Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 17 W (pat) 72/04

17. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 72/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 52 587.0-53

(hier: Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren)

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch und

Dipl.-Ing. Schuster 10.99

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Patentanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vom Antragsteller beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung betreffend ein "Verfahren zur Generierung einer einfachen Form künstlichen Bewusstseins im Computer zur Befähigung selbsttätig planender Erstellung

von Maschinencode-Programmen und deren Ausführung zur Lösung beliebiger

gestellter Programmieraufgaben" ist nach gewährter Verfahrenskostenhilfe durch

Beschluss vom 15. März 2004, zugestellt am 31. März 2004, zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, die mit den einzelnen Anträgen beanspruchten Lehren seien im Hinblick auf das Patentierungsverbot von

Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausgeschlossen. Sie hat unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (Bl. f. PMZ, 2002, 114) ausgeführt, dass als Voraussetzung

für eine mögliche Patentierung die prägenden Anweisungen der auf diesem Gebiet liegenden beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen müssen. Nach Ansicht der Prüfungsstelle ist den Anmeldungsunterlagen jedoch eine derartige technische Aufgabe nicht zu entnehmen. Folgerichtig

könnten den Anmeldungsunterlagen in Ermangelung eines konkreten technischen

Problems auch keine diesbezüglichen prägenden Anweisungen entnommen werden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Antragsteller am 17. April 2004 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig ein Verfahrenkostenhilfegesuch gestellt. Im

Anschluss an die Beschwerdebegründung hat er seinem Patentbegehren neue

Anspruchsfassungen zugrundegelegt. Unter Vorlage des ausgefüllten Vordrucks

"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beantragt er,

Verfahrenskostenhilfe auch im Beschwerdeverfahren zu bewilligen

und einen Patentanwalt beizuordnen.

II.

Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte keinen Erfolg haben.

Um im Verfahren auf Erteilung eines Patents gemäß §§ 129, 130 Abs 1 PatG in

Verbindung mit § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, ist es erforderlich,

dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und die Partei

nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Im vorliegenden Fall besteht jedoch bereits keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des

nachgesuchten Patents, so dass es auf den (vorgelegten) Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht ankam.

Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents besteht, ist der aus den Unterlagen der Anmeldung sich ergebende

Anmeldungsgegenstand mit dem Stand der Technik zu vergleichen (Schulte,

PatG, 7. Aufl, § 130 Rdnr 38). Dabei handelt es sich vorliegend lediglich um ein

summarisches Verfahren, bei dem die angestrebte Rechtsverfolgung als solche

nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert werden darf (BVerfG Beschluss vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01). Maßgeblich ist grundsätzlich der

letzte Erkenntnisstand der zur Entscheidung berufenen Stelle (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 130 Rdnr 31). Behebbare Mängel können die Erfolgsaussicht auf

Erteilung eines Patents nicht beeinträchtigen (Schulte, aaO, § 130 Rdnr 39 ff).

Im vorliegenden Fall lässt die Prüfung des Patentbegehrens keine hinreichende

Aussicht auf Erteilung erkennen, denn ihm stehen unbehebbare Patenthindernisse

entgegen. Der Senat sieht den Gegenstand der Anmeldung ebenso wie die Prüfungsstelle als Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches im Sinne von

§ 1 Abs 3 Nr 3 und Abs 4 PatG nF und damit nicht als patentfähig an. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 7. Januar 2005

eingereichten und am 10. Januar 2005 beim Bundespatentgericht eingegangenen

Anspruchsfassungen nichts, mit denen der Antragsteller sein Patentbegehren gemäß Hauptantrag (Anlage P17) - und gemäß einer Matrix von 10 x 8 Hilfsanträgen

(Anlage P18) - weiterverfolgt. Die Überprüfung, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, hat nämlich anhand der ursprünglich eingereichten

Patentanmeldung zu erfolgen, da nur auf deren Grundlage überhaupt ein Patent

erteilt werden könnte (§§ 21 Abs 1 S 4, 38 PatG). Die zuletzt genannten Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag haben in diesem Zusammenhang außer Betracht

zu bleiben, da deren ursprüngliche Offenbarung weder anmelderseitig nachgewiesen wurde (vgl die Hinweise zur diesbezüglichen Verpflichtung eines Anmelders in

den Prüfungsbescheiden des Deutschen Patent- und Markenamts vom

8. Mai 2000 und 31. Oktober 2003) noch aus sonstigen Gründen als gegeben anzusehen ist.

Anmelderseitig wird in der beim BPatG am 29. Juni 2004 eingegangenen Begründung für die Beschwerde und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) zur

Thematik "technische Aufgabenstellung/Technizität" unter Bezug auf die ursprünglich eingegangenen Unterlagen in den Abschnitten

a) I. bzgl. "Zu (3)",

b) II.4.),

c) II.6.),

d) III.B.3.d.),

e) III.B.3.f.),

f) III.B.3.j.),

g) III.C.) und

h) III.D.7.)

Stellung genommen.

Dieses Vorbringen zeigt keine Inhalte der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen

auf, die nach der von der Prüfungsstelle zitierten Rechtsprechung des BGH "Suche fehlerhafter Zeichenketten", die mit den Entscheidungen "Elektronischer Zahlungsverkehr" (GRUR 2004, 667), "Anbieten interaktiver Hilfe" (Mitt 2003, 555) und

"Rentabilitätsberechnung" (Bl. f. PMZ, 2005, 177) bestätigt wurde, als Grundlage

für eine Prüfung des Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit herangezogen

werden können.

Zu a) und b):

Der Titel der Anmeldung steht nicht mit einer technischen Aufgabenstellung in

Verbindung, da er ein Verfahren wiedergibt, das sich auf Programmieraktivitäten

bezieht. Die letzten beiden Absätze des Abschnittes 1.1 und die Beispiele unter

1.4 beziehen sich ebenfalls auf Sachverhalte, die mit der Programmierung in Verbindung stehen, ohne konkrete technische Aufgaben anzusprechen. Die Zusammenfassung dient lediglich der technischen Information der Öffentlichkeit. Sie ist

materiell-rechtlich für die Patenterteilung ohne Bedeutung (Schulte, aaO, § 36

Rdn 25) und kann deshalb auch keine den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stützenden Argumente liefern.

Zu c):

Der betreffende Abschnitt zeigt keine Argumente auf, welche die am Abschnittsbeginn reklamierte "Technizität" stützen könnten.

Zu d):

Dieser Abschnitt beschäftigt sich lediglich mit Extrakten aus der bereits zitierten

BGH-Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (aaO).

Zu e):

Die anmelderseitigen Betrachtungen zu "technischen (Vor-)Überlegungen" sind

nicht geeignet, das Vorhandensein technischer Aufgabenstellungen im Sinne der

angesprochenen Rechtsprechung zu belegen, da die zu diesen Überlegungen angesprochenen Einzelpunkte "Systemarchitektur" und "Systemsteuerung" keine Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit

technischen Mitteln dienen.

Zu f): Aus den Angaben zur Ausgangslage der Aufgabenstellung, die darin gesehen wird, die Nachteile der bisher auf dem Markt befindlichen Programmgeneratoren zu überwinden, ist auf programmierrelevante Sachverhalte und nicht auf technische Aufgabenstellungen zu schließen.

Zu g): Die hierin in Verbindung mit dem Anmeldungsgegenstand als erforderlich

aufgezeigte Vorüberlegung, bei üblichen Betriebssystemen vorhandene Funktionen auszuschalten bzw kontrollieren zu müssen und zu diesem Zweck ein Umlenken fast aller Exception-Vektoren auf definierte eigene Exception-Behandlungs-

Routinen durchzuführen, lassen keine technische Aufgabenstellung mit ebenfalls

technischer Lösung erkennen. Dieses gilt auch für die nachfolgend angesprochene "Analyse der Wirkungen" und die "Überlegungen unter Beachtung der Arbeitsweise von Rechnern".

Zu h): Die Aussage, dass die Erfindung eine völlig neue technische Arbeitsweise

eines herkömmlichen Rechners lehre und dass deshalb die Technizität der Erfindung gegeben sei, reicht nicht aus, um in diesem Zusammenhang eine bezüglich

Patentfähigkeit prüfbare Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln aufzuzeigen.

Den ursprünglich eingereichten Ansprüchen und den weiteren Anmeldungsunterlagen, die vom Anmelder in seiner Begründung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe nicht angesprochen wurden, lassen sich ebenfalls keine technischen, zur Prüfung auf Patentfähigkeit geeigneten Sachverhalte entnehmen.

Damit besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 130 Abs 1

PatG), so dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen war.

Die Entscheidung konnte gemäß § 136 PatG in Verbindung mit § 127 Abs 1

Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Lauf der Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 134 PatG bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gehemmt (vgl Schulte, aaO, § 134

Rdn 11).

Wird die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die

Beschwerde nach § 6 Abs 2 PatKostG als nicht erhoben (Schulte, aaO, § 2 Pat-

KostG Rdn 21).

Dr. Fritsch

Eder

Prasch

Schuster