Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.06.2005 – 34 W (pat) 51/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 198 47 463.6-16
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie
der Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 24 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2002 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 16,
Beschreibung Seiten 1 bis 9,
drei Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 5,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
16. Juni 2005.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den
Gründen des Bescheids vom 9. August 2000 zurückgewiesen. Im Bescheid ist
ausgeführt, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 sei gegenüber der Entgegenhaltung
E1 DE 196 46 263 A1
nicht neu; die weiteren Ansprüche enthielten nur Ausgestaltungen, die durch den
Stand der Technik nahegelegt oder von handwerklicher Art seien.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie ist der Meinung, dass der Stand der Technik die Erfindung nicht nahe lege.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Vorrichtung (10, 50) zur Wasserführung in einem Luftbefeuchter,
mit einem Wasserbehälter, welcher einen Boden und Seitenwände
aufweist, welcher ferner im Boden eine Einlassöffnung (17, 57) zur
Zuführung von Wasser aus einem Wasserreservoir und
gegenüber der Einlassöffnung
(17, 57) mindestens eine
Ablauföffnung
zum
Ablauf
des Wassers
auf
eine
Verdunstungsfläche des Luftbefeuchters aufweist, wobei als
Wasserbehälter eine im Querschnitt im Wesentlichen rechteckige
Verwirbelungskammer
(11, 51) vorgesehen
ist,
in welcher
oberhalb der Einlassöffnung (17, 57) eine Aufprallkammer (25, 65)
mit mindestens einer Aufprallfläche vorgesehen
ist, welche
mindestens eine Auslassöffnung (30, 31; 70, 71) zu der
Verwirbelungskammer (11, 51) aufweist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Breite der Aufprallkammer (25, 65) gleich der Breite der
Verwirbelungskammer (11, 51) ist.
Patentansprüche 2 bis 14 sind auf Anspruch 1 rückbezogen. Patentanspruch 15
ist auf die Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 11 in
einem Luftbefeuchter mit einer Verdunstungsplatte gerichtet. In Patentanspruch 16
wird Schutz begehrt für die Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 12 bis 14 in einem säulenförmigen Luftbefeuchter.
Im Prüfungsverfahren wurde neben der Druckschrift E1 als Stand der Technik eingeführt:
E2 US 3 322 405,
E3 US 3 265 371,
E4 DE 28 24 186 B1,
E5 DE 33 05 390 A1 und
E6 DE 34 47 913 C1.
In den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung sind noch die Druckschriften
E7 DE 39 22 569 A1,
E8 US 4 747 538,
E9 DE 37 16 885 A1,
E10 DE 73 00 379 U1 und
E11 AT 373 378
genannt.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Das Anspruchsbegehren ist gegenüber der Fassung vom Anmeldetag in zulässiger Weise eingeschränkt.
Anspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 sowie aus Merkmalen, die den Ansprüchen 3 und 4 vom Anmeldetag
entnommen sind. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 14 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 2, 5 bis 16. Patentansprüche 15 und 16 entsprechen den ursprünglichen
Ansprüchen 21 und 22 mit angepasster Rückbeziehung. Es wurden redaktionelle
Änderungen vorgenommen.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn keine der Entgegenhaltungen
E1 bis E11 zeigt eine Vorrichtung zur Wasserführung in einem Luftbefeuchter, mit
einem als Verwirbelungskammer ausgebildeten Wasserbehälter und mit einer in
der Verwirbelungskammer vorgesehenen Aufprallkammer, bei welcher das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1 verwirklicht ist, dass die Breite der
Aufprallkammer gleich der Breite der Verwirbelungskammer ist. Es wird auf die
nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
4. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zuständiger Durchschnitts-Fachmann in vorliegender Sache ist ein Techniker auf
dem Gebiet der Metallverarbeitung, der über Erfahrungen in dem Bau von Geräten
zur Luftbefeuchtung verfügt.
Als nächstkommende Entgegenhaltung ist die Druckschrift DE 196 46 263 A1 (E1)
anzusehen. Diese offenbart eine Vorrichtung zur Wasserführung in einem Luftbefeuchter nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1. Insbesondere Fig 5 zeigt
einen Luftbefeuchter mit einem Wasserbehälter (Filmerzeuger 2), welcher einen
Boden und Seitenwände sowie ferner im Boden eine Einlassöffnung (linkes Ende
der Flüssigkeitszuleitung 13) zur Zuführung von Wasser aus einem Wasserreservoir 14 aufweist. Gegenüber der Einlassöffnung (in Höhe von der Überlaufkante 10) befindet sich eine Ablauföffnung zum Ablauf des Wassers auf eine Verdunstungsfläche (an der rechten Seite des Filmerzeugers 2 in dessen oberem Bereich) des Luftbefeuchters. Der Fachmann entnimmt der Darstellung in Fig 5
zwanglos den Wasserbehälter bzw Filmerzeuger als eine im Querschnitt im Wesentlichen rechteckige Kammer. Oberhalb der Einlassöffnung ist eine Aufprallkammer in Form einer kappenförmigen Umlenkplatte 22 angeordnet, deren konkave Innenseite eine Aufprallfläche bildet. Als Auslassöffnung der Aufprallkammer
zu der Kammer ist der (umlaufende) Spalt zwischen dem Boden des Filmerzeugers 2 und dem unteren Rand der kappenförmigen Umlenkplatte 22 anzusehen.
Die genannte Kammer ist auch eine Verwirbelungskammer, denn bei der bekannten Vorrichtung zur Wasserführung wird das aus dem vertikalen Ende der
Flüssigkeitszuleitung 13 austretende Wasser durch die kappenförmigen Platte 22
in die horizontale Richtung umgelenkt, was zu einer Verwirbelung der Flüssigkeit
führt. Diese Verwirbelung ist durch die Lage und Form der Umlenkplatte 22 im
Ausführungsbeispiel entsprechend Fig 5 der Entgegenhaltung im wesentlichen auf
den unteren Bereich der Kammer 2 beschränkt. Die in dem relativ weiten Querschnitt der Kammer gleichmäßig hochsteigende Flüssigkeit ist in dem oberen Bereich der Kammer beruhigt, vgl Sp 4 Z 24 ff der Entgegenhaltung.
Nach den Ausführungen der Anmelderin zur Druckschrift E1 ergibt die in dieser
beschriebene Anordnung noch keinen genügend gleichmäßigen Flüssigkeitsablauf
an der filmbildenden Kante. Dies hat zur Folge, s S 2 Abs 1 der Beschreibung der
vorliegenden Anmeldung, dass die Wasserströmung auf der Verdunstungsfläche
der der Verwirbelungskammer nachgeordneten Verdunstungsplatte ungleichmäßig
ist und störende Strömungsgeräusche auftreten.
Hiervon ausgehend ist der Erfindung nach S 2 Abs 2 der Beschreibung die Aufgabe zugrundegelegt, eine Vorrichtung der genannten Art bereit zu stellen, welche
eine gleichmäßige Wasserströmung auf der Verdunstungsfläche der Verdunstungsplatte gewährleistet, so dass der Luftbefeuchter leise im Betrieb und
ästhetisch ansprechend ist.
Eine Lösung dieser Aufgabe ist durch die Gestaltung gemäß dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 gegeben. Nach den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich dadurch eine überraschend
starke Absenkung der Geräuschentwicklung. Als zusätzlicher Vorteil der vorstehenden Maßnahme ist zu sehen, dass diese Ausbildung gleichzeitig eine wesentliche Erhöhung der Steifigkeit der Verwirbelungskammer erlaubt, s zB das Ausführungsbeispiel nach Fig 1.
Die beanspruchte Lösung wurde durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die DE 196 46 263 A1 (E1) vermochte aus sich heraus keinen Hinweis in Richtung auf den Anmeldungsvorschlag zu geben, da in ihr in Fig 5 lediglich eine Aufprallkammer gezeigt ist, deren Durchmesser bzw Breite (bei einer im Rahmen der
Darstellung in der Fig 5 möglichen Ausbildung der Aufprallkammer als nach unten
offene Rinne) wesentlich kleiner als die Breite der Verwirbelungskammer ist.
Die Maßnahme, dass die Breite der Aufprallkammer gleich der Breite der Verwirbelungskammer ist, findet auch in den im Verfahren befindlichen weiteren Druckschriften E2 bis E11 kein Vorbild, denn die Luftbefeuchter nach diesen Schriften
weisen sämtlich weder eine Verwirbelungskammer noch eine Aufprallkammer auf.
5. Die Unteransprüche 2 bis 14 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 und sind daher gleichfalls gewährbar. Die auf die Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 11 in einem Luftbefeuchter mit einer Verdunstungsplatte bzw auf die Verwendung einer Vorrichtung
nach einem der Ansprüche 12 bis 14 in einem säulenförmigen Luftbefeuchter gerichteten Patentansprüche 15 und 16 setzen die Kenntnis der patentfähigen Vorrichtung nach Anspruch 1 voraus und sind daher ebenfalls gewährbar.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Bb