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BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 28 W (pat) 31/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 31/05 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 07 254 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin

Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Das Bundespatentgericht erklärt sich in der Sache für unzuständig.

Das Verfahren ist beim Deutschen Patent- und Markenamt fortzusetzen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes der Markenstelle für

Klasse 10 vom 10. Dezember 2004 ist der aus der Marke Nr. 300 90 076 gegen

die Marke 303 07 254 eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden. Die Zustellung des Beschlusses an die Widersprechende ist am 23. Dezember 2004 erfolgt. Am 24. Januar 2005 hat die Widersprechende über ihre Bevollmächtigten –

unter gleichzeitiger Zahlung einer Beschwerdegebühr von 200€ - per Fax einen

als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, der am selben Tag beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Daraufhin hat dieses mittels

eines Formblatts das Verfahren am 31. Januar 2005 dem Bundespatentgericht zur

Entscheidung über die „Beschwerde gem. § 165 Abs. 4 MarkenG“ vorgelegt. Das

Verfahren wurde in der Zentralen Eingangstelle registriert und an den erkennenden Senat weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 8.Februar 2005 hat die Widersprechende ihre „Beschwerde“, mit der sie ihr Löschungsbegehren weiter verfolgt,

begründet.

II.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf nicht zuständig. Das Verfahren ist deshalb zur Fortsetzung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzugeben. Der am

24. Januar 2005 fristgerecht eingelegte Rechtsbehelf durch die Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden ist als – allein statthafte – Erinnerung gem.

§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 MarkenG umzudeuten.

Die angefochtene Entscheidung wurde am 10. Dezember 2004 von einem Beamten des gehobenen Dienstes erlassen. Gem. § 66 Abs. 1 MarkenG findet gegen

Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen – soweit gegen sie

nicht die Erinnerung gem. § 64 Abs. 1 MarkenG gegeben ist – die Beschwerde

zum Bundespatentgericht statt. § 64 Abs. 1 MarkenG regelt, dass die Erinnerung

dann der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn der Beschluss von einem Beamten des

gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden ist,

wobei nach § 165 Abs 4 MarkenG idF des Art. 9 Nr. 37 des Gesetzes zur Bereinigung der Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom

13.12.2001 (BlPMZ 2002, 14, 28) abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5

Satz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch die Beschwerde eingelegt werden konnte. Diese Regelung ist ausdrücklich auf drei Jahre befristet und stellt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht

auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Zustellung, die die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, ab, sondern auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs. Da mit Ablauf des 31. Dezember 2004 die Frist für die alternative

Möglichkeit der Wahl zwischen Erinnerung und Beschwerde ausgelaufen war,

konnte es sich bei dem am 24. Januar 2005 eingegangenen Rechtsbehelf mithin

nicht mehr um eine Beschwerde handeln, auch wenn der Rechtsbehelf

ausdrücklich noch als solche bezeichnet worden ist.

Die von der Widersprechenden abgegebene Prozesserklärung kann aber in den

zulässigen Rechtsbehelf der Erinnerung umgedeutet werden, auch wenn die Erklärung zunächst eindeutig und eher nicht auslegungsbedürftig erscheint, denn

aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als

Auslegungshilfe folgt, dass im Zweifel immer zugunsten des Rechtsmittelführers

anzunehmen ist, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf

einlegen wollte. Eine solche Handhabung des Falles unter Heranziehung des

Rechtsgedanken des § 140 BGB, der auch im Verfahrensrecht ausnahmsweise

berücksichtigt werden kann (vgl. etwa schon BGH NJW 1962, 820; 1987, 3263;

weit. Nachw. bei Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, vor § 511 Rdnr. 37) ist auch sachgerecht, da die Widersprechende klar zu erkennen gegeben hat, dass sie sich durch

den Beschluss beschwert sieht und diesen anfechten will. Da die Widersprechende aber nach der Gesetzlage nur Erinnerung, nicht aber Beschwerde einlegen konnte und eine Nachholung der Einlegung des „richtigen“ Rechtsbehelfs aufgrund der Fristgebundenheit der Erinnerung nicht mehr möglich ist, hat sie folglich

fristgerecht den statthaften Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt, über den das

Deutsche Patent- und Markenamt zu entscheiden hat. Einer solchen Lösung steht

im übrigen auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um ein zweiseitiges Verfahren handelt, auch wenn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Umdeutung von Prozesserklärungen eine auch die Belange der

Gegenseite zu achtende Zurückhaltung geboten ist. Der Senat hat deshalb beide

Beteiligte im Wege des Zwischenbescheides auf die Rechtsproblematik aufmerksam gemacht, ohne dass sich die Beteiligten dazu geäußert haben, so dass unterstellt werden kann, dass auch die Markeninhaberin gegen eine Umdeutung der

Beschwerdeerklärung in eine Erinnerung keine sachlichen Bedenken geltend machen will.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

WA