Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 7 W (pat) 46/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 46/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 41 30 517.5-16
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F28F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.
P a t e n t i n h a b e r : Behr GmbH & Co, Stuttgart
B e z e i c h n u n g : Anschlusskasten für einen Wärmetauscher, insbesondere für einen Kältemittelkondensator
A n m e l d e t a g :
13. September 1991
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils
vom 1. Juni 2005, eingegangen am 3. Juni 2005,
wobei im Patentanspruch 1 zwischen den Zeilen 20 und 21 die
Worte "Anschläge für" eingefügt werden,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am
31. Juli 2001.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 41 30 517.5-16 ist am 13. September 1991 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Nachdem am 23. September 1996
ein wirksamer Prüfungsantrag gestellt wurde, hat die Prüfungsstelle für Klasse
F28F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Prüfungsbescheid vom
26. Januar 1998 der Anmelderin unter anderem mitgeteilt, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der
US Patentschrift 5 036 914 nicht neu sei und dass daher der Anspruch 1 nicht
gewährbar sei. In diesem Prüfungsbescheid sind außerdem noch die deutschen
Offenlegungsschriften 3 918 312 und 3 900 744, die europäische Offenlegungsschrift 0 450 619 und die französische Offenlegungsschrift 2 270 471 als Entgegenhaltungen genannt worden.
Nachdem die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. Mai 1998 neue Patentansprüche 1 bis 3 vorgelegt hatte, hat die Prüfungsstelle mit Prüfungsbescheid vom
21. Juni 2001 als weitere Entgegenhaltung die englische Zusammenfassung der
JP 3-36497 genannt und u.a. ausgeführt, dass sich der Gegenstand des neuen
Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik gemäß dieser Entgegenhaltung für
den Fachmann in naheliegender Weise ergebe. Bei dieser Sachlage könne die Erteilung eines Patent nicht Aussicht gestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 hat die Anmelderin der Ansicht der Prüfungsstelle widersprochen und Ansprüche 4 bis 6 sowie eine Beschreibung mit Figuren 1 bis 4, welche die bisherige Beschreibung mit Figuren ersetzen sollen, vorgelegt. Mit Prüfungsbescheid vom 18. September 2002 hat die Prüfungsstelle unter Bezugnahme auf die US Patentschrift 5 036 914 und das englische abstract
der JP 3-36497 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bezeichnet und der Anmelderin mitgeteilt, dass
mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse. Mit Schriftsatz
vom 16. Dezember 2002 hat die Anmelderin der Auffassung der Prüfungsstelle erneut widersprochen.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Januar 2003 aus
den Gründen der Prüfungsbescheide vom 21. Juni 2001 und 18. September 2002
zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 8. Februar 2003 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der Anmeldungsgegenstand eine patentfähige Anmeldung darstelle. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 hat sie neue Patentansprüche 1 bis 7 mit Beschreibung vorgelegt. Sie beantragt,
den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2003 aufzuheben und ein Patent auf die
deutsche Patentanmeldung P 41 30 517.5-16 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Anschlusskasten für einen Wärmetauscher, insbesondere für einen Kältemittelkondensator, des aus einem Bodenteil und einem
Deckelteil zusammengesetzt ist, wobei das Bodenteil, das mit
nach innen gerichteten Durchzügen zum Aufnehmen von Flachrohren versehen ist, nach außen gewölbt ist und parallel zueinander verlaufende Schenkel aufweist und wobei auch das im
Querschnitt etwa U-förmige Deckelteil mit parallel zueinander
verlaufenden Schenkeln versehen ist, die mit den Schenkeln des
Bodenteils verlötet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge der Durchzüge des Bodenteils etwa dem Abstand der Schenkel des Bodenteils entspricht, und dass die Schenkel des Deckelteils zwischen den Schenkeln des Bodenteils angeordnet sind
und mit ihren Stirnflächen Anschläge für die Enden der Flachrohre bilden."
Laut Beschreibung (S 2 Abs 3) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Anschlusskasten der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art so auszubilden,
dass ein einfaches und exaktes Zusammenfügen gewährleistet ist und dass diese
Position ohne Schwierigkeiten beibehalten werden kann.
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll. Gegenstand des Patentanspruchs 7 ist ein Wärmetauscher mit Anschlusskästen nach mindestens
einem der Patentansprüche 1 bis 6.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch gerechtfertigt.
1. Der Beschluss leidet an einem wesentlichen Mangel, weil er nicht mit Gründen
versehen ist. Die Anmelderin hat sich auf den letzten Prüfungsbescheid schriftlich
geäußert und der im Prüfungsbescheid dargestellten Auffassung der Prüfungsstelle widersprochen. Sie hat dadurch klar zu erkennen gegeben, dass sie ihren
Antrag auf Erteilung eines Patent weiterverfolgt. In einem solchen Fall genügt der
Verweis auf vorhergehende Prüfungsbescheide nicht. Vielmehr muss der Zurückweisungsbeschluss selbst eine Begründung der getroffenen Entscheidung enthalten.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des
Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3, 8 und 9 offenbart. Der Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen
Anspruch 4. Der Anspruch 3 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1 iVm
Figur 11. Die Ansprüche 4 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 10
bis 12. Ein Wärmetauscher gemäß Patentanspruch 7 ist in der ursprünglichen
Beschreibung offenbart (OS Sp 2 Z 17 bis 47). Die geltenden Ansprüche sind somit zulässig. Das gilt auch für die Beschreibung und die Zeichnung.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt einen
Anschlusskasten für einen Wärmetauscher, bei dem die Stirnseiten der Schenkel
eines Oberteils Anschläge für die Enden der in den Anschlusskasten ragenden
Flachrohre bilden.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der englischen Zusammenfassung der JP 3-36497 ist beschrieben, dass ein
Anschlusskasten aus einem Oberteil und einem Unterteil, die jeweils parallel zueinander verlaufende Schenkel aufweisen, zusammengesetzt ist, wobei die
Schenkel des Oberteils zwischen den Schenkeln des Bodenteils angeordnet sind.
Durch Schlitze im Bodenteil ragen Flachrohre in den Innenraum des Anschlußkastens. Der Anschlusskasten ist so bemessen, dass die Flachrohre mit ihren
Scheiteln zumindest annähernd an der Innenseite der Schenkel des Oberteils anliegen, nämlich dort wo diese in Überdeckung mit den Schenkeln des Bodenteils
sind. Die Teile des Anschlusskastens und die Flachrohre sind miteinander verlötet.
Ob der an die parallelen Schenkel anschließende gewölbte Teil des Oberteils
einen Anschlag für die durch die Schlitze des Bodenteils ragenden Flachrohre bildet, ist im Text nicht angegeben und aus der Zeichnung (untere Figur) nicht ersichtlich. Da die Flachrohre ausdrücklich mit ihren Scheiteln im Überlappungsbereich von Oberteil und Bodenteil innen an den Schenkeln des Oberteils anliegen
sollen, kann der Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit
Erfahrungen in der Konstruktion von Wärmetauschern anzusehen ist, der Entgegenhaltung auch keine Anregung dafür entnehmen, die Rohre gar nicht bis in den
Überlappungsbereich zu führen, sondern an den Stirnseiten der Schenkel des
Oberteils anschlagen zu lassen. Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus
der US Patentschrift 5 036 914, die ebenfalls einen Anschlusskasten für einen
Wärmetauscher zeigt, bei dem Flachrohre durch Schlitze im Bodenteil in den Innenraum des Anschlusskastens hineinragen. Nur für den Stand der Technik, von
dem die Lehre der Entgegenhaltung ausgeht, ist dort überhaupt gezeigt, dass die
Schenkel des Oberteils zwischen den Schenkeln des Bodenteils liegen (Fig 8).
Dort ist allerdings die Länge der Schlitze im Bodenteil kürzer als der Abstand zwischen den Schenkeln des Oberteils, so dass dieser Wasserkasten in etwa dem
aus dem englischen abstract der JP 3-36497 bekannten Wasserkasten entspricht.
In allen anderen Ausführungsbeispielen liegen die Schenkel des Bodenteils zwischen denen des Oberteils, wobei nur in der Figur 4 Schlitze mit Durchzügen
dargestellt sind. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung auch unter Berücksichtigung der US-Patentschrift 5 036 914
für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die übrigen Entgegenhaltungen, die im Zurückweisungsbeschluss nicht und in den
vorgehenden Prüfungsbescheiden nur beiläufig angesprochen sind, liegen von der
vorliegenden Anmeldung weiter ab und stellen die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht in Frage.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 und für den auf einen Wärmetauscher mit den speziellen Anschlusskästen gerichteten Patentanspruch 7.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu