Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 7 W (pat) 326/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 326/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 8. Juni 2005 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 10 547
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 14. März 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 197 10 547 mit der Bezeichnung "Duschkabine mit Befestigungsmittel zur Halterung einer Glasscheibe oder Glastüre", das die Priorität der
deutschen Voranmeldung 196 46 566.4
in Anspruch nimmt,
ist am
28. Oktober 2004 veröffentlicht worden. Gegen die Patenterteilung hat die S…
GmbH & Co. KG Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und
auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig
sei.
Die Einsprechende stützt ihre Auffassung ua auf die schon im Prüfungsverfahren
berücksichtigte Druckschrift DE-GM 77 05 090 und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Druckschrift DE 92 09 806 U1.
Die Patentinhaber legen in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1
bis 5 vor und machen geltend, daß der Patentgegenstand in der vorgelegten beschränkten Fassung der Patentansprüche durch den entgegengehaltenen Stand
der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt werde.
Die geltenden Patentansprüche lauten:
1. Duschkabine mit Befestigungsmittel zur Halterung einer
Glasscheibe oder Glastüre an einem Träger oder einem
Scharnier, wobei die Glasscheibe bzw. Glastür eine Ausnehmung aufweist, in die das Befestigungsmittel derart eingesetzt ist, dass das Befestigungsmittel im Wesentlichen
bündig in einer Ebene mit einer Oberfläche der Glasscheibe
bzw. Glastür abschließt, wobei die Glasscheibe bzw. Glastür
mit hierin ortsfest eingesetzten Befestigungsmittel an dem
Träger oder an einem Träger des Scharniers mittels Justiermittel verschiebbar befestigt ist, wobei die Ausnehmung eine
Querschnittsverjüngung in der Glasscheibe oder Glastüre
bildet und die Querschnittsverjüngung wenigstens teilweise
konisch ausgebildet ist, wobei das Befestigungsmittel einen
an die Ausnehmung angepassten Haltekörper umfasst und
das Befestigungsmittel einen um den Haltekörper zu legenden Haltering aus nachgiebigem Material umfasst und wobei
ein Spanne!ement vorgesehen ist, das ebenfalls im Wesentlichen bündig in einer Ebene mit der OberfIäche der Glasscheibe oder Glastüre abschließt.
2. Duschkabine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass ein Auflageelement auf der dem Träger zugewandten
Oberfläche der Glasscheibe oder G!astüre aus nachgiebigem Material vorgesehen ist.
3. Duschkabine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass das Spannelement eine Spannschraube ist, wobei im
Haltekörper eine Ausnehmung zur Aufnahme eines Schraubenkopfs der Spannschraube vorhanden ist.
4. Duschkabine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Justiermittel ein verdrehbares Tragelement umfassen.
5. Duschkabine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der Träger von dem Tragelement durchsetzt ist.
Gemäß Patentschrift (DE 197 19 547 B4, Abs [0008]) liegt dem Patentgegenstand
die Aufgabe zugrunde, eine Duschkabine mit Befestigungsmittel zur Halterung einer Glasscheibe oder Glastüre derart auszubilden, dass eine leichtere und damit
schnellere Reinigung der Glasscheibe bzw. Glastür ermöglicht wird, wobei gleichzeitig eine einfachere Montagemöglichkeit gegeben ist.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaber beantragen,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den am 8. Juni 2005
überreichten Patentansprüchen 1 bis 5, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG §§ 1 bis 5 dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann wird ein Glasscheiben als Gestaltungselemente
nutzender Maschinenbauingenieur oder ein Designer von Bad- und Duschräumen,
der sich fachlichen Rat bei dem vorgenannten Maschinenbauingenieur einholt,
angesehen.
In der Streitpatentschrift ist ausgeführt, daß Glasscheiben bekannte Gestaltungselemente für Türen, Wände und insbesondere Duschkabinen seien, die mit justierbaren Glashaltern befestigt würden, um bauliche Ungenauigkeiten ausgleichen zu können (Abs[0002]). Bekannte Glashalter wiesen den Nachteil auf, daß
sie beidseits der Glasfläche aus der Ebene der Glasoberfläche hervorstünden,
wodurch die Reinigung der Glasscheibe zB mittels einer Gummilippe erschwert sei (Abs[0004]).
Zur Vermeidung dieses Nachteils schlägt der Anspruch 1 im Kern vor, den Befestigungsbeschlag für die Glasscheibe bzw. die Glastüre einer Duschkabine bündig mit der Glasoberfläche und justierbar auszubilden (Streitpatentschrift Abs[0010]).
Die konkrete Ausgestaltung diese Gedankens gemäß geltendem Anspruch 1 umfaßt die folgenden Merkmale:
M1 Duschkabine mit Befestigungsmittel zur Halterung einer Glasscheibe oder
–türe an einem Träger oder einem Scharnier bzw. Scharnierträger.
M2 Die Glasscheibe oder –türe weist eine Ausnehmung auf, in die das Befestigungsmittel ortsfest eingesetzt ist.
M3 Die Glasscheibe oder –türe ist mit dem Befestigungsmittel an dem Träger
mittels Justiermittel verschiebbar befestigt.
M4 Die Ausnehmung in der Glasscheibe bzw. -türe bildet eine wenigstens teilweise konische Querschnittsverjüngung.
M5 Das Befestigungsmittel umfasst einen an die Ausnehmung angepaßten Haltekörper, einen um den Haltekörper zu legenden Haltering aus nachgiebigem Material und ein Spannelement.
M6 Das Befestigungsmittel schließt im wesentlichen bündig in einer Ebene mit
einer Oberfläche der Glasscheibe bzw. –türe ab.
Der Nutzer von Duschkabinen stößt beim Reinigen von Glasscheiben mit Hilfe von
allgemein bekannten Schiebern mit Gummilippen auf das dem vorliegenden Patentgegenstand zugrundeliegende Problem, dass über die Glasoberfläche vorstehende Befestigungsbeschläge das Reinigen der Scheibe in diesem Bereich erschweren. Da diese, eine einfache und schnelle Reinigung ermöglichenden Reinigungsgeräte für ebene Flächen konzipiert sind, lag es für den Fachmann auf der
Hand, im Stand der Technik nach alternativen Befestigungen von Glasscheiben
Ausschau zu halten, durch die über die Glasoberfläche vorstehende Beschläge
vermieden werden können. Dabei wird er wegen der allgemeinen Bedeutung der
Befestigung von Glasscheiben zur Bildung von Trennwänden oder dgl. nicht nur
auf dem Gebiet der Duschkabinen nach verwertbaren Lösungen suchen, sondern
auch auf anderen Anwendungsgebieten von Glasscheiben, ua den Messe- und
Vitrinenbau, den Einrichtungen
für Ladengeschäfte und Geldinstitute
(DE 92 09 806 U1, S 1, 2. Abs von unten) sowie dem Sportstätten- und
Fassadenbau. Wie bereits erwähnt, wird schon in der Streitpatentschrift einleitend
auf die bekannte vielfältige Verwendung von Glasscheiben als bauliches Gestaltungsmittel für andere Anwendungen als Duschkabinen hingewiesen (Abs [0002]).
In der deutschen Gebrauchsmusterschrift 77 05 090 findet der Fachmann einen
Klemmbeschlag für die Befestigung von Glasscheiben an Klemmschienen bei
Ganzglasanlagen, zB für Squash-Hallen, beschrieben. Die Klemmschiene kann ua
als durchlaufende Schiene, als Drehlager/Drehzapfen für schwenkbare Glasplatten und –türen oder als boden- oder wandseitiger Anschlußwinkel gestaltet sein
(S 5 Abs 1 vle Satz). Sie bildet damit einen Träger bzw. Scharnierträger iSd angegriffenen Patentgegenstandes (vgl Merkmal M1 des Anspruchs 1). Gemäß der
Ausführungsform nach Figur 1 ist in der Glasscheibe eine Bohrung 13 zur ortsfesten Aufnahme eines Befestigungselements vorgesehen (Merkmal M2 des Anspruchs 1). Die Bohrung ist konisch erweitert, so daß eine aus konischen und zylindrischen Teilen bestehende Aufnahme gebildet ist (Merkmal M4 des Anspruchs 1). Das Befestigungsmittel besteht aus einer Spannschraube (Klemmschraube 3) und einem an die Ausnehmung (13) angepassten Haltekörper
(Klemmhülse 11, 12) (Merkmal M5 des Anspruchs 1) und schließt im wesentlichen
bündig mit einer Oberfläche der Glasscheibe bzw. –türe ab (Merkmal M6 des Anspruchs 1). Die Klemmleiste 2 besitzt eine stufenförmig ausgestaltete Aufnahme 5,
6 zur Abstützung einer mit der Klemmschraube 3 zu verbindenden Mutter 4, die
mit beachtlichem Ausgleichsspiel 9 in der Aufnahme 5, 6 angeordnet ist, wodurch
beim Befestigen der Glasscheibe oder –türe eine Verschiebung der Glasscheibe
im Rahmen des Ausgleichsspiels (S 4 leZ bis S 5 Z 15) bzw. ein Justieren der
Scheibe im Sinne des Streitpatents möglich ist (Merkmal M3 des Anspruchs 1).
Der Fachmann erkennt ohne weiteres, daß mit den vorbekannten Merkmalen sowohl die Montage von Glasscheiben vereinfacht als auch ihre Oberflächenreinigung auf der mit dem Befestigungsbeschlag bündigen Seite erleichtert ist. Die
dem Bekannten gegenüber noch verbleibenden Unterschiede beim Gegenstand
des Anspruchs 1 bestehen in der Anwendung der bekannten Glasbefestigung bei
einer Duschkabine und in der Ausbildung des Befestigungsmittels mit einem Haltering aus nachgiebigem Material, der um den Haltekörper zu legen ist.
Es ist für den Senat nicht ersichtlich, was den Fachmann abhalten sollte, die bekannte oberflächenbündige Befestigung einer Glasscheibe zur Nutzung ihrer offensichtlichen Vorteile hinsichtlich Montage und Reinigung der Glasscheibe auch
bei einer Duschkabine anzuwenden, zumal eine Duschkabine auch als Ganzglasanlage gestaltet sein kann. Zwischen dem Haltekörper bzw. der Klemmhülse und
der Bohrungswand in der Glasscheibe einen Ring aus elastischem Material vorzusehen, kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen, weil sie im Rahmen fachmännischen Handelns liegt, insbesondere wenn es darum geht, Beschädigungen am Glas durch mechanische Krafteinwirkungen auf das Glas aufgrund
des Befestigungsmittels auszuschließen.
Daß in den weiteren Ansprüchen 2 bis 5 noch ein Merkmal von patentbegründender Bedeutung enthalten ist, haben die Anmelderer nicht vorgetragen und ist für
den Senat – insbesondere im Hinblick auf den Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 77 05 090 – auch nicht ersichtlich.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu