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BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 7 W (pat) 46/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 46/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 30 517.5-16

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F28F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.

P a t e n t i n h a b e r : Behr GmbH & Co, Stuttgart

B e z e i c h n u n g : Anschlusskasten für einen Wärmetauscher, insbesondere für einen Kältemittelkondensator

A n m e l d e t a g :

13. September 1991

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils

vom 1. Juni 2005, eingegangen am 3. Juni 2005,

wobei im Patentanspruch 1 zwischen den Zeilen 20 und 21 die

Worte "Anschläge für" eingefügt werden,

1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am

31. Juli 2001.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung P 41 30 517.5-16 ist am 13. September 1991 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Nachdem am 23. September 1996

ein wirksamer Prüfungsantrag gestellt wurde, hat die Prüfungsstelle für Klasse

F28F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Prüfungsbescheid vom

26. Januar 1998 der Anmelderin unter anderem mitgeteilt, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der

US Patentschrift 5 036 914 nicht neu sei und dass daher der Anspruch 1 nicht

gewährbar sei. In diesem Prüfungsbescheid sind außerdem noch die deutschen

Offenlegungsschriften 3 918 312 und 3 900 744, die europäische Offenlegungsschrift 0 450 619 und die französische Offenlegungsschrift 2 270 471 als Entgegenhaltungen genannt worden.

Nachdem die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. Mai 1998 neue Patentansprüche 1 bis 3 vorgelegt hatte, hat die Prüfungsstelle mit Prüfungsbescheid vom

21. Juni 2001 als weitere Entgegenhaltung die englische Zusammenfassung der

JP 3-36497 genannt und u.a. ausgeführt, dass sich der Gegenstand des neuen

Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik gemäß dieser Entgegenhaltung für

den Fachmann in naheliegender Weise ergebe. Bei dieser Sachlage könne die Erteilung eines Patent nicht Aussicht gestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 hat die Anmelderin der Ansicht der Prüfungsstelle widersprochen und Ansprüche 4 bis 6 sowie eine Beschreibung mit Figuren 1 bis 4, welche die bisherige Beschreibung mit Figuren ersetzen sollen, vorgelegt. Mit Prüfungsbescheid vom 18. September 2002 hat die Prüfungsstelle unter Bezugnahme auf die US Patentschrift 5 036 914 und das englische abstract

der JP 3-36497 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bezeichnet und der Anmelderin mitgeteilt, dass

mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse. Mit Schriftsatz

vom 16. Dezember 2002 hat die Anmelderin der Auffassung der Prüfungsstelle erneut widersprochen.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Januar 2003 aus

den Gründen der Prüfungsbescheide vom 21. Juni 2001 und 18. September 2002

zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 8. Februar 2003 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der Anmeldungsgegenstand eine patentfähige Anmeldung darstelle. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 hat sie neue Patentansprüche 1 bis 7 mit Beschreibung vorgelegt. Sie beantragt,

den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2003 aufzuheben und ein Patent auf die

deutsche Patentanmeldung P 41 30 517.5-16 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Anschlusskasten für einen Wärmetauscher, insbesondere für einen Kältemittelkondensator, des aus einem Bodenteil und einem

Deckelteil zusammengesetzt ist, wobei das Bodenteil, das mit

nach innen gerichteten Durchzügen zum Aufnehmen von Flachrohren versehen ist, nach außen gewölbt ist und parallel zueinander verlaufende Schenkel aufweist und wobei auch das im

Querschnitt etwa U-förmige Deckelteil mit parallel zueinander

verlaufenden Schenkeln versehen ist, die mit den Schenkeln des

Bodenteils verlötet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge der Durchzüge des Bodenteils etwa dem Abstand der Schenkel des Bodenteils entspricht, und dass die Schenkel des Deckelteils zwischen den Schenkeln des Bodenteils angeordnet sind

und mit ihren Stirnflächen Anschläge für die Enden der Flachrohre bilden."

Laut Beschreibung (S 2 Abs 3) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Anschlusskasten der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art so auszubilden,

dass ein einfaches und exaktes Zusammenfügen gewährleistet ist und dass diese

Position ohne Schwierigkeiten beibehalten werden kann.

Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll. Gegenstand des Patentanspruchs 7 ist ein Wärmetauscher mit Anschlusskästen nach mindestens

einem der Patentansprüche 1 bis 6.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch gerechtfertigt.

1. Der Beschluss leidet an einem wesentlichen Mangel, weil er nicht mit Gründen

versehen ist. Die Anmelderin hat sich auf den letzten Prüfungsbescheid schriftlich

geäußert und der im Prüfungsbescheid dargestellten Auffassung der Prüfungsstelle widersprochen. Sie hat dadurch klar zu erkennen gegeben, dass sie ihren

Antrag auf Erteilung eines Patent weiterverfolgt. In einem solchen Fall genügt der

Verweis auf vorhergehende Prüfungsbescheide nicht. Vielmehr muss der Zurückweisungsbeschluss selbst eine Begründung der getroffenen Entscheidung enthalten.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des

Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3, 8 und 9 offenbart. Der Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen

Anspruch 4. Der Anspruch 3 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1 iVm

Figur 11. Die Ansprüche 4 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 10

bis 12. Ein Wärmetauscher gemäß Patentanspruch 7 ist in der ursprünglichen

Beschreibung offenbart (OS Sp 2 Z 17 bis 47). Die geltenden Ansprüche sind somit zulässig. Das gilt auch für die Beschreibung und die Zeichnung.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik neu, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt einen

Anschlusskasten für einen Wärmetauscher, bei dem die Stirnseiten der Schenkel

eines Oberteils Anschläge für die Enden der in den Anschlusskasten ragenden

Flachrohre bilden.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der englischen Zusammenfassung der JP 3-36497 ist beschrieben, dass ein

Anschlusskasten aus einem Oberteil und einem Unterteil, die jeweils parallel zueinander verlaufende Schenkel aufweisen, zusammengesetzt ist, wobei die

Schenkel des Oberteils zwischen den Schenkeln des Bodenteils angeordnet sind.

Durch Schlitze im Bodenteil ragen Flachrohre in den Innenraum des Anschlußkastens. Der Anschlusskasten ist so bemessen, dass die Flachrohre mit ihren

Scheiteln zumindest annähernd an der Innenseite der Schenkel des Oberteils anliegen, nämlich dort wo diese in Überdeckung mit den Schenkeln des Bodenteils

sind. Die Teile des Anschlusskastens und die Flachrohre sind miteinander verlötet.

Ob der an die parallelen Schenkel anschließende gewölbte Teil des Oberteils

einen Anschlag für die durch die Schlitze des Bodenteils ragenden Flachrohre bildet, ist im Text nicht angegeben und aus der Zeichnung (untere Figur) nicht ersichtlich. Da die Flachrohre ausdrücklich mit ihren Scheiteln im Überlappungsbereich von Oberteil und Bodenteil innen an den Schenkeln des Oberteils anliegen

sollen, kann der Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit

Erfahrungen in der Konstruktion von Wärmetauschern anzusehen ist, der Entgegenhaltung auch keine Anregung dafür entnehmen, die Rohre gar nicht bis in den

Überlappungsbereich zu führen, sondern an den Stirnseiten der Schenkel des

Oberteils anschlagen zu lassen. Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus

der US Patentschrift 5 036 914, die ebenfalls einen Anschlusskasten für einen

Wärmetauscher zeigt, bei dem Flachrohre durch Schlitze im Bodenteil in den Innenraum des Anschlusskastens hineinragen. Nur für den Stand der Technik, von

dem die Lehre der Entgegenhaltung ausgeht, ist dort überhaupt gezeigt, dass die

Schenkel des Oberteils zwischen den Schenkeln des Bodenteils liegen (Fig 8).

Dort ist allerdings die Länge der Schlitze im Bodenteil kürzer als der Abstand zwischen den Schenkeln des Oberteils, so dass dieser Wasserkasten in etwa dem

aus dem englischen abstract der JP 3-36497 bekannten Wasserkasten entspricht.

In allen anderen Ausführungsbeispielen liegen die Schenkel des Bodenteils zwischen denen des Oberteils, wobei nur in der Figur 4 Schlitze mit Durchzügen

dargestellt sind. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung auch unter Berücksichtigung der US-Patentschrift 5 036 914

für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die übrigen Entgegenhaltungen, die im Zurückweisungsbeschluss nicht und in den

vorgehenden Prüfungsbescheiden nur beiläufig angesprochen sind, liegen von der

vorliegenden Anmeldung weiter ab und stellen die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht in Frage.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 und für den auf einen Wärmetauscher mit den speziellen Anschlusskästen gerichteten Patentanspruch 7.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu