Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 7 W (pat) 380/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 380/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 23 296

… 10.99

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 43 23 296 mit der Bezeichnung

Vorrichtung zur Herstellung von Federn mit abgeflachten Enden,

dessen Erteilung am 10. April 2003 veröffentlicht worden ist, haben die Firmen

I W… AG in R… (E I)

II

T… GmbH in D… (E II)

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende I macht mangelnde Ausführbarkeit des Patentgegenstands

und fehlende erfinderische Tätigkeit für den Gegenstand des Patentanspruchs 1

im Hinblick auf den Stand der Technik geltend.

Die Einsprechende II macht geltend, dass die Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe ausgehend von der technischen Lehre nach der deutschen

Offenlegungsschrift 37 19 816 naheliegend war und die Erfindung daher nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und erfinderisch sei.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Vorrichtung zur Herstellung von Federn mit abgeflachten Enden

durch Zuführen eines Drahtes zu einem um einen Federformabschnitt angeordneten Windewerkzeug und Kontaktieren des Drahtes mit diesem zur Federformung, bestehend aus einer Drahtzuführeinrichtung, einer Laserstrahleneinrichtung zum Durchtrennen

des gebogenen Drahtes, und aus einer Steuereinrichtung für die

Drahtzuführeinrichtung und zum Aktivieren des Lasergenerators

und einer Antriebseinrichtung zur Bewegung der Laserstrahleinrichtung,

dadurch gekennzeichnet,

dass für die Antriebseinrichtung eine Aktivierung am Ende der

Herstellung einer einzigen Feder und eine mit der Drahtzuführeinrichtung synchronisierte Bewegung der Laserstrahleinrichtung

über den Bereich einer einzigen Federsteigung im wesentlichen

parallel zu Symmetrieachse der hergestellten Feder vorgesehen

ist.

Nach Streitpatent Spalte 1, Zeilen 43 bis 50 liegt die Aufgabe vor,

ein Federherstellungsgerät zu schaffen, das die Zeit von dem Beginn bis zu der Beendigung des Herstellens einer Feder mit abgeflachtem Ende verringert, eine große Anzahl von Federn bei hoher

Geschwindigkeit herstellt und das eine Laserstrahlbewegung ermöglicht, welche einen Betrieb mit einem geringeren Steuerungsaufwand und mit kürzeren Laserbetriebszeiten ermöglicht.

Der Patentanspruch 2 ist auf Merkmale gerichtet, welche die Vorrichtung zur Herstellung von Federn nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Von den Einsprechenden sind zum Stand der Technik neben der deutschen Offenlegungsschrift 37 19 816, die bereits in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift zutreffend gewürdigt worden ist, der Aufsatz in "THE INDUSTRIAL

LASER ANNUAL HANDBOOK" 1990 mit dem Titel "Task-Oriented Design and

Improvement of Laser Machine Tools" S 74 bis 93 genannt worden.

II.

1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und daher zulässig. Sie sind sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patents stellte eine patentfähige Erfindung dar.

3. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 ist für den zuständigen Fachmann,

hier einen Entwicklungsingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung

auf dem Gebiet der Federherstellung, verständlich. Bei dem Begriff "Drahtzuführeinrichtung", der mit der Bewegung der Laserstrahleinrichtung synchronisiert ist,

wird der Fachmann automatisch die Zufuhrgeschwindigkeit mitlesen, da es beim

Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie aus in dem entsprechenden Beschreibungsabschnitt hervorgeht, darauf ankommt, dass die beiden Geschwindigkeiten

synchronisiert sind. Für den Begriff "synchron" erkennt der Fachmann ebenfalls

unmittelbar, dass hier die Bedeutung "gleichzeitig" im Vordergrund steht, d.h. dass

sowohl der Draht als auch die Laserstrahleinrichtung über eine vorgegebene Zeitdauer gleichzeitig in Bewegung sind. Der Draht wird also durch die Laserstrahleinrichtung schräg durchgeschnitten, wobei die Schräge über eine Drahtwindung

verläuft.

Die Ausführbarkeit steht daher außer Zweifel.

4. Die Vorrichtung zur Herstellung von Federn nach Patentanspruch 1 ist neu, da

aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschrift alle Merkmale des

Patentanspruchs 1 hervorgehen.

5. Die gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann keine Anregungen zum Auffinden der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 geben können.

Durch die patentgemäß gestaltete Vorrichtung kann bei kurzer linearer Bewegung

der Laserstrahleinrichtung während des Wickelvorgangs, wobei diese Bewegung

mit der Vorschubbewegung des Federdrahtes synchronisiert ist, ein Durchtrennen

des Drahtes am Federende derart erfolgen, dass ein im wesentlichen ebenes Federende entsteht.

Bei dem Verfahren zum Herstellen von Druck-Schraubenfedern nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 19 816 erfolgt zwar das Abtrennen der Schraubenfeder auch während des Wickelvorgangs, jedoch werden zuerst zwei Federn gewickelt und dann erst wird der vorderste Federkörper abgetrennt. Dazu muß die

Laserstrahleinrichtung entlang einer Schraubenlinie um die Federachse bewegt

werden (vgl. Anspruch 4).

Die Laserstrahleinrichtung muß also eine sehr aufwendige Bewegung durchführen, die sich grundsätzlich von der einfachen linearen Bewegung der Laserstrahleinrichtung bei der patentgemäß gestalteten Vorrichtung unterscheidet.

In dem Aufsatz aus "THE INDUSTRIAL LASER ANNUAL HANDBOOK" werden

nur allgemeine Grundsätze beim Einsatz von Laserstrahl-Schneideinrichtungen

angegeben, wie auf Seite 76, rechte Spalte, zweiter Absatz, wo die drei Möglichkeiten beim Einsatz von Laserstrahl-Schneideinrichtungen genannt werden. Diese

sind, wie dem zuständigen Fachmann geläufig ist, der Laser wird bewegt und das

Werkstück steht still oder umgekehrt bzw. sowohl Laser als auch Werkstück werden bewegt. Aus diesen allgemein bekannten Einsatzmöglichkeiten ist kein Hinweis auf die spezielle Anordnung beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 entnehmbar.

Von den übrigen in der Streitpatentschrift genannten Entgegenhaltungen zeigt nur

das Abstrakt der JP-59-150 682 A ein Laserschneidverfahren im Zusammenhang

mit einer Schraubenfeder. Jedoch wird mit diesen bekannten Laserschneidverfahren der Draht der gewickelten Feder etwa senkrecht durchtrennt, wobei sowohl

der Laser als auch die Feder stillsteht.

Da keine der Entgegenhaltungen eine Anregung dazu gibt, die Laserstrahleinrichtung synchronisiert zur Bewegung des zugeführten Drahtes zu bewegen, kann

auch eine Zusammenschau einer oder mehreren Druckschriften den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.

Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.

Ihm kann sich der Patentanspruch 2, dessen Merkmale der weiteren Ausgestaltung der Vorrichtung zur Herstellung von Federn nach Patentanspruch 1 dienen,

als echter Unteranspruch anschließen.

Tödte

Eberhard

Köhn

Frühauf

Hu