröffentlicht. Der Inhalt

der Anmeldeunterlagen der vorliegenden Patentanmeldung ist, soweit er das

Haushaltmesser

betrifft,

weitgehend

identisch

mit

dem

der

Gebrauchsmusterschrift DE 298 18 111 U1. Insbesondere sind die Figuren 1 und

2 der Patentanmeldung und des Gebrauchsmusters identisch.

Der geltende Patentanspruch 1 der Patentanmeldung ist inhaltlich gleich mit dem

Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters. Die leicht voneinander abeichende

sprachliche Formulierung der kennzeichnenden Merkmale dieser Ansprüche lässt

keinen technischen Unterschied dieser Merkmale erkennen. Der Gegenstand des

geltenden Patenanspruchs 1 ist daher nicht mehr neu gegenüber dem Gegenstand nach Anspruch 1 des Gebrauchsmusters.

Mit dem geltenden Patentanspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 und 3.

Im übrigen sind auch die Merkmale der Patentansprüche 2 und 3 dem Gebrauchsmuster DE 298 18 111 U1 neuheitsschädlich entnehmbar. So enthält auch der

Schutzanspruch 2 des Gebrauchsmusters das Merkmal, dass über dem V-Ausschnitt zur Schalendickenbegrenzung eine verstellbare Vorrichtung angebracht

wird. Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 2 betreffend die Ausbuchtung

zur Führung des Schälguts, die V-Form des Dickenbegrenzungsteils und deren

Wirkungen sind nur den Fig 1 und 2 der ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zu entnehmen. Hinweise auf diese Merkmale fehlen in der ursprünglichen Beschreibung in den ursprünglichen Patentansprüchen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie damit ausreichend als zur Erfindung gehörig offenbart anzusehen sind, da sie auch in den Figuren 1 und 2 des Gebrauchsmusters dargestellt

sind. Die beanspruchten Wirkungen ergeben sich - hier wie dort - aus der konstruktiven Gestaltung des Haushaltsmessers. Die Distanzplättchen nach Patentanspruch 3 sind in den Fig 1 im oberen Aufriss sowohl der Patentanmeldung und

als auch des Gebrauchsmusters dargestellt und für den Fachmann eindeutig erkennbar.

Die übrige Beschreibung der Patentanmeldung enthält nichts, was in Verbindung

mit dem Beanspruchten eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

Das Patentbegehren hat keinen Bestand.

2. Die Schreiben des Anmelders vom 8. Oktober 2004 und 9. Februar 2005 werden vom Senat nicht als Verfahrenskostenhilfeantrag angesehen. Im übrigen wäre

ein derartiger Antrag unbegründet, weil die hierfür nach § 130 Abs 1 S 1 PatG erforderliche Erfolgsaussicht nicht gegeben ist, wie sich aus den vorstehenden

Ausführungen ohne weiteres ergibt.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskämper

Bb