Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.06.2005 – 34 W (pat) 326/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 33 891
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschaftsing. Ihsen
und Dipl.-Ing Pontzen
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das am 12. Juli 2001 angemeldete und am 28. November 2002 veröffentlichte
deutsche Patent 101 33 891 betrifft einen Kalander (Ansprüche 1 bis 5) und ein
Verfahren zum Anordnen von Walzen in einem Walzenstapel eines Kalanders
(Ansprüche 6 bis 10).
Die Einsprechende hat am 11. Februar 2003 gegen das Patent Einspruch erhoben
und den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht. Sie
stützt ihr Vorbringen auf sechs Druckschriften, ua auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte DE 198 15 339 A1.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit neun neugefassten Ansprüchen, von
denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
Kalander mit einem Walzenstapel, der in einer Pressenebene zwei
Endwalzen und dazwischen mehrere Mittelwalzen aufweist, von
denen mindestens eine eine elastische Oberfläche aufweist und
gegenüber der Pressenebene einen Versatz aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Größe des Versatzes gewählt ist in Abhängigkeit von der Wellenlänge einer kritischen Eigenfrequenz innerhalb des Walzenstapels (1) und der Versatz (x) einen Weglängenunterschied auf der Oberfläche der Walze (5) zwischen zwei
Nips (11, 12) um eine viertel Wellenlänge bewirkt.
Drei Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Kalanders nach Anspruch 1. Der Patentanspruch 5 betrifft ein Verfahren zum Anordnen von Walzen
in einem Walzenstapel eines Kalanders. Die Ansprüche 6 bis 9 sind auf Anspruch 5 rückbezogen. Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 9 wird auf die
Akte verwiesen.
Die Einsprechende ist der Meinung, auch die Gegenstände der neugefassten Ansprüche des Patents seien gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik nicht
patentfähig. Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentansprüchen 1
bis 9, eingegangen am 9. März 2004, und angepasster Beschreibung.
Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten
und ist der Ansicht, die Gegenstände der neugefassten Ansprüche 1 bis 9 seien
patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat auch Erfolg.
Das Patent beschäftigt sich mit einem Problem, das bei der Satinage von Papier
mittels eines Kalanders auftreten kann.
Beim Satinieren von Papier wird eine Papierbahn durch einen Kalander geführt
und in Nips (= Spalt zwischen zwei aufeinanderliegenden Walzen) mit Druck und
ggfs auch mit erhöhter Temperatur beaufschlagt. Die Nips werden jeweils zwischen einer harten Stahlwalze und einer sogenannten weichen Walze mit einer
elastischen Oberfläche gebildet. Aufgrund von Schwingungen, die beim Betrieb eines Kalanders unvermeidbar sind, können sich nach einer gewissen Betriebsdauer auf der Oberfläche der weichen Walzen periodische achsparallele Streifen
und auf der Papierbahn Querstreifen ausbilden. Diese Erscheinung nennt man in
der Fachsprache "Barring". Das Papier ist dann Ausschuss und die Walze muss
auf einen exakt kreisrunden Querschnitt abgeschliffen werden.
Dem Patent ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, die Standzeit der weichen Walzen eines Kalanders zu erhöhen.
Mit dem verteidigten Anspruch 1 wird dazu vorgeschlagen - gegliedert in Einzelmerkmale - ein
Kalander
2 mit einem Walzenstapel.
Der Walzenstapel weist in einer Pressenebene auf
3.1 zwei Endwalzen und
3.2 dazwischen mehrere Zwischenwalzen.
Von den Zwischenwalzen weist mindestens eine auf
4.1 eine elastische Oberfläche und
4.2 gegenüber der Pressenebene einen Versatz.
Die Größe des Versatzes ist gewählt in Abhängigkeit von der
Wellenlänge einer kritischen Eigenfrequenz innerhalb der
Walzenstapels.
Der Versatz (x) bewirkt einen Weglängenunterschied auf der
Oberfläche der Walze (5) zwischen zwei Nips (11, 12) um eine viertel Wellenlänge.
Unter dem Begriff "Wellenlänge einer kritischen Eigenfrequenz" versteht der Fachmann im Streitpatent den seitlichen Abstand zwischen zwei benachbarten, auf der
Papierbahn parallel zueinander in Querrichtung der Bahn verlaufenden Streifen
des Barring-Musters oder den Abstand zweier benachbarter Streifen des Barring-
Musters auf der Oberfläche der weichen Walze. Die Lehre des Patents versteht
der Fachmann demnach dahingehend, dass eine weiche Zwischenwalze eines
Kalanders, auf der sich ein Barring-Muster zu bilden droht, mit ihrer Achse so weit
gegenüber der Pressenebene versetzt ist, dass sich der Hinweg eines Punktes auf
der Oberfläche der weichen Walze vom ersten der beiden Nips, die die Walze bildet, zum zweiten Nip um eine viertel Wellenlänge verlängert und sich auf der
Rückweg entsprechend verkürzt.
Es kann dahinstehen, ob der offensichtlich gewerblich anwendbare Kalander nach
dem so verstandenen Anspruch 1 neu ist; denn er beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich am Anmeldetag des Patents für den Fachmann
- einen Diplom-Ingenieur der Fakultät Maschinenbau, Fachrichtung Papieringenieurwesen, der über eine mehrjährige berufliche Erfahrung im Bau und Betrieb
von Kalandern für die Satinage von Papierbahnen verfügt - unter Berücksichtigung
seines vorauszusetzenden Fachwissens in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik.
Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die DE 198 15 339 A1. Auch diese Schrift beschäftigt sich mit dem Barring-Problem (zB Sp 1 Z 30-34 und 48-63,
Sp 2 Abs 2 und 4, Sp 3 Z 10-16, Sp 7 Z 1-3) bzw mit der Verminderung oder Vermeidung von Barring-Erscheinungen. Dazu wird mit dem Ausführungsbeispiel
nach Figur 3 ein Kalander (1) vorgeschlagen mit einem Walzenstapel (2 bis 9), der
in einer Pressenebene zwei Endwalzen (2 und 9) und dazwischen mehrere Mittelwalzen (3 bis 8) aufweist, von denen mindestens eine (3 und 6) eine elastische
Oberfläche aufweist (Sp 5 Z 16) und gegenüber der Pressenebene einen Versatz
aufweist (Sp 7 Abs 4; Anspruch 11). Damit sind sämtliche baulichen Maßnahmen
des Oberbegriffs des Anspruchs 1 (Merkmalsgruppen 1 bis 4.2 der vorstehenden
Merkmalsgliederung) bei dem Kalander nach dieser Schrift verwirklicht.
Der seitliche Versatz der Achsen der weichen Walzen aus der Pressenebene erfolgt dabei nicht willkürlich, sondern derart, dass man eine Phasenverschiebung
zwischen zwei benachbarten Nips erreicht (Sp 3 Z 67 bis Sp 4 Z 3). Über die Größe der Phasenverschiebung enthält diese Schrift keine näheren Angaben. Sie wird
offenbar in das Belieben des Fachmanns gestellt.
Dem Fachmann ist bekannt, dass der Walzenstapel eines Kalanders technisch ein
schwingendes System ist. Er kann die einzelnen Schwingungsmodi und die zugehörigen Eigenfrequenzen mit und ohne eine durchlaufende Papierbahn numerisch
berechnen oder im Zuge eines Versuchs messtechnisch ermitteln. Er kennt daraus die Eigenfrequenzen, insbesondere die sogenannten kritischen Eigenfrequenzen, die zu einem Barring-Muster führen können und wird ohne weiteres in Abhängigkeit davon einen geeigneten Walzenversatz durchführen.
Natürlich kann der Fachmann die optimale Größe des Walzenversatzes durch
Versuche (Probieren) ermitteln. Er kann den optimalen Walzenversatz aber auch
im Wege einfacher fachüblicher Überlegungen auffinden.
Der Fachmann weiß, dass ein Barring-Muster bevorzugt dann auftritt, wenn der
Umfang einer weichen Walze dem ganzzahligen Vielfachen der Wellenlänge einer
kritischen Eigenfrequenz entspricht. Dann treffen nämlich die positiven Amplituden
der Schwingung ständig auf die selbe Stelle der Oberfläche der weichen Walzen
und führen dort zu einer Verdichtung und Deformierung des Walzenbelags. Der
Fachmann weiß darüber hinaus, dass die Schwingung einen sinusförmigen Verlauf aufweist: Nach einem Maximum (positive Amplitude) folgt nach einer viertel
Wellenlänge der Durchgang durch die Nulllinie, nach einer halben Wellenlänge
folgt das Minimum (negative Amplitude), nach einer dreiviertel Wellenlänge wieder
ein Durchgang durch die Nulllinie, um nach einer ganzen Wellenlänge wieder das
Maximum zu erreichen. Im Lichte dieses Wissens hat der Fachmann zwei optimale Handlungs-Alternativen bezüglich der Barring-Problematik:
Wenn die weiche Walze eines Kalanders beginnt, ein Barring-Muster zu entwickeln, was man messtechnisch bereits frühzeitig erkennen kann, lange vor dem
menschlichen Auge (vgl Sp 3 Z 10-14 der DE 198 15 339 A1), dann nimmt der
Fachmann einen Versatz vor, der einen Weglängenunterschied zwischen den beiden benachbarten Nips von einer halben Wellenlänge bewirkt. Durch diesen Versatz treffen die positiven Amplituden der Schwingungen an der Oberfläche der
weichen Walze an den Stellen auf, wo zuvor die negativen Amplituden auftrafen
und umgekehrt. Auf diese Weise kann ein leichtes Barring-Muster wieder zurückgebildet werden.
Wenn hingegen die weiche Walze an ihrer Oberfläche noch nahezu unbeschädigt
ist, dann muss der Fachmann eine Phasenverschiebung wählen, die beim Schnitt
der Schwingung mit der Nulllinie liegt, also einen Versatz der weichen Walze vornehmen, der einen Weglängenunterschied um eine viertel Wellenlänge oder um
eine dreiviertel Wellenlänge bewirkt. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten wird
er aus Gründen des geringeren konstruktiven Aufwand den kleineren Versatz
wählen. Das entspricht aber bereits exakt und vollständig der Lehre des Anspruch 1. Besondere Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der
Fachmann bei diesen Überlegungen zu überwinden gehabt hätte, sind für den Senat nicht erkennbar.
Der Fachmann konnte somit - ausgehend von dem Kalander nach der
DE 198 15 339 A1 - unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwissens, nachgewiesen durch die von der Einsprechenden genannten Schriften, allein durch einfache Überlegungen im Rahmen fachüblichen Handelns den Kalander nach Anspruch 1 auffinden, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Hauptanspruch, mit dem die Patentinhaberin das Patent beschränkt verteidigt,
hat aus diesen Erwägungen keinen Bestand.
Mit dem Hauptanspruch fallen auch die Ansprüche 2 bis 9, da über einen Antrag
auf beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. In diesen Ansprüchen wie auch in den restlichen Teilen des Patents hat
der Senat auch keinen erfinderischen Überschuss erkennen können und deshalb
von einem Hinweis auf eine weiter beschränkte Verteidigung des Patents abgesehen.
Ipfelkofer
Hövelmann
Ihsen
Pontzen
Pü