Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 30.05.2005 – 15 W (pat) 367/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 34 981

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 30. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des Richters

Dr. Egerer

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 19. Juli 2001 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-

und Markenamt das Patent 100 34 981 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

„Fassadenplatte für die Fassadenverkleidung mit einer Deckplatte

aus Glas“

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. Mai 2002.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 lauten:

„1. Fassadenplatte für die Fassadenverkleidung mit einer Deckplatte aus Glas oder Glaskeramik sowie mit einer rückseitigen Beschichtung, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die der

Fassade zugewandte Seite der Fassadenplatte mit einer ausgehärteten Verbundmörtelschicht versehen ist, wobei die Verbundmörtelschicht hergestellt ist durch Anmachen einer wässrigen Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion und einer Mischung aus Zement

mit einem feinteiligen Zuschlagstoff insgesamt 10 bis 20 Volumenprozent Wasser und Aushärten auf der Fassadenplatte und

wobei die Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion ein Gewichts-Verhältnis Styrol zu Butadien von 50 bis 70 Gew-% Styrol zu 50 bis

30 Gew-% Butadien besitzt.

2. Fassadenplatte nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , dass die Verbundmörtelschicht aus 3 bis 15 Volumenprozent, bezogen auf den Feststoffgehalt der Styrol-Butadien-

Kunststoffdispersion und aus 97 bis 85 Volumenprozent einer Mischung aus Zuschlagstoff und Zement besteht.

3. Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , dass das Verhältnis Zement zu Zuschlagstoff zwischen 1 : 1 und 1 : 4 Raumteilen beträgt.

4. Fassadenplatte nach Anspruch 3, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , dass der Zuschlagstoff aus Sand besteht.

5. Fassadenplatte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis

4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Verhältnis

Zement zu Sand 1 : 2 bis 1 : 3 Raumteile beträgt.

6. Fassadenplatte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis

5 d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Glasscheibe

eine Dicke von 2 bis 12 mm, vorzugsweise 3 bis 6 mm und die

Verbundmörtelschicht eine Dicke von 2 bis 7 mm, vorzugsweise 2

bis 5 mm besitzt.

7. Fassadenplatte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis

6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass zwischen der

Deckplatte und der Verbundmörtelschicht eine Schicht aus wärmeisolierendem Material angeordnet ist, die mit der Deckplatte

mittels einer weiteren Verbundmörtelschicht oder mittels eines

geeigneten Klebers verbunden ist.

8. Fassadenplatte nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,

dass die wärmeisolierende Schicht aus Schaumpolystyrol,

Schaumpolyurethan oder Schaumglas besteht.

9. Fassadenplatte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis

7, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung der Fassadenplatte mit der zu verkleidenden Oberfläche mit angemachtem und

erhärtendem Beton, mit Hilfe eines Haftmörtels oder mittels eines

Fliesenklebers herstellbar ist.“

Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende Einspruch erhoben. Sie ist der

Meinung, daß die Entwicklung der beanspruchten Fassadenplatte bei Kenntnis

von

DE 2 524 228 A1 (E1) und

DE 19 632 353 A1 (E2)

auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und reicht

mit der Eingabe vom 12. Januar 2005 hilfsweise einen neuen Patentanspruch 1

mit klargestelltem Oberbegriff ein. Dieser Patentanspruch 1 lautet:

„Fassadenplatte für die Fassadenverkleidung mit einer Deckplatte

aus Glas oder Glaskeramik sowie mit einer rückseitigen, an der

der Fassade zugewandten Seite angeordneten Beschichtung aus

einer ausgehärteten Verbundmörtelschicht, d a d u r c h g e -

k e n n z e i c h n e t , dass die Verbundmörtelschicht hergestellt

ist durch Anmachen einer wässrigen Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion mit einer Mischung aus Zement mit einem feinteiligen

Zuschlagstoff mit insgesamt 10 bis 20 Volumenprozent Wasser

und Aushärten auf der Fassadenplatte und wobei die Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion ein Gewichtsverhältnis Styrol zu Butadien von 50 bis 70 Gew-% Styrol zu 50 bis 30 Gew-% Butadien

besitzt.“

Sie beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, Patentanspruch 1, eingegangen am 14. Januar 2005, Ansprüche 2 bis 9 und Beschreibung, Spalten 1 bis 4,

jeweils gemäß DE 10 034 981 C2.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß § 78 und § 147 Absatz 3 Patentgesetz.

2. Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg. Das Streitpatent ist in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

3. Die ursprüngliche Offenbarung der geltenden und erteilten Patentansprüche

(gemäß Hauptantrag) ist gegeben, da sie identisch sind mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag lassen sich aus dem ursprünglichen und erteilten Anspruch 1

herleiten. Die Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag sind identisch mit den

ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 2 bis 9. Die Patentansprüche nach

Haupt- und Hilfsantrag sind daher zulässig.

4. Mit der Erfindung soll die Aufgabe gelöst werden, eine Fassadenplatte für die

Fassadenverkleidung mit einer Deckplatte aus Glas, oder Glaskeramik sowie einer

rückseitigen Beschichtung zu finden, die einfach herstellbar ist und über hervorragende Hafteigenschaften verfügt. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine

Fassadenplatte, die gemäß Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist:

a) Die Fassadenplatte weist eine Deckplatte aus Glas, oder

Glaskeramik

b)

sowie eine rückseitige Beschichtung auf.

c) Die der Fassade zugewandte Seite der Fassadenplatte ist

mit einer ausgehärteten Verbundmörtelschicht versehen.

d) Die Verbundmörtelschicht ist hergestellt durch Anmachen

e)

f)

einer wäßrigen Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion und

einer Mischung aus Zement

g) mit einem feinteiligen Zuschlagstoff,

h) mit insgesamt 10 bis 20 Vol-% Wasser

i)

j)

und Aushärten auf der Fassadenplatte.

Die Styrol-Butadien-Kunststoffdismpersion hat ein Gewichts

verhältnis Styrol zu Butadien von 50 bis 70 Gew-% Styrol zu

50 bis 30 Gew.-% Butadien.

5. Die Neuheit der beanspruchten Fassadenplatte ist von der Einsprechenden

nicht in Frage gestellt worden und auch gegeben, da weder in DE 2 524 228 A1

(E1), noch in der DE 19 632 353 A1 (E2) eine Fassadenplatte beschrieben wird,

bei der eine Glasplatte mit einem eine Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion enthaltenden ausgehärteten Mörtel versehen ist. Denn in (E1) ist eine Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion enthaltender Mörtel nur in Zusammenhang mit expansiven Zement beschrieben. In E2) sind zwar Fassadenelemente mit einer Glasplatte

beschrieben, aber nur in Verbindung mit Polyacrylsäurederivat-Dispersion enthaltenden Zementmörteln.

6. Die Entwicklung der beanspruchten Fassadenplatte beruht auch auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstliegende Stand der Technik ist in der (E2) beschrieben, denn auch dort

sollen Verkleidungselemente aus Glas für die Verkleidung von Oberflächen zur

Verfügung gestellt werden, (vgl (E2) S 2 Z 20/21). Gelöst wird diese Aufgabe dort

durch eine Fassadenplatte aus Glas mit einer ausgehärteten rückseitigen Beschichtung aus Zement, Zuschlagstoff und einem wäßrigen Polyacrylsäurederivat.

Damit sind aus dem Stand der Technik Fassadenplatten mit den Merkmalen a), d)

und f) bis i) bekannt, wobei sich der Wassergehalt in der Praxis auf die im Merkmal h) angegebenen 10 bis 20 Vol-% einpendeln wird.

Der Unterschied liegt danach in der streitpatentgemäßen Verwendung von wäßriger Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion (Merkmal e)) in dem in Merkmal j) angegebenen Mischungsverhältnis anstelle des im Stand der Technik eingesetzten

Polyacrylsäurederivats.

Die Entgegenhaltung DE 2 524 228 A1 (E1) betrifft Portlandzement enthaltende

Beton- und Mörtelzusammensetzungen, insbesondere verbesserte expansive Zemente. Mit diesen aus E1) bekannten Mörtelzusammensetzungen soll dort erreicht

werden, daß sie Schrumpfungen kompensieren, indem sie ihre ursprüngliche Expansion vergrößern. Ferner soll dort ein hohes Niveau einer langfristigen, oder

permanenten Expansion erreicht werden. Außerdem sollen einige mechanische

Eigenschaften erhöht werden, wie zB die Druck- und Zugfestigkeit, aber auch Flexibilität, Abriebfestigkeit und Haftung, oder die Gefriertauchbeständigkeit und

- Biegefestigkeit, (vgl (E1) S 1 und S 4 Abs 1 und S 5 Abs 3).

Es wird in (E1) auch beschrieben, daß die bekannten Mörtelzusammensetzungen

durch alkalibeständige Glasfasern modifiziert werden können.

Einen Hinweis, solche Mörtelzusammensetzungen auch für die streitpatentgemäße Anwendung zu verwenden, ist in (E1), oder (E2) nicht zu finden. Dies ist

auch nicht naheliegend, da der Fachmann, der sich mit der Befestigung von Fassadenplatten aus Glas an Bauwerken befaßt, die Lehre aus (E1) wegen des völlig

anderen Themenbereichs gar nicht zur Kenntnis nehmen wird.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, über dessen Verwertbarkeit keine Zweifel bestehen, ist daher patentfähig. Damit sind auch die Patentansprüche 2 bis 9

gewährbar, die vorteilhafte Ausgestaltungen der beanspruchten Fassadenplatten

betreffen.

Bei dieser Sachlage braucht auf den Hilfsantrag nicht eingegangen zu werden.

Jordan für den in Urlaub weilenden Vorsitzenden

Jordan

Klante

Egerer

Br/Na