Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.06.2005 – 14 W (pat) 56/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 10 823

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr.

Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juni 2003 hat die Patentabteilung 23

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 198 10 823 mit der Bezeichnung

„Messer für eine Schäleinheit zum Schälen von stangenförmigen

Gemüsen“

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 7 zugrunde, von denen der

Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Messer für eine Schäleinheit zum Schälen von stangenförmigen

Gemüsen", welche zumindest einen Schwenkarm (1) umfasst, an

welchem ein im wesentlichen U-förmiger Messerträger (2) befestigt ist wobei das Messer an seinen gegenüberliegenden Stirnseiten jeweils einen Lagerzapfen (3) aufweist, welcher in einer Ausnehmung des Messerträgers (2) gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Messer einstückig hergestellt ist und einen

Rahmen (4), an dem die Lagerzapfen (3) und eine Schneide (5)

ausgebildet sind, umfasst, daß der Rahmen (4) im wesentlichen

rechteckig ist und daß die Schneide (5) an einer in den Freiraum

(6) des Rahmens (4) vorstehenden Lippe (7) angeschliffen ist, daß

an dem Rahmen (4) gegenüberliegend zu der Lippe (7) ein streifenförmiger Ansatz (8) ausgebildet ist, der zum Rahmen (4) abgewinkelt ist und eine Gleitferse (9) bildet, und daß der Rahmen (4)

teilkreisbogenförmig gekrümmt ist, bezogen auf eine senkrecht zu

seiner Längsachse (10) angeordnete Schnittebene.

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 7, die besondere Ausführungsformen des

Messers nach Anspruch 1 betreffen, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, dass

das Messer nach dem geltenden Patentanspruch neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Messer nach einem Teil der Entgegenhaltungen würden zwar gattungsmäßig mit dem Patentgegenstand übereinstimmen, es fehle

aber zumindest das Merkmal, wonach ein streifenförmiger Ansatz, der gegenüberliegend zu der Lippe ausgebildet und zum Rahmen abgewinkelt sei, eine Gleitferse bilde. Durch die Ausbildung dieses in keiner Entgegenhaltung offenbarten

streifenförmigen Ansatzes am Messerrahmen gemäß Anspruch 1 könnten die abgeschälten Schalen geführt werden und würden nicht unkontrolliert abfallen, was

dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

macht geltend, dass aus

(8) DE 1 139 945 B

bis auf den streifenförmigen Ansatz, der gegenüber der Schneide im Rahmen des

Messers angeordnet sei, alle Merkmale des Messers gemäß Anspruch 1 des

Streitpatents bekannt seien. Aber auch bei (8) bilde der gegenüberliegende Ansatz eine Gleitferse. Dabei sei zwar der Ansatz nicht abgewinkelt, sondern die gegenüberliegende Schneide herausgebogen, was zur gleichen Relativlage führe.

Dadurch werde entsprechend dem Messer gemäß Streitpatent ein Spalt, der für

den Schälvorgang erforderlich sei, gebildet und ermögliche auch hier eine gleichbleibende Schnittgeometrie. Bei (8) würde damit bereits der patentgemäße Effekt

erzielt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher von (8) nahegelegt. Das gleiche gelte für die Kombination von (8) mit

(7) DE 800 595 C,

woraus bekannt sei, dass eine solche Abwinklung zu gleichmäßigem Schneiden

führe. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatent beruhe daher nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass beim Messer gemäß Streitpatent die besonders ausgebildete

Gleitferse im Zusammenwirken mit der in den Freiraum des Rahmens vorstehenden Schneide eine gleichmäßige Spandicke auch bei unterschiedlicher Druckbelastung ermögliche, und damit ein druckunabhängiges Abtragen des Spans erzielt

werde. Bei den aus (7) und (8) bekannten Messern sei dagegen die Schneide

herausgebogen, was bei erhöhter unkontrollierter Druckausübung beim Schneiden

zu einem Eingraben der Schneide ins Gemüse und damit zu erhöhter Spandicke

führe. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents könne damit vom Stand

der Technik nicht nahegelegt werden und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

1. Die erteilten und weiterhin geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1

ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3, 5, 6 und 7 herleitbar. Die Ansprüche 2 bis 7 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 und 8 bis 11. Sie

sind auch sonst nicht zu beanstanden.

2. Das Messer gemäß Anspruch 1 ist unbestritten neu, weil keines der im Stand

der Technik beschriebenen Messer die Merkmale aufweist, dass an einem Rahmen gegenüber zur in den Freiraum des Rahmens vorstehenden Lippe des Messers ein streifenförmiger Ansatz ausgebildet ist, der zum Rahmen abgewinkelt ist

und eine Gleitferse bildet.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ändert

sich bei Schälmessern gemäß dem Stand der Technik durch unkontrollierte

Druckausübung die Spandicke des abgeschälten Spans und führt bei Druckerhöhung zu einer unerwünschten erhöhten Spandicke. Sie hat sich daher die Aufgabe

gestellt, ausgehend vom Stand der Technik, ein Messer für eine Schäleinheit zum

Schälen von stangenförmigem Gemüse zu schaffen, mit dem die abgeschälte

Schale oder der abgeschälte Span des Gemüses kontrolliert geführt werden kann,

und welches bei einfachem Aufbau und einfacher, kostengünstiger Herstellbarkeit

eine hohe Schnittleistung aufweist (Sp 1 Z 40 bis 49 der Patentschrift).

Die Lösung der Aufgabe durch das Messer gemäß Anspruch 1 wird dem Fachmann, einem Ingenieur oder Techniker mit besonderen Kenntnissen in der Herstellung von Haushaltsartikeln, vom Stand der Technik nicht nahegelegt. Der

streifenförmige Ansatz am Rahmen, der zum Rahmen abgewinkelt ist und eine

Gleitferse bildet, bewirkt beim Messer gemäß Anspruch 1 des Streitpatents in

Wirkverbindung mit der ihm gegenüberliegenden an einer in den Freiraum des

Rahmens vorstehenden Lippe angeschliffenen Schneide durch ein Abgleiten des

Messers auf der Oberfläche des Gemüses ein druckunabhängiges Abtragen eines

Spans gleichmäßiger Dicke, wie die Patentinhaberin glaubhaft vorträgt. Das aus

(8) bekannte ansonsten gleich dem Messer gemäß Anspruch 1 aufgebaute

Schälmesser weist dagegen eine am Scheitel eines konkav gebogenen, das Messer bildenden Blechstreifens herausgebogene Schneide unter Bildung eines

Schälschlitzes auf (vgl die Figuren 1 bis 3 iVm Anspruch 1, Sp 1 Z 33 bis 41 und

Sp 2 Z 44 bis 48). Dadurch wird zwar zusammen mit dem der Schneide gegenüberliegenden Ansatz ein Spalt gebildet, der für den Schälvorgang erforderlich ist.

Durch das bei unkontrollierter Druckbelastung verstärkte Eingraben der herausgebogenen Schneide in das stangenförmige Gemüse wird aber eine erhöhte Spandicke bewirkt und kein druckunabhängiges Abtragen des Spans erreicht. Mit dem

Messer gemäß (8) kann daher die patentgemäße Aufgabe nicht gelöst werden.

Die Auffassung der Einsprechenden, dass es nur auf die Bildung eines Spalts ankomme und damit bei dem aus (8) bekannten Messer und dem Messer gemäß

Anspruch 1 der gleiche Effekt erzielt werde, kann deshalb nicht durchgreifen. (8)

liefert daher keine Anregung für die patentgemäße Lösung und kann den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe legen.

Der Hinweis der Einsprechenden auf die Druckschrift (7), woraus hervorgehe,

dass durch in einem bestimmten Winkel abgewinkelte Schneiden in Zusammenwirken mit dem Messergriff gleichmäßig dicke Schalen abgetragen werden können

(vgl S 2 Z 55 bis 62), kann in Zusammenschau mit (8) den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht nahe legen. Denn auch bei (7) sind die Messerschneiden

herausgebogen (vgl Anspruch 2 iVm Fig 4 bis 6). Dies führt damit entsprechend

dem aus (8) bekannten Messer zum gleichen nachteiligen Schälergebnis bei unkontrollierter Druckausübung. Die patentgemäße Lösung wird daher auch von der

Kombination der Druckschriften (7) und (8) nicht nahegelegt.

Die Berücksichtung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit.

4. Der erteilte und weiterhin gültige Anspruch 1 hat damit Bestand. Die auf den

Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die besondere Ausgestaltungen

des Messers betreffen, sind mit diesem ebenfalls beständig.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Na